Online-Coaching als Fernunterricht? BGH weitet den Prüfungsmaßstab deutlich aus
BGH, Urteil vom 12.02.2026 – III ZR 73/25
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12. Februar 2026 die rechtliche Bewertung von Online-Coaching-Programmen erneut verschärft. Das Urteil reiht sich in eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechungslinie ein, die für Anbieter hochpreisiger Coaching- und Mentoring-Programme erhebliche Konsequenzen hat.
Der Sachverhalt
Eine Teilnehmerin buchte ein siebenmonatiges „Business-Class-Mentoring" zum Preis von 16.000 Euro. Das Programm umfasste unter anderem den Zugang zu einer Online-Lernplattform mit Videos und Workbooks, wöchentliche Live-Video-Calls mit Coaches, ein Präsenz-Wochenende sowie Unterstützung bei Positionierung, Markendesign und Social-Media-Auftritt. Eine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) besaß der Anbieter nicht.
Die Teilnehmerin verlangte die Rückzahlung des gesamten Betrags mit der Begründung, der Vertrag sei als Fernunterrichtsvertrag ohne die erforderliche Zulassung nichtig.
Der Instanzenzug
Das Landgericht Ulm gab der Klage weitgehend statt. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage hingegen ab und argumentierte, das Fernunterrichtsschutzgesetz sei nicht anwendbar, da keine Kontrolle des Lernerfolgs vereinbart worden sei.
Der BGH hob die Entscheidung des OLG Stuttgart auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurück.
Die Kernaussagen des BGH
1. Weite Auslegung der Lernerfolgskontrolle
Der BGH stellte klar, dass der Begriff der Lernerfolgskontrolle nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG weit auszulegen ist. Das Gericht führte aus:
„Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs ist bereits dann erfüllt, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht. Dazu genügt es, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten."
Individueller Prüfungsaufgaben oder spezifischer Lernkontrollen bedarf es hierfür ausdrücklich nicht. Bereits ein vertraglich vereinbartes Fragerecht zu den erlernten Kursinhalten genügt, um eine Lernerfolgskontrolle im Sinne des Gesetzes zu bejahen.
2. Abgrenzung: Wissensvermittlung oder persönliche Beratung?
Zugleich betonte der BGH, dass die Frage, ob überhaupt ein auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichteter Vertrag vorliegt, sorgfältig zu prüfen ist. Entscheidend sei der Schwerpunkt des Vertragsinhalts:
- Steht die strukturierte Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Vordergrund, liegt ein Fernunterrichtsvertrag nahe.
- Geht es überwiegend um individuelle persönliche Beratung und Begleitung, kann das FernUSG unanwendbar sein.
Bezeichnungen wie „Coaching", „Mentoring" oder „Mastermind" sind rechtlich dabei ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein das tatsächliche Leistungskonzept.
3. Sekundäre Darlegungslast des Anbieters
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung zur Beweislast: Der BGH betonte eine sekundäre Darlegungslast des Coaching-Anbieters. Da regelmäßig nur der Anbieter die konkrete Struktur und die Inhalte seines Programms kennt, muss er im Prozess substantiiert darlegen, wie das Programm aufgebaut ist und welche Leistungen tatsächlich erbracht werden.
Einordnung in die bisherige BGH-Rechtsprechung
Die Entscheidung vom 12. Februar 2026 ist Teil einer sich verdichtenden Rechtsprechungslinie des III. Zivilsenats zum Fernunterrichtsschutzgesetz:
BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24
In dieser ersten Grundsatzentscheidung stellte der BGH klar, dass das FernUSG auch auf Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich Anwendung finden kann. Der Schutzbereich des Gesetzes beschränke sich nicht auf Verbraucher. Das Gericht betonte, dass die Begriffe „Kenntnisse" und „Fähigkeiten" weit auszulegen seien und damit grundsätzlich jede Form der Wissensvermittlung erfasst wird – unabhängig vom konkreten Inhalt.
BGH, Urteil vom 05.02.2026 – III ZR 137/25
Nur eine Woche vor dem hier besprochenen Urteil präzisierte der BGH das Merkmal der räumlichen Trennung. Das Gericht entschied im Wege einer teleologischen Reduktion, dass Lehrende und Lernende nicht als räumlich getrennt anzusehen sind, wenn die Wissensvermittlung zwar über eine physische Distanz, aber mittels bidirektionaler, synchroner Kommunikation (z. B. Live-Video-Calls) erfolgt. Asynchrone Inhalte wie aufgezeichnete Videos oder Selbstlernmodule begründen dagegen die räumliche Trennung. Entscheidend sei dabei der vertraglich vereinbarte Inhalt, nicht die tatsächliche Durchführung.
Zusammenwirken der Entscheidungen
Aus dem Zusammenspiel dieser drei Urteile ergibt sich ein differenziertes, aber strenges Prüfungsschema:
- Anwendungsbereich: Das FernUSG gilt auch im B2B-Bereich (III ZR 109/24).
- Räumliche Trennung: Nur synchrone, bidirektionale Kommunikation schließt die räumliche Trennung aus; maßgeblich ist der Vertragsinhalt (III ZR 137/25).
- Lernerfolgskontrolle: Bereits ein Fragerecht genügt; der Schwerpunkt des Angebots entscheidet über die Einordnung als Wissensvermittlung oder Beratung (III ZR 73/25).
Praxisbedeutung
Für Anbieter von Online-Coaching-Programmen bedeutet die aktuelle Rechtsprechung erhebliche Risiken. Wer strukturiert Wissen vermittelt – etwa über Videokurse, Module oder Workbooks – und gleichzeitig individuelle Rückmeldungen anbietet, bewegt sich schnell im Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes.
Fehlt die erforderliche Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), droht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags nach § 7 Abs. 1 FernUSG. Für Teilnehmer eröffnet dies die Möglichkeit, gezahlte Beträge vollständig zurückzufordern.
Besonders bei hochpreisigen Programmen im vier- oder fünfstelligen Bereich lohnt sich daher eine genaue rechtliche Prüfung – sowohl für Anbieter als auch für Teilnehmer.
Fazit
Der BGH setzt seine verbraucherfreundliche Linie fort und verschärft die Anforderungen an Online-Coaching-Anbieter weiter. Die Entscheidung vom 12. Februar 2026 macht deutlich: Nicht die Bezeichnung eines Programms als „Coaching" oder „Mentoring" ist entscheidend, sondern dessen tatsächlicher Charakter. Wer Wissen vermittelt und Lernfortschritte begleitet, unterliegt dem Fernunterrichtsschutzgesetz – mit allen daraus folgenden Konsequenzen.
Die Kanzlei Hanke.Legal berät sowohl Anbieter als auch Teilnehmer von Online-Coaching-Programmen zu Fragen des Fernunterrichtsschutzgesetzes, der Vertragsgestaltung und der Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen. Für eine Ersteinschätzung Ihres Falls nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.