Sturmgewehr


Leider kommt es immer wieder einmal vor, dass ein Sturmgewehr nach dem Schiesstraining im Kofferraum vergessen wird. Richtig unangenehm wird die Angelegenheit allerdings dann, wenn das Sturmgewehr auch noch über die Grenze nach Deutschland gebracht und von den Behörden entdeckt wird.

Das Sturmgewehr ist eine Kriegswaffe und fällt deshalb unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffG). Aber auch die Einfuhr von Teilen einer Kriegswaffe, zum Beispiel dem Verschluss des Sturmgewehrs, ist strafbar.

Wer Kriegswaffen einführt, ohne dass die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist, kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden , § 22 a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffG.

Wenn von einer fahrlässigen Tat auszugehen ist, ergibt sich immer noch eine Strafandrohung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, § 22 a Abs. 4 KrWaffG.

Die Geldstrafen, die üblicherweise verhängt werden, sind empfindlich. Diese bewegen sich bei der Einfuhr eines Sturmgewehrs zumeist bei 90 Tagessätzen, wobei ein Tagessatz dem täglichen Nettoverdienst entspricht. Aber auch wenn nur Teile von Kriegswaffen eingeführt wurden, werden immer noch Geldstrafen von 30 Tagessätzen, also einem Nettomonatsgehalt, verhängt.

Wer im Bundesgebiet bemerkt, dass er das Sturmgewehr noch in seinem Fahrzeug mitgeführt, kann straflos bleiben.

Nach § 22 a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffG wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern, § 22 a Abs. 5 KrWaffG.  Dann bleibt aber immer noch eine Strafbarkeit nach §§ 51 ff Waffengesetz (WaffG).


Einziehung


Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach § 22 a KrWaffG bezieht, können zu Gunsten des Bundes eingezogen werden, 24 KrWaffG.

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