Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz, kurz KCanG. Cannabis wurde damit teilweise aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst. Erwachsene dürfen Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen besitzen und privat anbauen. Von einer vollständigen Legalisierung kann jedoch keine Rede sein.
Insbesondere der Handel, die Weitergabe an andere Personen, bestimmte Formen des Erwerbs sowie der Besitz oberhalb der gesetzlichen Mengengrenzen können weiterhin strafbar sein. Daneben enthält das KCanG zahlreiche Bußgeldvorschriften und Konsumbeschränkungen.
Besondere Bedeutung hat die sogenannte nicht geringe Menge. Der Bundesgerichtshof hat bereits kurz nach Inkrafttreten des KCanG entschieden, dass diese Schwelle weiterhin bei mindestens 7,5 Gramm THC liegt: BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 1 StR 106/24. Diese Rechtsprechung wurde anschließend von weiteren Strafsenaten des Bundesgerichtshofs bestätigt.
Welche Besitzmengen sind erlaubt?
Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen grundsätzlich bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen, wenn sie sich nicht an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt befinden. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind grundsätzlich bis zu 50 Gramm Cannabis erlaubt. Die Mengen beziehen sich bei Blüten und sonstigem Pflanzenmaterial auf das Gewicht nach dem Trocknen.
Oberhalb dieser erlaubten Mengen beginnt nicht in jedem Fall sofort die Strafbarkeit. Wer außerhalb seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mehr als 25, aber höchstens 30 Gramm besitzt, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Erst bei mehr als 30 Gramm liegt insoweit eine Straftat vor.
Entsprechendes gilt für die insgesamt besessene Menge: Mehr als 50 bis einschließlich 60 Gramm sind grundsätzlich bußgeldbewehrt. Bei mehr als 60 Gramm kommt eine Straftat in Betracht. Andere Straftatbestände, insbesondere Handeltreiben oder Weitergabe, können unabhängig von diesen Besitzgrenzen erfüllt sein.
Was gilt für den privaten Eigenanbau?
Erwachsene dürfen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbauen. Das daraus gewonnene Cannabis darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Cannabispflanzen, geerntetes Cannabis und Vermehrungsmaterial müssen außerdem durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Dies gilt besonders im Hinblick auf Kinder und Jugendliche.
Die Erlaubnis zum Eigenanbau ist deshalb kein Recht, Cannabis im Freundes- oder Bekanntenkreis zu verteilen.
Ist der Konsum überall erlaubt?
Nein. Das KCanG enthält zahlreiche Konsumverbote. Untersagt ist der Konsum unter anderem in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren sowie in und in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten.
In Fußgängerzonen darf zwischen 7 und 20 Uhr kein Cannabis konsumiert werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2024
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Angeklagten im Jahr 2023 in einer professionellen Indoor-Plantage gearbeitet. Sie versorgten dort Cannabispflanzen, aus denen Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf gewonnen werden sollte.
Das Landgericht Ulm hatte beide Angeklagten noch nach dem früheren Betäubungsmittelrecht jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während des Revisionsverfahrens trat das KCanG in Kraft. Der Bundesgerichtshof musste deshalb das neue, mildere Recht berücksichtigen und hob die Strafaussprüche auf.
Zugleich entschied der BGH, dass die nicht geringe Menge bei Cannabis weiterhin ab mindestens 7,5 Gramm THC beginnt.
Was bedeutet „7,5 Gramm THC“?
Entscheidend ist nicht allein das Gewicht des sichergestellten Cannabis. Maßgeblich ist die darin insgesamt enthaltene Wirkstoffmenge.
Ein Beispiel:
100 Gramm Cannabis mit einem THC-Gehalt von 7,5 Prozent enthalten insgesamt 7,5 Gramm THC. Damit ist die Schwelle zur nicht geringen Menge erreicht.
Hat das Cannabis einen THC-Gehalt von 15 Prozent, reichen bereits 50 Gramm Pflanzenmaterial aus, um 7,5 Gramm THC zu enthalten. Bei einem Wirkstoffgehalt von 20 Prozent wird die Schwelle bereits bei 37,5 Gramm erreicht.
In einem Strafverfahren ist deshalb die sachverständig festgestellte Wirkstoffkonzentration von erheblicher Bedeutung. Das bloße Nettogewicht des Cannabis erlaubt noch keine abschließende Beurteilung.
Warum hielt der BGH an dem bisherigen Grenzwert fest?
Die Begründung des Regierungsentwurfs zum KCanG hatte erkennen lassen, dass der Grenzwert künftig deutlich höher als 7,5 Gramm THC liegen sollte. Einen konkreten Wert nahm der Gesetzgeber jedoch nicht in das Gesetz auf.
Der BGH stellte demgegenüber darauf ab, dass sich die Wirkungsweise und Gefährlichkeit von Cannabis durch die Teillegalisierung nicht verändert hätten. Da der Gesetzgeber keine zahlenmäßig bestimmte Grenze festgelegt habe, hielt das Gericht an der bisherigen Rechtsprechung fest.
Auch spätere Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs folgen der Grenze von mindestens 7,5 Gramm THC. Für die strafrechtliche Praxis ist dieser Wert daher weiterhin maßgeblich.
Die nicht geringe Menge ist keine zusätzliche Besitzgrenze
Die erlaubten Besitzmengen und die nicht geringe Menge betreffen unterschiedliche rechtliche Fragen.
Ein Besitz, der nach § 3 KCanG erlaubt ist, wird nicht allein deshalb strafbar, weil das Cannabis besonders wirkstoffreich ist. Die Grenze von 7,5 Gramm THC ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn bereits ein verbotener Umgang mit Cannabis vorliegt, etwa unerlaubtes Handeltreiben oder ein strafbarer Besitz oberhalb der gesetzlichen Mengen.
Betrifft eine Straftat eine nicht geringe Menge, kann regelmäßig ein besonders schwerer Fall nach § 34 Absatz 3 KCanG vorliegen. Der gesetzliche Strafrahmen reicht dann grundsätzlich von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei zusätzlichen Umständen, etwa bestimmten bandenmäßigen Begehungsweisen oder dem Mitsichführen einer Waffe, können noch strengere Qualifikationstatbestände einschlägig sein.
Verkauf und Weitergabe bleiben strafbar
Die Teillegalisierung gestattet keinen privaten Cannabishandel. Wer Cannabis verkauft, gegen andere Gegenstände tauscht oder unentgeltlich an Dritte weitergibt, kann sich strafbar machen.
Das gilt auch für Cannabis aus dem privaten Eigenanbau. Die selbst angebauten Erzeugnisse dürfen nicht mit Freunden oder Bekannten geteilt werden. Gemeinsame Bestellungen, Sammelkäufe oder eine gemeinsame Beschaffung können ebenfalls strafrechtliche Fragen aufwerfen und müssen nach ihrem konkreten Ablauf beurteilt werden.
Besonders schwer wiegen Sachverhalte, in denen Cannabis an Minderjährige gelangt. Für Personen über 21 Jahre sieht das KCanG bei einer Abgabe oder Überlassung an Personen unter 18 Jahren regelmäßig einen besonders schweren Fall vor.
Welche Bedeutung hat das neue Recht für Altfälle?
Wurde die Tat vor dem 1. April 2024 begangen, ist das Verfahren aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, muss geprüft werden, ob das KCanG gegenüber dem früheren Betäubungsmittelrecht das mildere Gesetz ist. Nach § 2 Absatz 3 StGB ist grundsätzlich das mildeste der zwischen Tat und Entscheidung geltenden Gesetze anzuwenden.
Das bedeutet nicht, dass jedes ältere Cannabisverfahren eingestellt wird. Handel, Weitergabe oder der Umgang mit größeren Mengen können auch nach dem KCanG strafbar sein. Allerdings können sich Tatbestand, Schuldspruch und Strafrahmen verändert haben.
Für bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gelten engere Voraussetzungen. Eine allgemeine Wiederaufnahme oder nachträgliche Reduzierung aller Strafen sieht das Gesetz nicht vor. Noch nicht vollstreckte Strafen können insbesondere insoweit erlassen werden, wie das betreffende Verhalten nach neuem Recht weder strafbar noch bußgeldbewehrt ist. Daneben kann für bestimmte frühere Verurteilungen wegen Cannabisbesitzes oder -erwerbs eine Tilgung aus dem Bundeszentralregister beantragt werden.
Cannabis im Straßenverkehr
Die strafrechtliche Grenze von 7,5 Gramm THC hat nichts mit dem THC-Grenzwert für Fahrzeugführer zu tun.
Nach § 24a Absatz 1a StVG handelt grundsätzlich ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt und dabei mindestens 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum aufweist. Für Personen unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit gelten strengere Regelungen.
Unabhängig von einem bestimmten Messwert kann eine Straftat vorliegen, wenn eine Person aufgrund des Cannabiskonsums nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Bei einer zusätzlichen konkreten Gefährdung anderer Menschen oder bedeutender fremder Sachwerte kommt eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht.
Cannabis am Arbeitsplatz
Ein erlaubter privater Cannabiskonsum führt nicht automatisch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Beschäftigte müssen jedoch in der Lage sein, ihre Arbeit sicher und ordnungsgemäß auszuführen.
Wer berauscht zur Arbeit erscheint, Sicherheitsvorgaben verletzt oder sich beziehungsweise andere gefährdet, muss abhängig von Tätigkeit, Betriebsregeln und Einzelfall mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen rechnen. Dies betrifft besonders Tätigkeiten mit Fahrzeugen, Maschinen, Waffen, gefährlichen Stoffen oder Verantwortung für andere Menschen.
Bedeutung für Beschuldigte
In Cannabisverfahren kommt es regelmäßig auf mehrere Einzelfragen an:
Welche Menge wurde festgestellt? Wo wurde das Cannabis aufbewahrt? Wie hoch ist der analysierte THC-Gehalt? Gibt es Hinweise auf Verkauf oder Weitergabe? Stammt das Cannabis aus erlaubtem Eigenanbau? Welche Rolle hatte die beschuldigte Person? Ist das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen?
Waagen, Verpackungsmaterial, Bargeld oder Chatnachrichten können von den Ermittlungsbehörden als Indizien für Handeltreiben gewertet werden. Ob daraus tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht folgt, hängt jedoch von der Gesamtwürdigung aller Umstände ab.
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Sie dürfen bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Der Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und auf dieser Grundlage beurteilen, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
Fazit
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2024 zeigt, dass die Teillegalisierung das Cannabisstrafrecht zwar verändert, aber keineswegs abgeschafft hat. Die nicht geringe Menge beginnt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin bei mindestens 7,5 Gramm THC.
Für die rechtliche Einordnung sind jedoch nicht nur Gewicht und Wirkstoffgehalt entscheidend. Ebenso wichtig sind Besitzort, Herkunft, Verwendungszweck, mögliche Weitergabe, Alter der beteiligten Personen und Verfahrensstand.
Die Kanzlei Hanke.Legal in Singen (Hohentwiel) berät und verteidigt Mandantinnen und Mandanten in Ermittlungs- und Strafverfahren mit Bezug zu Cannabis und zum KCanG. Dies gilt insbesondere bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen, polizeilichen Vorladungen, dem Vorwurf des Handeltreibens und der Überprüfung von Altfällen.