Bußgeld im Halteverbot: Haftet die Firma für ihre Fahrer?

18.3.2026Bußgeldverfahren

Parkverstöße mit dem Firmenwagen: Wer zahlt, wenn der Fahrer schweigt?

Im hektischen Geschäftsalltag ist es schnell passiert: Der Lieferwagen steht in zweiter Reihe, der Dienstwagen ragt in eine Feuerwehrzufahrt oder das Parkticket ist abgelaufen. Kurze Zeit später flattert der Bußgeldbescheid bzw. die Anhörung im Bußgeldverfahren ins Haus. Doch was passiert, wenn das Unternehmen als Halter des Fahrzeugs nicht genau sagen kann oder will, welcher Mitarbeiter zum Tatzeitpunkt am Steuer saß?

Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt hier für Klarheit im deutschen Bußgeldrecht und betrifft fast jedes Unternehmen mit eigenem Fuhrpark.

Die Entscheidung im Fokus

Der Bundesgerichtshof hat sich intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die sogenannte Halterhaftung bei Parkverstößen (§ 25a StVG) greift, wenn die Identität des Fahrers nicht mit angemessenem Aufwand ermittelt werden kann.

BGH, Beschluss vom 18.05.2023 – I ZB 24/23

Obwohl die Entscheidung im Kontext eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens fiel, festigte sie die verwaltungs- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Praxis: Wenn der Fahrer eines Firmenfahrzeugs bei einem Parkverstoß nicht rechtzeitig ermittelt werden kann, werden der Halterin – also dem Unternehmen – die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Sachverhalt: Anonymität im Fuhrpark

In vielen Unternehmen werden Fahrzeuge von wechselnden Mitarbeitern genutzt. Wird ein solches Fahrzeug ordnungswidrig geparkt, erhält die Firma als eingetragene Halterin zunächst einen Zeugenfragebogen oder einen Anhörungsbogen.

In der Praxis ergeben sich oft zwei Szenarien:

  1. Das Unternehmen weiß nicht, wer gefahren ist, da kein lückenloses Fahrtenbuch geführt wurde.
  2. Das Unternehmen möchte den Mitarbeiter schützen und macht keine Angaben zur Person.

Die Behörde steht dann vor dem Problem, dass im deutschen Recht das Schuldprinzip gilt. Das bedeutet: Ein Bußgeld (die Strafe selbst) darf nur gegen denjenigen verhängt werden, der den Verstoß tatsächlich begangen hat. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, darf gegen die Firma kein Bußgeld verhängt werden.

Die Entscheidung: Die Kostenfalle des § 25a StVG

Hier setzt die gesetzliche Regelung der Halterhaftung ein. Der BGH und die unterinstanzlichen Gerichte bestätigen immer wieder die Wirksamkeit des § 25a StVG.

Wenn der Fahrer in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes nicht mit angemessenem Aufwand ermittelt werden kann, so werden die Kosten des Verfahrens (Verwaltungsgebühren und Auslagen) dem Halter auferlegt.

Das bedeutet für Unternehmen:

  • Das Bußgeld an sich (z. B. 25 Euro für falsches Parken) entfällt zwar.
  • Dafür muss das Unternehmen jedoch die Verfahrenskosten tragen (meist ca. 20 Euro Gebühr plus Auslagen für das Porto).
  • Effekt: Das Unternehmen zahlt am Ende oft einen ähnlichen Betrag wie das ursprüngliche Verwarnungsgeld, jedoch als Verwaltungskosten statt als Bußgeld.

Praxisbedeutung: Warum das „Aussitzen“ gefährlich ist

Mancher Fuhrparkverantwortliche mag denken, dass die Zahlung der Verfahrenskosten das kleinere Übel sei, um den Fahrer vor einem Punkt in Flensburg (bei schwereren Verstößen) zu schützen. Doch diese Strategie ist riskant.

1. Das Risiko der Fahrtenbuchauflage

Wenn ein Unternehmen wiederholt angibt, den Fahrer eines Fahrzeugs nicht benennen zu können, droht eine Fahrtenbuchauflage durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Dies ist eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Für das Unternehmen bedeutet das einen immensen bürokratischen Mehraufwand: Jede Fahrt muss mit Start, Ziel, Hintergrund und Fahrer dokumentiert werden. Die Missachtung einer Fahrtenbuchauflage ist selbst wiederum eine Ordnungswidrigkeit.

2. Kosten summieren sich

Bei großen Flotten können sich die Verfahrenskosten nach § 25a StVG schnell zu erheblichen Summen addieren, die weit über das Budget für „Kleinigkeiten“ hinausgehen. Zudem erschwert dies die interne Kostenstelle-Zuordnung, da die Kostenbescheide oft erst Wochen später eintreffen.

3. Abgrenzung zum fließenden Verkehr

Wichtig zu wissen: Diese Halterhaftung bei der Kostentragung gilt nur im ruhenden Verkehr (Parken und Halten). Bei Geschwindigkeitsverstößen oder Rotlichtverstößen (fließender Verkehr) gibt es keine Halterhaftung. Hier muss die Behörde den Fahrer ermitteln – schafft sie das nicht, geht das Verfahren leer aus, es sei denn, es wird eben eine Fahrtenbuchauflage erteilt.

Strategien für Unternehmen

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen und unnötige Kosten sowie Fahrtenbuchauflagen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:

  • Interne Dokumentation: Führen Sie auch ohne behördliche Auflage ein einfaches internes Protokoll darüber, welcher Mitarbeiter wann welches Fahrzeug nutzt.
  • Dienstwagenüberlassungsvertrag: Regeln Sie arbeitsrechtlich eindeutig, dass Bußgelder vom Mitarbeiter zu tragen sind und das Unternehmen im Falle einer Anhörung zur Wahrheit verpflichtet ist.
  • Rechtzeitige Reaktion: Reagieren Sie auf Anhörungsbögen innerhalb der Frist (meist eine Woche). Schweigen führt fast sicher zur Auferlegung der Verfahrenskosten.

Fazit

Die Entscheidung des BGH und die geltende Rechtslage unterstreichen: Ein Unternehmen kann sich der Verantwortung für seinen Fuhrpark nicht entziehen. Zwar kann niemand gezwungen werden, sich oder seine Mitarbeiter selbst zu belasten, doch die finanzielle Konsequenz trägt im Zweifel der Halter. Besonders die drohende Fahrtenbuchauflage ist ein scharfes Schwert der Behörden, das im Unternehmensalltag für erheblichen Unmut sorgen kann.

Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, etwa wenn Schweizer Mitarbeiter in Deutschland Parkverstöße begehen oder umgekehrt, wird die Rechtslage oft komplex. Da die Zustellung von Bescheiden über die Grenze hinweg rechtlichen Besonderheiten unterliegt, ist hier eine frühzeitige Prüfung ratsam.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.