Coachingverträge: Online-Coaching, Mentoring und digitale Programme rechtssicher einordnen

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Der Markt für Online-Coaching, Mentoring und digitale Lernprogramme ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen. Parallel dazu haben die rechtlichen Auseinandersetzungen über hohe Vergütungen, Rückforderungen, Ratenzahlungsmodelle, angebliche Erfolgsversprechen, Kündigungen, Widerruf und die Nichtigkeit von Verträgen deutlich zugenommen. Seit Juni 2025 und weiter verdichtet durch mehrere Entscheidungen aus Januar und Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof die Maßstäbe zur Einordnung von Coaching- und Mentoring-Angeboten unter dem Fernunterrichtsschutzgesetz maßgeblich konkretisiert. Dabei ist inzwischen einerseits geklärt, dass das FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern auch im Unternehmerbereich eingreifen kann. Andererseits ist ebenso geklärt, dass nicht jedes Online-Coaching automatisch Fernunterricht ist. Entscheidend ist stets die konkrete vertraglich geschuldete Leistung.

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Hanke.Legal unterstützt sowohl Teilnehmer als auch Anbieter bei der rechtssicheren Einordnung, Gestaltung, Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Coachingverträgen. Wir beraten außergerichtlich und gerichtlich, strukturiert, beweisorientiert und mit klarem Blick auf wirtschaftlich sinnvolle Lösungen.

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Der zentrale Prüfpunkt: Wann ist ein Coachingvertrag zulassungspflichtiger Fernunterricht?

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Ob ein Online-Coaching, Mentoring-Programm oder digitales Schulungsangebot dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfällt, lässt sich nicht abstrakt nach der bloßen Bezeichnung des Produkts beantworten. Der Bundesgerichtshof stellt seit Januar 2026 ausdrücklich darauf ab, dass immer das konkret angebotene Leistungsspektrum im Einzelfall zu prüfen ist. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Schwerpunkt des Angebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten liegt oder vielmehr auf einer individuellen, persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden. Gerade dieser Schwerpunkt entscheidet in vielen Grenzfällen über die Einordnung.

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Nach § 1 Abs. 1 FernUSG müssen hierfür drei Voraussetzungen in der Gesamtschau vorliegen. Erstens muss auf vertraglicher Grundlage entgeltlich Wissen oder Fähigkeiten vermittelt werden. Zweitens müssen Lehrender und Lernender ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sein. Drittens muss der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Der BGH legt die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ weit aus. Erfasst ist danach die Vermittlung jeglicher Kenntnisse und Fähigkeiten, und zwar unabhängig von einer bestimmten Mindestqualität. Dass ein Angebot als „Coaching“, „Mentoring“, „Masterclass“ oder „Consulting“ vermarktet wird, schützt daher nicht vor einer Einordnung als Fernunterricht.

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Das FernUSG gilt auch im B2B-Bereich: Eine der praktisch wichtigsten Klarstellungen der aktuellen BGH-Rechtsprechung betrifft den persönlichen Anwendungsbereich. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden und diese Linie im Urteil vom 2. Oktober 2025 sowie in den Entscheidungen vom 15. Januar 2026 und 12. Februar 2026 bestätigt, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anwendbar ist. Das ist für die Praxis deshalb besonders bedeutsam, weil zahlreiche hochpreisige Coaching- und Mentoring-Programme gerade an Selbständige, Gründer und Unternehmer vermarktet werden. Die gegenteilige ältere obergerichtliche Linie, insbesondere die Entscheidung des OLG München vom 17. Oktober 2024, ist insoweit nicht mehr aktuell.

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Räumliche Trennung – Der BGH hat die Reichweite 2026 präzisiert: Hier lag lange der größte dogmatische Streit. Im Urteil vom 12. Juni 2025 hatte der BGH zunächst entschieden, dass eine überwiegende räumliche Trennung jedenfalls dann vorliegt, wenn asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. Im Urteil vom 5. Februar 2026 hat der BGH dies weiter präzisiert und § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG teleologisch reduziert. Danach sind Lehrender und Lernender nicht schon deshalb „räumlich getrennt“, weil sie sich physisch an verschiedenen Orten befinden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wissensvermittlung nicht mittels bidirektionaler synchroner Kommunikation erfolgt, bei der der Lernende wie in einer Präsenzveranstaltung ohne besondere Anstrengung unmittelbar Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen kann. Reine oder überwiegend live durchgeführte Online-Formate mit echter unmittelbarer Interaktion fallen deshalb nicht automatisch unter das FernUSG. Werden Live-Elemente allerdings aufgezeichnet und später abrufbar gemacht, behandelt der BGH diese Aufzeichnungen als asynchrone Unterrichtsanteile.

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Entscheidend ist der Vertragsinhalt, nicht die spätere Nutzungspraxis: Für die rechtliche Einordnung kommt es nach dem BGH nicht auf die tatsächliche Durchführung oder darauf an, welche Teile des Programms der Teilnehmer tatsächlich genutzt hat. Maßgeblich ist vielmehr der vertraglich geschuldete Leistungsinhalt. Diese Klarstellung ist für beide Seiten erheblich. Teilnehmer können sich nicht ohne weiteres auf eine zufällige spätere Ausgestaltung berufen. Anbieter können umgekehrt nicht mit Erfolg einwenden, einzelne Teile seien praktisch kaum genutzt worden, wenn sie vertraglich geschuldet waren. Die Beweisführung muss deshalb sauber am Vertrag, an der Leistungsbeschreibung, an Verkaufsunterlagen und an dokumentierten Programmstrukturen ansetzen.

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Lernerfolgskontrolle – Die Schwelle ist niedrig, aber nicht bedeutungslos: Die Lernerfolgskontrolle bleibt in der Praxis der zentrale Abgrenzungspunkt. Der BGH hat im Urteil vom 2. Oktober 2025 und erneut am 12. Februar 2026 klargestellt, dass hierfür keine klassischen Prüfungen, Tests oder Korrekturen erforderlich sind. Es genügt vielmehr bereits, wenn dem Teilnehmer vertraglich ein auf den erlernten Stoff bezogenes Fragerecht eingeräumt ist und er dadurch eine individuelle Kontrolle seines Verständnisses herbeiführen kann. Ein vertraglich vorgesehenes Q&A-Element, stoffbezogene Rückfragen in begleitenden Calls oder ein strukturiertes Fragerecht können deshalb ausreichen. Zugleich folgt daraus aber auch, dass nicht jede beliebige Kommunikation automatisch genügt. Erforderlich bleibt ein vertraglich angelegter Bezug zum Lernstoff. Gerade die Abgrenzung zwischen allgemeiner Support-Kommunikation und stoffbezogener Lernkontrolle bleibt daher im Einzelfall besonders streitträchtig.

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Darlegungs- und Beweislast: Ebenfalls wichtig ist eine weitere Klarstellung des BGH vom 5. Februar 2026. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG ist grundsätzlich die Partei, die sich auf das FernUSG beruft. In Rückforderungsprozessen ist das regelmäßig der Teilnehmer. Das betrifft insbesondere auch die Frage, ob nach dem Vertragsinhalt eine ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung vorlag. Wer Ansprüche aus der behaupteten Nichtigkeit herleiten will, muss deshalb den Vertragsinhalt und die Struktur des Programms substanziiert darlegen und im Bestreitensfall beweisen.

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Rechtsfolgen bei fehlender ZFU-Zulassung

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Ist ein Angebot als Fernunterricht einzuordnen und fehlt die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das hat der BGH in den Leitentscheidungen vom 12. Juni 2025 und 2. Oktober 2025 bestätigt und in den Entscheidungen Anfang 2026 fortgeführt. Für Anbieter ist das Risiko erheblich. Sie können aus einem nichtigen Vertrag grundsätzlich keine vertraglichen Vergütungsansprüche herleiten. Für Teilnehmer eröffnet dies regelmäßig den Weg zur Rückforderung bereits gezahlter Entgelte aus Bereicherungsrecht.

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Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Rückabwicklung. Der BGH hat im Urteil vom 12. Juni 2025 klargestellt, dass ein Anbieter einen Wertersatz nicht einfach mit dem Vertragswert oder pauschal mit dem „Wert des Coachings“ ansetzen kann. Vielmehr trägt der Anbieter die Darlegungs- und Beweislast für eine bereicherungsmindernde Position. Bei Dienstleistungen bemisst sich der Wertersatz nach der üblichen oder hilfsweise angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung, höchstens jedoch nach der vereinbarten Vergütung. Pauschaler Vortrag genügt nicht. Auch dies verschiebt das Prozessrisiko in vielen Fällen deutlich.

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Nicht jedes Online-Coaching ist automatisch Fernunterricht

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Trotz der inzwischen strengen BGH-Linie wäre es rechtlich unzutreffend, jedes digitale Coaching- oder Mentoring-Angebot schematisch dem FernUSG zu unterwerfen. Gerade die Entscheidungen vom 15. Januar 2026 und 5. Februar 2026 zeigen, dass eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich bleibt. Maßgeblich sind die konkrete Vertragsstruktur, der Schwerpunkt des Leistungsspektrums, die Art der Kommunikation und die Frage, ob der Lernstoff überwiegend asynchron oder in unmittelbarer Live-Interaktion vermittelt wird.

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Das OLG Köln hat bereits mit Urteil vom 6. Dezember 2023 eine FernUSG-Nichtigkeit abgelehnt, weil es an einer vertraglich geschuldeten Lernkontrolle fehlte und das Gericht die bloße Möglichkeit von Rückfragen nicht mit einer echten, durch den Lehrenden vorgenommenen Lernerfolgskontrolle gleichsetzen wollte. Auch § 627 BGB hat das OLG Köln in jenem Fall nicht eingreifen lassen, weil es an einem besonderen persönlichen Vertrauensverhältnis fehlte. Diese Entscheidung ist als Grenzfall weiterhin relevant, auch wenn ihre Zurückhaltung beim Unternehmerbezug heute wegen der späteren BGH-Rechtsprechung nicht mehr tragfähig ist.

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In eine ähnliche Richtung weist der Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 15. Oktober 2025. Dort hat das Gericht ein Coaching als Dienstvertrag eingeordnet, § 138 BGB verneint und das FernUSG nicht angewandt, weil nach dem Vertragsgespräch keine Lernerfolgskontrolle geschuldet war. Die bloße „Fragen-Flatrate“ und die Verfügbarkeit von Hilfestellung zur Lösung konkreter Probleme genügten dem Gericht nicht. Auch diese Linie bleibt für Anbieter bedeutsam, wenn das Angebot tatsächlich stärker von individueller unternehmerischer Begleitung als von strukturiertem Unterricht geprägt ist.

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Weitere Angriffspunkte und Verteidigungslinien neben dem FernUSG

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Selbst wenn das FernUSG im Einzelfall nicht eingreift, ist ein Coachingvertrag keineswegs automatisch unangreifbar. In der Praxis bleiben insbesondere das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, Kündigungsfragen bei Dienstverträgen, die AGB-Kontrolle, Fragen der Transparenz von Leistungsbeschreibungen und in Extremfällen auch § 138 BGB relevant. Gerade bei hochpreisigen Programmen mit aggressivem Vertrieb, starren No-Refund-Klauseln, unklaren Leistungsversprechen und erheblichen Diskrepanzen zwischen Werbeaussage und tatsächlicher Leistung ist eine isolierte FernUSG-Prüfung häufig zu kurz. Dass § 627 BGB nicht schematisch greift, zeigen gerade die Entscheidungen des OLG Köln und OLG Hamm. Ob freie Kündbarkeit besteht, hängt vielmehr von der konkreten Vertragsgestaltung und vom Vorliegen eines besonderen persönlichen Vertrauensverhältnisses ab.

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Was für Teilnehmer und Anbieter jetzt praktisch entscheidend ist

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Für Teilnehmer kommt es entscheidend darauf an, die Vertragsunterlagen, Leistungsbeschreibungen, Verkaufspräsentationen, Landingpages, Chatverläufe, Rechnungen, Zugangsdaten und die tatsächliche Programmstruktur zu sichern. Im Zentrum der Prüfung stehen regelmäßig die Fragen, welche Inhalte vertraglich geschuldet waren, ob asynchrone Module oder On-Demand-Inhalte überwogen, ob ein stoffbezogenes Fragerecht bestand und ob eine Zulassung nach § 12 FernUSG vorlag. Nach der neueren BGH-Rechtsprechung genügt es nicht, pauschal von einem „Online-Coaching“ zu sprechen. Es muss präzise dargelegt werden, wie das Produkt rechtlich einzuordnen ist.

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Für Anbieter ist die Rechtslage seit 2025 nicht nur strenger, sondern seit Februar 2026 zugleich differenzierter geworden. Wer ein echtes Live-Format mit unmittelbarer synchroner Interaktion anbietet, hat heute bessere Argumente gegen eine FernUSG-Einordnung als noch nach dem ersten BGH-Urteil von Juni 2025. Wer dagegen mit Lernplattform, Modulen, Workbooks, aufgezeichneten Calls, Messenger-Support und stoffbezogenen Fragemöglichkeiten arbeitet, bewegt sich weiterhin in einem erheblichen Zulassungs- und Rückforderungsrisiko. Entscheidend ist daher eine saubere vertragliche und tatsächliche Produktarchitektur, die rechtlich konsistent dokumentiert ist.

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Wie wir unterstützen

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Hanke.Legal prüft Coachingverträge nicht schematisch, sondern entlang der aktuellen höchstrichterlichen Leitlinien und der konkreten Vertragsdokumentation. Wir vertreten Teilnehmer bei der Abwehr von Forderungen und der Rückforderung bereits gezahlter Entgelte. Ebenso unterstützen wir Anbieter bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Programme, bei der Abgrenzung zwischen Beratung und Fernunterricht, bei der Überarbeitung von Verkaufs- und Vertragsunterlagen sowie bei gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen.

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