Blitzer-Apps während der Fahrt: Das Verbot für Beifahrer

6.7.2026Bußgeldverfahren

Navigationsgeräte und Smartphone-Apps gehören für viele Menschen zum Alltag. Einige Anwendungen können nicht nur bei der Routenplanung helfen, sondern auch vor Geschwindigkeitskontrollen warnen. Für Fahrer ist die Verwendung einer solchen Warnfunktion während der Fahrt nach § 23 Abs. 1c StVO verboten.

Doch was gilt, wenn die Blitzer-App nicht auf dem Smartphone des Fahrers, sondern auf dem Telefon eines Beifahrers läuft? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 7. Februar 2023.

Der zugrunde liegende Fall

Der betroffene Autofahrer war am 31. Januar 2022 im Stadtgebiet von Heidelberg unterwegs. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr er teilweise deutlich zu schnell und setzte mehrfach den erforderlichen Fahrtrichtungsanzeiger nicht.

Auf dem in der Mittelkonsole liegenden Smartphone seiner Beifahrerin war die App „Blitzer.de“ geöffnet. Der Fahrer wusste davon. Als Polizeibeamte das Fahrzeug wegen des auffälligen Fahrverhaltens kontrollierten, schob er das Telefon bewusst zur Seite.

Das Amtsgericht Heidelberg wertete diese Umstände als Beleg dafür, dass der Fahrer Kenntnis von der aktivierten App hatte und deren Warnfunktion für seine Fahrt nutzte. Es verhängte eine Geldbuße von 100 Euro.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe bestätigte das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23

Nach § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO dürfen bei technischen Geräten, die neben anderen Zwecken auch vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnen können, die entsprechenden Gerätefunktionen beim Führen eines Fahrzeugs nicht verwendet werden.

Nach Auffassung des OLG setzt ein „Verwenden“ nicht voraus, dass der Fahrer die App selbst startet, das Smartphone selbst bedient oder das Gerät in der Hand hält. Es genügt, dass er sich die auf dem Smartphone eines Mitfahrers aktivierte Warnfunktion mit dessen Unterstützung zunutze macht.

Das Gericht stellte dabei auf eine Nutzung mit Billigung des Fahrers ab. Die bloße Tatsache, dass ein Beifahrer ohne Wissen des Fahrers eine entsprechende App geöffnet hat, reicht für eine Verantwortlichkeit des Fahrers nicht aus.

Smartphone und reiner Radarwarner sind rechtlich zu unterscheiden

Bei einem Smartphone handelt es sich nicht um ein Gerät, das ausschließlich zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt ist. Ein Smartphone darf deshalb selbstverständlich im Fahrzeug mitgeführt werden.

Verboten ist die konkrete Verwendung der Warnfunktion während des Führens des Fahrzeugs. Entsprechendes gilt für Navigationsgeräte, bei denen eine Blitzerwarnfunktion aktiviert werden kann.

Anders liegt es bei Geräten, die ihrer Zweckbestimmung nach unmittelbar der Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dienen. Solche Geräte dürfen nach § 23 Abs. 1c Sätze 1 und 2 StVO nicht betrieben oder betriebsbereit mitgeführt werden.

Wann kann eine App auf dem Beifahrer-Handy dem Fahrer zugerechnet werden?

Nicht jede auf dem Smartphone eines Mitfahrers geöffnete App führt automatisch zu einem Bußgeld gegen den Fahrer. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Für einen Verstoß können insbesondere folgende Gesichtspunkte sprechen:

Der Fahrer weiß, dass die Warn-App aktiviert ist.

Die App wird mit seiner Zustimmung oder Billigung eingesetzt.

Die akustischen oder optischen Warnungen sind für ihn bestimmt.

Er richtet sein Fahrverhalten an den Warnungen aus oder nimmt die Warnfunktion auf andere Weise bewusst in Anspruch.

Im Fall des OLG Karlsruhe war für die Beweiswürdigung unter anderem bedeutsam, dass der Fahrer das Smartphone bei der Kontrolle bewusst zur Seite schob. Zusammen mit dem vorausgegangenen Fahrverhalten durfte das Amtsgericht daraus auf eine vorsätzliche Nutzung schließen.

Die bloße Sichtbarkeit eines Smartphones in der Mittelkonsole oder in einer Halterung beweist dagegen nicht in jedem Fall, dass eine Blitzerwarnfunktion mit Wissen und Billigung des Fahrers verwendet wurde.

Wer muss die Nutzung beweisen?

Der Fahrer muss nicht beweisen, dass er von der App nichts wusste. Vielmehr müssen die für den Tatvorwurf erforderlichen Tatsachen festgestellt werden.

Polizeibeamte können hierzu ihre Beobachtungen schildern. Weitere Anhaltspunkte können die Position des Smartphones, wahrnehmbare Warnsignale, Äußerungen der Fahrzeuginsassen oder das Verhalten des Fahrers während der Kontrolle sein.

Ob diese Umstände für eine Verurteilung ausreichen, entscheidet das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme. Bleiben nicht aufklärbare Zweifel, dürfen diese nicht zulasten des Betroffenen gehen.

Welche Sanktionen drohen?

Der Bußgeldkatalog sieht für den Verstoß grundsätzlich eine Geldbuße von 75 Euro vor. Zusätzlich wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall betrug die Geldbuße 100 Euro. Die veröffentlichten Entscheidungsgründe enthalten jedoch keine ausreichende Grundlage dafür, diese konkrete Höhe allgemein auf vergleichbare Fälle zu übertragen.

Ein Regelfahrverbot ist für die verbotswidrige Verwendung einer Blitzerwarnfunktion nicht vorgesehen. Weitere oder wiederholte Verkehrsverstöße können die rechtliche Bewertung und die Höhe der Sanktionen im Einzelfall allerdings beeinflussen.

Ist die Installation einer Blitzer-App erlaubt?

Die bloße Installation einer entsprechenden App ist nicht verboten. Auch eine Information über Messstellen vor Beginn der Fahrt wird von § 23 Abs. 1c StVO grundsätzlich nicht erfasst.

Vor Fahrtantritt muss die Warnfunktion jedoch deaktiviert werden. Während des Führens des Fahrzeugs darf sich der Fahrer weder durch eine eigene App noch mithilfe eines Beifahrers vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnen lassen.

Fazit

Der Beschluss des OLG Karlsruhe zeigt, dass sich das Verbot von Blitzer-Apps nicht dadurch umgehen lässt, dass die Anwendung auf dem Smartphone eines Beifahrers läuft.

Entscheidend ist nicht, wem das Gerät gehört oder wer die App technisch gestartet hat. Maßgeblich ist, ob der Fahrer von der aktivierten Warnfunktion weiß, deren Einsatz billigt und sie für seine Fahrt nutzt.

Gleichzeitig muss jeder Fall anhand seiner konkreten Umstände geprüft werden. Eine Verurteilung darf nicht allein darauf gestützt werden, dass sich im Fahrzeug ein Smartphone mit einer entsprechenden App befindet.

In der Kanzlei Hanke.Legal unterstützen wir Mandanten bei der Prüfung von Bußgeldbescheiden, bei der Akteneinsicht und bei der Entwicklung einer sachgerechten Verteidigungsstrategie. Dies gilt insbesondere, wenn neben einer Geldbuße Punkte, ein Fahrverbot oder weitere fahrerlaubnisrechtliche Folgen im Raum stehen.