Messung ungültig? Wenn die Blitzer-Software nicht zum Messgerät passt
Wer kennt es nicht: Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit, ein heller Blitz am Straßenrand und wenige Wochen später findet sich ein gelber Brief im Postkasten. Ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann teuer werden, Punkte in Flensburg nach sich ziehen oder sogar ein Fahrverbot zur Folge haben.
Doch viele Autofahrer nehmen diese Bescheide als unumstößliche Tatsache hin. Dabei zeigen aktuelle Gerichtsentscheidungen immer wieder, dass die Technik hinter den Kulissen fehleranfällig ist. Eine besonders spannende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken rüttelt nun an der Verwertbarkeit von Messungen, wenn die verwendete Software nicht exakt den Zulassungsbedingungen entspricht.
Der Sachverhalt: Ein Blitzer-Foto mit rechtlichen Folgen
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer mit einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen. Zum Einsatz kam das weit verbreitete Messgerät Traffistar S350 des Herstellers Jenoptik. Eigentlich gilt dieses Gerät als sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“. Das bedeutet, dass die Gerichte von der Richtigkeit der Messung ausgehen dürfen, sofern das Gerät zugelassen ist, geeicht ist und den Vorschriften entsprechend bedient wurde.
Der Betroffene gab sich jedoch nicht kampflos geschlagen. Sein Verteidiger prüfte die Unterlagen genau und stellte fest, dass die auf dem Gerät installierte Software-Version zwar neuer war als die ursprünglich zertifizierte Version, aber zum Zeitpunkt der Messung keine ausreichende Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für genau diesen Hardware-Typ in dieser Kombination vorlag.
Ein scheinbar kleiner bürokratischer Fehler, der jedoch weitreichende Konsequenzen für das gesamte Verfahren hatte.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken
Das Oberlandesgericht Zweibrücken befasste sich intensiv mit der Frage, ob eine Messung verwertbar ist, wenn die Software-Version des Messgeräts nicht explizit von der Bauartzulassung abgedeckt ist.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2026 – 1 ORbs 32 Ss 145/25
Das Gericht stellte klar: Die Vermutung der Richtigkeit bei einem standardisierten Messverfahren greift nur dann, wenn das Gerät in dem Zustand betrieben wird, der durch die Zulassungsbehörde (PTB) freigegeben wurde. Dazu gehört zwingend die korrekte Software-Version.
Die Richter führten aus, dass bereits minimale Änderungen im Quellcode der Software das Messergebnis beeinflussen könnten. Wenn die installierte Version nicht exakt derjenigen entspricht, die im Eichschein oder in der Bauartzulassung hinterlegt ist, verliert das Gerät seinen Status als „standardisiertes Messverfahren“.
Das bedeutet für die Behörde: Die Messung ist zwar nicht automatisch „wertlos“, aber sie darf nicht mehr ohne Weiteres als Beweis dienen. Das Gericht müsste in einem solchen Fall ein teures Sachverständigengutachten einholen, um die Genauigkeit der Messung im Einzelfall zu beweisen. Da dieser Aufwand im Bußgeldverfahren oft außer Verhältnis steht, führt eine solche Feststellung häufig zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch.
Die Praxisbedeutung: Warum sich das Prüfen lassen lohnt
Dieser Beschluss ist ein Paukenschlag für die Bußgeldstellen. Er verdeutlicht, dass die „technische Wahrheit“ eines Blitzers rechtlich an strenge Formalien gebunden ist. Für Betroffene ergeben sich daraus wichtige Ansatzpunkte für eine Verteidigung:
- Eichprotokoll und Software-Stand: Es reicht nicht mehr aus, nur zu prüfen, ob der Blitzer „noch TÜV“ (also eine gültige Eichung) hat. Es muss abgeglichen werden, ob die Software-Version, die zum Zeitpunkt des Verstoßes aufgespielt war, auch rechtlich zulässig war.
- Kein Automatismus: Behörden verlassen sich oft auf die automatisierten Abläufe. Updates werden eingespielt, ohne dass die rechtlichen Konsequenzen für laufende Messreihen sofort bedacht werden.
- Akteneinsicht ist Pflicht: Ohne eine vollständige Einsicht in die Messakte und das Messprotokoll lässt sich eine solche Abweichung nicht finden.
Besonders relevant ist dieses Urteil für Berufsfahrer oder Personen, deren Führerschein aufgrund eines drohenden Fahrverbots existenziell wichtig ist. Wer auf das Auto angewiesen ist, sollte bei einem Bußgeldbescheid genau hinschauen lassen.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt erneut, dass Messgeräte keine unfehlbaren Instanzen sind. Jedes Gerät ist nur so gut wie seine rechtliche Zertifizierung. Wenn die Software nicht zur Zulassung passt, wackelt das gesamte Bußgeldverfahren. Es lohnt sich daher fast immer, einen Bußgeldbescheid technisch und rechtlich hinterfragen zu lassen.
Die Kanzlei Hanke.Legal unterstützt Sie gerne bei der Prüfung Ihres Falls. Unsere Rechtsanwälte verfügen über die nötige Erfahrung im Umgang mit Bußgeldbehörden und wissen genau, welche technischen Unterlagen angefordert werden müssen, um potenzielle Messfehler aufzudecken. Wir prüfen für Sie, ob Ihr Bescheid auf einer soliden rechtlichen Basis steht oder ob Angriffspunkte wie veraltete oder nicht zertifizierte Software-Versionen vorliegen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir beraten Sie kompetent und engagiert an unserem Standort in Singen am Hohentwiel.