BGH zum FernUSG: Online-Coaching kann nichtig sein
BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 (Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urteil vom 29. August 2024 – 13 U 176/23; LG Heilbronn, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 3 O 108/23).
Hinweis: Die Fundstelle ist anhand oeffentlich zugaenglicher Quellen recherchiert; die abschliessende anwaltliche Pruefung der Entscheidung und ihrer Uebertragbarkeit auf den Einzelfall steht aus.
Sachverhalt
Der Klaeger schloss mit einer Anbieterin einen Vertrag ueber ein "9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness" zum Bruttopreis von 47.600 Euro ab. Eine Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG lag nicht vor. Das Programm sah unter anderem regelmaessige Online-Meetings, Lehrvideos zum Durcharbeiten, Hausaufgaben, Frage- und Diskussionsmoeglichkeiten in einer begleitenden Gruppe sowie Einzel-Sessions mit Personal-Coaches vor. Die Live-Calls wurden aufgezeichnet und konnten nachtraeglich abgerufen werden. Nach kurzer Teilnahme erklaerte der Klaeger die fristlose Kuendigung und verlangte die bereits gezahlten 23.800 Euro zurueck.
Entscheidung des BGH
Der III. Zivilsenat hat die Revision der Anbieterin zurueckgewiesen und damit das Berufungsurteil des OLG Stuttgart bestaetigt. Der Vertrag ist nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil das Programm dem Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes unterfaellt und die erforderliche staatliche Zulassung fehlte.
Leitsatz 1 – Asynchrone Anteile begruenden raeumliche Trennung
Das Merkmal der ueberwiegenden raeumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist bei einem Online-Unterricht jedenfalls dann gegeben, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile ueberwiegen. Dazu zaehlen insbesondere Formate, bei denen die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt erfolgen – etwa Lehrvideos zum Selbststudium oder Aufzeichnungen von Live-Calls zum spaeteren Abruf.
Leitsatz 2 – FernUSG gilt auch fuer Unternehmer
Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist nicht nur auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anwendbar. Die in der Instanzrechtsprechung vertretene Beschraenkung auf Verbrauchervertraege hat der BGH damit ausdruecklich abgelehnt.
Bedeutung fuer Anbieter und Teilnehmer
Fuer Anbieter hochpreisiger Coaching- und Mentoring-Programme bedeutet die Entscheidung: Sobald asynchrone Lerninhalte (Videos, Aufzeichnungen, Workbooks) einen wesentlichen Teil des Programms ausmachen und eine – auch nur einfache – Lernerfolgskontrolle vereinbart ist, ist eine Zulassung nach dem FernUSG erforderlich. Fehlt sie, ist der Vertrag nichtig; bereits gezahlte Vergueturigen koennen ueber § 812 BGB zurueckgefordert werden. Die Berufung darauf, der Teilnehmer sei Unternehmer gewesen, hilft nach der neuen Linie des BGH nicht mehr.
Fuer Teilnehmerinnen und Teilnehmer eroeffnet die Entscheidung in vielen Faellen Rueckforderungsansprueche – unabhaengig davon, ob sie als Verbraucher oder Selbststaendige gebucht haben.
Hinweis zur Pruefung im Einzelfall
Ob ein konkretes Programm dem FernUSG unterfaellt, haengt von der konkreten Ausgestaltung ab (Anteil asynchroner Inhalte, Form der Lernerfolgskontrolle, Rolle der Live-Calls). Die obige Darstellung beruht auf oeffentlich zugaenglichen Quellen; die abschliessende anwaltliche Pruefung der Entscheidung und ihrer Uebertragbarkeit ist erforderlich, bevor Rueckforderungs- oder Verteidigungsstrategien darauf gestuetzt werden.