Rechtshilfeersuchen


Die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten macht an der Grenze zur Schweiz keinen Halt. Regelmäßig werden die eidgenössischen Behörden um Rechtshilfe ersucht.

Ein Rechtshilfeersuchen einer deutschen Behörde an eine Behörde in der Schweiz richtet sich formell als auch materiell nach dem Europäischen Übereinkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EUeR und der Erleichterung seiner Anwendung, dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes (SAA; SR 0.362.31), dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend dem schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (SDÜ; ABI. L 239 vom 22.09.2000, S-19-62) und dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).

Ausschlussgründe sind in Art. 2 ff. IRSG genannt. Diese betreffen regelmäßig schwerwiegende Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in dem Staat, der das Rechtshilfeersuchen gestellt hat.

Rechtshilfe nach dem dritten Teil des IRSG umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen. Als Rechtshilfemaßnahmen kommen namentlich in Betracht: die Zustellung von Schriftstücken; die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten (Art. 63 – Grundsatz).

Grundsätzlich ist durch die Behörden in der Schweiz zu prüfen, ob das vorgeworfene Delikt auch in der Schweiz den Tatbestand einer Straftat erfüllt. Denn Maßnahmen nach Artikel 63 IRSG, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet wer-den, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.


Die schweizerischen Behörden haben sich nicht über das Bestehen der behaupteten Tatsachen auszusprechen. Sie sind vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Begehren des ersuchenden Staates gebunden (vgl. BGE 117 I b 88 Erw. 5 c). Ein Bestreiten des Sachverhaltes oder der Schuld sind nutzlos, da das Rechtshilfeverfahren kein vorweggenommener Strafprozess ist, sondern der Wahrheitsfindung und der Beschaffung von Beweisen dienen sollen, die geeignet sind, den Verdacht der ersuchenden Behörde entweder zu unterstützen oder zu entkräften. Zudem sind Tat- und Schuldfragen nicht durch den Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen (BGE 118 I b 123 E. 5b).


Ergibt die Vorprüfung gemäß Art. 80 IRSG, dass die Rechtshilfe zulässig ist, werden die gewünschten Maßnahmen gemäß Art. 80 a IRSG angeordnet. Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Die Rechte können nur eingeschränkt werden: im Interesse des ausländischen Verfahrens; zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahme; zum Schutz wesentlicher privater Interessen; im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Akten-stücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 80 b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht).



Als Rechtsmittel kommt die Beschwerde in Betracht (Beschwerdelegitimation Art. 80 h IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: das Bundesamt; wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemaßnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Mit Beschwerde kann gerügt werden: die Verletzung von Bundesrecht, einschließlich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Artikel 65 IRSG.

Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung. Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt. Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäß Artikel 80 e Absatz 2 IRSG glaubhaft macht.

Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach der Schweizerischen Strafprozessordnung, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten, Art. 54 StPO (CH).

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