Fahrradbeleuchtung: Was tagsüber und bei Dunkelheit vorgeschrieben ist
Eine fehlende oder defekte Fahrradbeleuchtung kann im öffentlichen Straßenverkehr rechtliche Folgen haben. Entscheidend ist jedoch, welche Einrichtung fehlt und unter welchen Sichtverhältnissen gefahren wird. Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten sieht das Gesetz ausdrücklich eine besondere Regelung vor. Deshalb lässt sich die Frage nach einem Verstoß am helllichten Tag nicht mit einer pauschalen Pflicht beantworten, sämtliche Lampen jederzeit angebaut und geladen mitzuführen.
Ausstattung und Benutzung sind getrennt zu prüfen
§ 67 StVZO regelt die lichttechnische Ausstattung eines Fahrrads. § 17 Abs. 1 StVO bestimmt, wann die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen tatsächlich benutzt werden müssen: während der Dämmerung, bei Dunkelheit und wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern. Das kann auch tagsüber der Fall sein, etwa bei erheblich eingeschränkter Sicht. Die Beleuchtung darf dabei weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 67 StVZO, § 17 Abs. 1 StVO.
Die technische Ausrüstung und das Einschalten des Lichts sind damit unterschiedliche Fragen. Ein ausgeschalteter, ordnungsgemäß angebauter Scheinwerfer kann bei guten Sichtverhältnissen zulässig sein. Bei Dunkelheit genügt dagegen die bloße Anwesenheit einer Lampe nicht, wenn sie kein ausreichendes Licht erzeugt.
Abnehmbare Lampen dürfen bei Tageslicht fehlen
Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein. Sie müssen nach § 67 Abs. 2 StVZO während der Dämmerung, bei Dunkelheit und bei sonst entsprechend schlechten Sichtverhältnissen angebracht werden. § 67 Abs. 1 StVZO verweist für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten ausdrücklich auf diese Ausnahme. Bei Tageslicht und ausreichender Sicht besteht aus diesen Vorschriften deshalb keine allgemeine Pflicht, abnehmbare Lampen bereits montiert zu haben. Auch eine generelle Mitführpflicht für jede reine Tageslichtfahrt lässt sich daraus nicht ableiten. § 67 Abs. 1 und 2 StVZO.
Wer eine Fahrt plant, die bis in die Dämmerung dauern kann, sollte funktionsfähige Lampen mitnehmen. Sobald die Sichtverhältnisse Beleuchtung erfordern, müssen sie ordnungsgemäß angebracht und benutzt werden. Ein leerer Akku oder eine defekte Verbindung kann dann einen Verstoß begründen. Die Vorschrift verlangt zudem, dass lichttechnische Einrichtungen vorschriftsmäßig und ständig einsatzbereit sind. Bei einer beanstandeten Anlage muss daher konkret geklärt werden, welche Ausrüstung betroffen ist und ob die Ausnahme für abnehmbare Teile eingreift.
Welche Einrichtungen ein Fahrrad benötigt
Für ein übliches Fahrrad schreibt § 67 StVZO unter anderem weißes Abblendlicht nach vorn, eine rote Schlussleuchte und die vorgeschriebenen Rückstrahler vor. Dazu gehören ein weißer Rückstrahler nach vorn, ein roter nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie Z nach hinten und gelbe Rückstrahler an den Pedalen. Für die seitliche Sichtbarkeit bestehen gesetzliche Alternativen, beispielsweise geeignete retroreflektierende Streifen oder die vorgeschriebenen Speichenrückstrahler. Blinkende Scheinwerfer und blinkende Schlussleuchten sind unzulässig. Der Frontscheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. § 67 Abs. 3 bis 5 StVZO.
Die Ausnahme für abnehmbare Lampen beseitigt die Anforderungen an die vorgeschriebenen Rückstrahler nicht. Ein Rennrad oder Mountainbike ist im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich ebenfalls an diese Vorgaben gebunden. Eine allgemeine Sonderregel für besonders leichte Rennräder enthält die aktuelle Vorschrift nicht. Für Fahrradanhänger gelten eigenständige Vorgaben nach § 67a StVZO.
Verwarnungsgeld und Unfallfolgen
Nr. 230 des Bußgeldkatalogs sieht für die Inbetriebnahme eines Fahrrads unter Verstoß gegen die Vorschriften über lichttechnische Einrichtungen einen Regelsatz von 20 € vor. Ob dieser Tatbestand erfüllt ist, muss anhand der konkreten Ausrüstung geprüft werden. Andere Verstöße, etwa die unterlassene Benutzung erforderlicher Beleuchtung, sind gesondert einzuordnen. Anlage zur BKatV, Nr. 230.
Nach einem Unfall kann mangelhafte Beleuchtung außerdem bei der Haftungsverteilung Bedeutung bekommen. Eine Anspruchskürzung setzt voraus, dass ein vorwerfbarer Umstand zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beigetragen hat. Eine fehlende Lampe führt daher nicht allein wegen ihres Fehlens automatisch zu einer bestimmten Mithaftungsquote. § 254 Abs. 1 BGB.
Was bei einer Beanstandung wichtig ist
Bei einer Kontrolle sollten Tageszeit, Wetter, Sichtverhältnisse, Art der Beleuchtung und der tatsächlich beanstandete Mangel nachvollziehbar dokumentiert sein. Gerade bei abnehmbaren Lampen kann die gesetzliche Ausnahme entscheidend sein. Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der erlassenden Behörde eingelegt werden. § 67 Abs. 1 OWiG.
Hanke.Legal in Singen unterstützt bei der Prüfung verkehrsrechtlicher Vorwürfe und bei Fragen zur Haftung nach einem Unfall. Maßgeblich sind die gesetzlichen Anforderungen und die nachweisbaren Umstände der konkreten Fahrt.