Halter zahlt nicht automatisch das Bußgeld, aber häufig die Verfahrenskosten

1.6.2026Bußgeldverfahren

Falschparken: Halter zahlt nicht automatisch das Bußgeld, aber häufig die Verfahrenskosten

Wer mit seinem Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot auffällt, erhält häufig zunächst ein Verwarnungsangebot oder später einen Bußgeldbescheid. Kompliziert wird es, wenn der Fahrzeughalter nicht selbst gefahren ist oder nicht mehr festgestellt werden kann, wer das Fahrzeug abgestellt hat.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Bußgeld und Verfahrenskosten. Das Bußgeld darf grundsätzlich nur gegen die Person festgesetzt werden, die den Verstoß begangen hat. Die bloße Haltereigenschaft reicht dafür nicht aus. Für die Kosten des Verfahrens gibt es bei Halt- und Parkverstößen aber eine besondere Regelung in § 25a StVG.

Keine Verurteilung allein wegen der Haltereigenschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.05.2024, 2 BvR 1457/23, noch einmal klargestellt: Ein Fahrzeughalter darf nicht allein deshalb wegen eines Parkverstoßes verurteilt werden, weil er Halter des Fahrzeugs ist.

In dem Fall hatte das Amtsgericht Siegburg gegen den Halter eine Geldbuße von 30 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer verhängt. Die Feststellungen zur Tat stützten sich im Wesentlichen auf den Bußgeldbescheid, Lichtbilder des Fahrzeugs und die Haltereigenschaft. Das genügte dem Bundesverfassungsgericht nicht. Die Lichtbilder zeigten nur das Fahrzeug, nicht aber, wer es tatsächlich geführt oder abgestellt hatte.

Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Bei Fehlen weiterer Beweisanzeichen darf aus der Haltereigenschaft nicht auf die Täterschaft geschlossen werden.

Was bedeutet § 25a StVG?

§ 25a StVG regelt nicht, dass der Halter für das Bußgeld haftet. Die Vorschrift betrifft nur die Kosten des Verfahrens. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, können dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Diese Kostenhaftung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 01.06.1989, 2 BvR 239/88 u.a., entschieden, dass § 25a StVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Kostenentscheidung ist keine Strafe und enthält keinen Schuldvorwurf. Sie soll lediglich verhindern, dass die Allgemeinheit die Kosten eines Verfahrens trägt, das bei einem typischen Halt- oder Parkverstoß nicht weiter aufgeklärt werden kann.

Welche Kosten drohen dem Halter?

Die Kosten liegen häufig niedriger als ein streitiges Bußgeldverfahren. Für die abschließende Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 25a StVG beträgt die Gebühr nach § 107 Abs. 2 OWiG 20 Euro. Hinzu kommen regelmäßig Auslagen, etwa für Zustellungen. Je nach Verfahrensstand können weitere Kosten entstehen.

Der Halter muss vor der Kostenentscheidung angehört werden. Gegen eine Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine Kostenauferlegung soll außerdem unterbleiben, wenn sie im Einzelfall unbillig wäre.

Praktische Bedeutung für Fahrzeughalter

Wer einen Bußgeldbescheid wegen eines Halt- oder Parkverstoßes erhält, obwohl er nicht selbst gefahren ist, sollte die Situation sorgfältig prüfen. Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn dem Halter die Fahrereigenschaft nicht nachgewiesen werden kann. Das Bußgeld darf dann nicht allein auf die Haltereigenschaft gestützt werden.

Gleichzeitig muss der Halter damit rechnen, dass die Behörde nach Einstellung des Bußgeldverfahrens einen Kostenbescheid nach § 25a StVG erlässt, wenn der tatsächliche Fahrer nicht festgestellt werden kann. Das ist keine Verurteilung wegen des Parkverstoßes, sondern eine eigenständige Kostenfolge.

Wirtschaftlich ist deshalb zu unterscheiden: Bei einfachen Parkverstößen kann ein Streit über die Fahrereigenschaft am Ende teurer oder jedenfalls kaum günstiger sein als die Zahlung eines Verwarnungsgeldes. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn höhere Sanktionen, Punkte im Fahreignungsregister oder sonstige Folgeprobleme im Raum stehen. Dann sollte nicht vorschnell gezahlt werden.

Fazit

Die Rechtslage ist differenzierter, als es viele Bußgeldbescheide zunächst erscheinen lassen. Der Halter eines Fahrzeugs ist nicht automatisch der Fahrer. Ein Bußgeld wegen eines Parkverstoßes setzt voraus, dass die Täterschaft nachgewiesen werden kann. Die bloße Haltereigenschaft reicht dafür nicht.

Bleibt der Fahrer bei einem Halt- oder Parkverstoß jedoch unbekannt, kann der Halter nach § 25a StVG regelmäßig mit den Verfahrenskosten belastet werden. Diese Kostenhaftung ist keine Strafe, sondern eine gesetzlich vorgesehene Kostenregelung für Fälle, in denen der tatsächliche Fahrer nicht mit angemessenem Aufwand ermittelt werden kann.

Wer einen Bußgeldbescheid oder Kostenbescheid erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten wurden, ob die Fahrereigenschaft tatsächlich nachweisbar ist und ob ein Vorgehen gegen den Bescheid wirtschaftlich sinnvoll ist. Hanke.Legal unterstützt Sie bei der rechtlichen Bewertung von Bußgeld- und Kostenbescheiden und bei der Entscheidung, ob ein Einspruch oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung Aussicht auf Erfolg hat.