EncroChat-Daten im Strafverfahren
EncroChat-Nachrichten können in einem Strafverfahren entscheidende Beweise liefern. Für Beschuldigte stellt sich deshalb die Frage, ob im Ausland gewonnene Kommunikationsdaten in Deutschland verwendet werden dürfen. Die Rechtsprechung lässt ihre Verwertung unter bestimmten Voraussetzungen zu. Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs von 2024 und des Bundesgerichtshofs von 2025 muss die Prüfung jedoch genauer zwischen Datenerhebung, Datenübermittlung und späterer Beweiswürdigung unterscheiden.
Wie die Daten nach Deutschland gelangten
EncroChat bot besonders abgeschirmte Kommunikation über speziell ausgestattete Mobiltelefone an. Französische Behörden ermittelten gegen das dahinterstehende Netzwerk und gewannen mit richterlicher Genehmigung umfangreiche Daten. Die Maßnahmen erfassten auch Endgeräte, die in Deutschland genutzt wurden. Deutsche Behörden erhielten Informationen über Europol und beantragten die Übermittlung und Verwendung der Beweismittel durch Europäische Ermittlungsanordnungen, kurz EEA.
Die rechtliche Bewertung hängt davon ab, welche Maßnahme angeordnet wurde. Die Anforderung bereits vorhandener ausländischer Beweise und ein Ersuchen um eine erst noch durchzuführende Überwachungsmaßnahme unterliegen unterschiedlichen Anforderungen. Auch der konkrete Ablauf der Informationsweitergabe gehört deshalb in die Prüfung.
Was der Bundesgerichtshof 2022 entschieden hat
Mit Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21 bestätigte der Bundesgerichtshof eine Verurteilung wegen zehn Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Landgericht Hamburg hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. EncroChat-Protokolle waren für einzelne Tatvorwürfe wesentlich.
Der BGH hielt die Daten im konkreten Verfahren für verwertbar. Er berücksichtigte insbesondere die Schwere der Straftaten, die Verhältnismäßigkeit und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die damalige Begründung ist durch die nachfolgende europäische Rechtsprechung in wichtigen Punkten weiterentwickelt worden.
Welche Anforderungen der EuGH ergänzt hat
Der Europäische Gerichtshof erläuterte mit Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, M.N., die Voraussetzungen der EEA. Für die Anforderung bereits vorhandener Beweise muss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/41/EU geprüft werden, ob ihre Übermittlung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen zulässig wäre. Zusätzlich muss die Anordnung notwendig und verhältnismäßig sein.
Dieser Vergleich betrifft die Übermittlung vorhandener Beweise. Er verlangt keine vollständige Nachprüfung des gesonderten französischen Erhebungsverfahrens durch deutsche Behörden. Eine Staatsanwaltschaft kann die EEA erlassen, wenn sie nach deutschem Recht für die entsprechende innerstaatliche Beweisanforderung zuständig wäre.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Datenanforderung
Der Bundesgerichtshof hat diese Vorgaben mit Urteil vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24 umgesetzt und seine frühere Rechtsprechung insoweit geändert. Die Vergleichs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung muss bereits beim Erlass der auf den Beweistransfer gerichteten EEA erfolgen. Sie wird nicht erst auf die spätere Hauptverhandlung verschoben. Maßgeblich sind die damalige Verdachtslage und der Rechtszustand beim Erlass der auf den Beweistransfer gerichteten EEA.
Innerstaatlich können Staatsanwaltschaften bereits bei Behörden vorhandene Beweise grundsätzlich nach § 161 Absatz 1 StPO anfordern. Dabei müssen einschlägige Verwendungsbeschränkungen berücksichtigt werden. Für die EncroChat-Konstellation greift der BGH auf die Schutzwertungen des § 100e Absatz 6 StPO zurück. Diese Vorschrift ist auf die eigenständige französische Maßnahme nicht unmittelbar anwendbar.
Der Vergleich orientiert sich wegen der Eingriffsintensität an der Online-Durchsuchung nach § 100b StPO. Bedeutung haben insbesondere der Verdacht einer Katalogtat, deren besonderes Gewicht im Einzelfall und die erheblich erschwerte oder aussichtslose Aufklärung auf anderem Weg. Der Schutz höchstpersönlicher Lebensbereiche bleibt zu beachten.
Was die Cannabisreform für Altfälle bedeutet
Im Verfahren von 2025 hatte das Landgericht bei mehreren Vorwürfen des Cannabishandels ein Verwertungsverbot angenommen. Nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes waren die betreffenden Taten nicht mehr vom Katalog des § 100b StPO erfasst.
Der BGH hob die angegriffenen Freisprüche auf und verwies die Sache zurück. Die Daten waren nach seiner Beurteilung nach den früheren, bei ihrer Anforderung geltenden Regeln rechtmäßig übermittelt worden. Die spätere Änderung der materiellen Strafvorschriften machte diese Beweise für dieselben angeklagten Alttaten nicht nachträglich unverwertbar. Welche Strafvorschrift im konkreten Fall als milderes Gesetz anzuwenden ist, bedarf einer gesonderten Prüfung. Daraus folgt keine allgemeine Zulässigkeit neuer Datenanforderungen wegen beliebiger Cannabisdelikte.
Unterrichtung und faire Verteidigung bleiben wichtig
Der EuGH hat auch klargestellt, dass die Infiltration von Endgeräten zur Gewinnung von Kommunikations-, Verkehrs- und Standortdaten unter Artikel 31 der EEA-Richtlinie fallen kann. Der Staat, in dem sich die überwachte Person befindet, muss entsprechend unterrichtet werden. Die Regelung schützt auch die betroffene Person. § 91g Absatz 6 IRG regelt für grenzüberschreitende Telekommunikationsüberwachungen ohne technische Hilfe Deutschlands die Mitteilung, dass eine im vergleichbaren Inlandsfall nicht genehmigungsfähige Überwachung zu unterbleiben oder zu enden hat. Die zuständige Stelle muss außerdem mitteilen, dass bereits gesammelte Erkenntnisse aus der deutschen Aufenthaltszeit nicht oder nur unter Bedingungen verwendet werden dürfen.
Ein weiterer Prüfpunkt ist die Möglichkeit wirksamer Verteidigung. Nach der Auslegung von Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie durch den EuGH müssen solche Beweismittel ausgeschlossen werden, wenn die beschuldigte Person nicht sachgerecht dazu Stellung nehmen kann und sie geeignet sind, die Tatsachenwürdigung maßgeblich zu beeinflussen. Beide Voraussetzungen sind entscheidend. Aus der Geheimhaltung technischer Einzelheiten allein folgt kein automatisches Verwertungsverbot.
Nutzeridentität und Chatkontext müssen bewiesen werden
Auch verwertbare Daten müssen inhaltlich überzeugen. Nach § 261 StPO beurteilt das Gericht die Beweise aus der Hauptverhandlung. Zu prüfen ist, ob ein Benutzerkonto tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden kann und ob andere Personen das Gerät genutzt haben könnten. Kontakte, Bilder, Ortsangaben und weitere Ermittlungsergebnisse müssen im Zusammenhang bewertet werden.
Ebenso wichtig sind vollständige Gesprächsverläufe, Zeitstempel und nachvollziehbare Auswertungen. Abkürzungen oder einzelne Nachrichten können unterschiedliche Bedeutungen haben. Konkrete Zweifel an Vollständigkeit, Zuordnung oder Interpretation sollten anhand der Ermittlungsakten untersucht werden. Das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung nach § 147 StPO bildet dafür eine wichtige Grundlage.
Im Urteil vom 17. Dezember 2025 – 5 StR 413/25 beanstandete der BGH eine unzureichende Gesamtwürdigung. Bloß theoretische Möglichkeiten fehlerhafter Daten oder falscher Selbstbelastungen genügten in diesem Fall nicht, um belastende Erkenntnisse beiseitezuschieben. Die Verteidigung sollte technische und tatsächliche Einwände deshalb möglichst konkret belegen.
Fazit
EncroChat-Verfahren erfordern eine genaue Prüfung der Rechtshilfe, des maßgeblichen Zeitpunkts und der Beweisqualität. Die aktuellen Entscheidungen erlauben eine Verwertung in den geprüften Konstellationen und setzen zugleich Anforderungen an Übermittlung und Verfahrensfairness. Hanke.Legal in Singen (Hohentwiel) prüft Ermittlungsakten und entwickelt eine auf den jeweiligen Tatvorwurf abgestimmte Verteidigungsstrategie.
Rechtsstand: 2. Oktober 2026.