Verkehrsunfall


Bei einem Verkehrsunfall übernehmen wir die Korrespondenz mit den Beteiligten. Hierzu zählen zum Beispiel der Gegner, die Versicherung der Gegenseite, die eigene Rechtsschutzversicherung, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, der Gutachter, die Reparaturwerkstatt und andere. 

Zu den Ansprüchen, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu regulieren sind, zählen bei einem Personenschaden das Schmerzensgeld, der Haushaltsführungsschaden, der Erwerbsschaden, der Behandlungskostenersatz, der Fahrtkostenersatz, bei Sachschaden der Wiederbeschaffungsaufwand, der merkantile Minderwert, die Anwaltskosten, die Mietwagenkosten, die Abschleppkosten, der Nutzungsausfall, die An- und Abmeldekosten, die Kostenpauschale und weitere Ansprüche.

Im Zusammenhang mit der Schadensregulierung ist der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens“ . Keinesfalls dürfen dem Geschädigten die Modalitäten des Versicherers aufgezwungen werden. 


Waren Sie in einem Verkehrsunfall verwickelt? 
Wir helfen ihnen!



Schadenspositionen



Nachfolgend finden Sie nur einige der Schadenspositionen die der Verursacher des Unfalles den Geschädigten zu ersetzen hat.


Anwaltskosten bei unverschuldetem Verkehrsunfall: 

Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind Teil des vom Schädiger bzw. von der gegnerischen Versicherung zu erstattenden Schadens. 

Abschlepp- und Bergungskosten:

Die Abschlepp- und Bergungskosten sind in vollem Umfang zu ersetzen und können nicht auf die begrenzt werden, die für ein Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären. 

Differenzbesteuerung:

Die Umsatzsteuer auf die Handelsspanne, die der Händler erzielt, also die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis.

Entgangener Gewinn:

Der zu ersetzende Schaden bei einem Verletzten umfasst grundsätzlich gemäß §§ 249, 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn. Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i. d. R. aber nur über eine Schätzung ermitteln. 

Fiktive Abrechnung:

Die Abrechnung des Schadens auf der Basis eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens.



Reparaturkosten: 

Die Versicherung hat Reparaturkosten nur bis zur Grenze des sog. "Wiederbeschaffungswertes" des Fahrzeuges zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartiges Fahrzeuges zu erwerben. 


 

Restwert: 


Der Restwert steht für den Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall. 

 

Restwertangebote:

Die Versicherer suchen in Restwertbörsen im Internet nach potentiellen Aufkäufern, die bereit sind, möglichst hohe Beträge für das Fahrzeug zu bieten. Die Angebote diese Aufkäufer übermitteln die Versicherer dann dem Geschädigten und fordern ihn auf, sich mit dem Aufkäufer in Verbindung zu setzen, wenn das Auto verkauft werden soll.

Sachverständigenkosten:

Haben die vorgeschätzten Reparaturkosten die sog. Bagatellgrenze von 511 Euro unterschritten, kann der Ersatz der Sachverständigenkosten nicht wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgelehnt werden. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Sachverständigenkosten außer jedem Verhältnis zu den Kosten der Fahrzeugreparatur stünden. Hinzu kommt, dass häufig auch aus Gründen der Beweissicherung eine Begutachtung durch einen Sachverständigen geboten ist. 

Schmerzensgeld: 

Das Schmerzensgeld in § 253 Abs. 2 BGB geregelt. Dort ist bestimmt, dass wegen wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. 

Wertminderung: 

Der Begriff umfasst sowohl den technischen wie den merkantilen Minderwert, der bei einem Kfz durch die Unfallbeschädigung herbeigeführt werden kann. 

Technische Wertminderung: 

Dies sind die Schäden bzw. Folgen, die nach fachgerechter Reparatur am Fahrzeug verblieben sind. Hierunter fallen Ausbeulen, verbliebene Ausspachtelungen oder Farbunterschiede bei Teillackierungen. Mit dem Fortschritt der Reparaturtechnik sind solche Instandsetzungsspuren selten geworden, so dass die technische Wertminderung nur noch eine ganz untergeordnete Rolle spielt. 

Merkantile Wertminderung:

Hat ein Kfz einmal einen Unfallschaden erlitten, so lässt es sich später meistens nur noch mit einem Preisabschlag verkaufen. Diesen Preisabschlag nennt man merkantilen Minderwert. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass tatsächlich ein Mangel am Fahrzeug verblieben ist.

Wirtschaftlicher Totalschaden:

Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, liegt ein sog. "wirtschaftlicher Totalschaden" vor. In einem solchen Falle bekommt man lediglich den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130% des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeuges übersteigen.

Wiederbeschaffungswert: 

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der - im Gegensatz zum bloßen Zeitwert - auf dem Gebrauchtwagenmarkt unter Berücksichtigung aller wertbildender Faktoren beim Erwerb eines gleichwertigen Fahrzeuges gezahlt werden muss. In der Regel ist daher mit der Erstattung dieses Wiederbeschaffungswertes der tatsächliche Schadensbetrag ausgeglichen. Der Geschädigte ist in die Lage versetzt, ein wirtschaftlich gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erwerben 

Wiederbeschaffungsaufwand:

Der Betrag, den nach Abzug des Restwertes vom Wiederbeschaffungswert verbleibt.

Mietwagenkosten: 

Grundsätzlich steht dem Geschädigten der Ersatz der Mietwagenkosten zu. Die Erstattung dieser Kosten setzt voraus, dass der Geschädigte eine entsprechende Restitutionsmaßname nachweist. Wer nach einem Unfall beispielsweise kein Fahrzeug mehr anschafft, kann auch den Ersatz von Mietwagenkosten nicht verlangen. 

Nutzungsausfallentschädigung: 

Nimmt der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch, so steht ihm grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Voraussetzung für die Nutzungsausfallentschädigung ist zunächst der Nutzungswille des Geschädigten. Außerdem ist erforderlich, dass das Fahrzeug wegen der Reparatur oder der Wiederbeschaffung tatsächlich ausfällt.

Umsatzsteuer: 

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) muss nur dann ausgezahlt werden, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. 




 

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