Kündigung wegen Krankheit: Wann ist das Attest wertlos?

1.5.2026Arbeitsrecht

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) das zentrale Dokument, wenn es um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht. Arbeitgeber müssen sich grundsätzlich auf das ärztliche Urteil verlassen können. Doch was passiert, wenn erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung bestehen? Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) präzisiert, unter welchen Umständen der Beweiswert eines Attests derart erschüttert ist, dass der Arbeitnehmer den Beweis seiner Krankheit anderweitig erbringen muss.

Der Sachverhalt: Kündigung und prompte Krankschreibung

Im zugrundeliegenden Fall stritten eine Arbeitgeberin und eine ehemalige Mitarbeiterin über die Entgeltfortzahlung. Die Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis selbst und legte zeitgleich mit dem Einreichen der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese deckte exakt den Zeitraum der Kündigungsfrist bis zum letzten Arbeitstag ab.

Die Arbeitgeberin witterte eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ und verweigerte die Lohnfortzahlung. Ihr Argument: Es sei ein zu großer Zufall, dass die Krankheit unmittelbar mit dem Ausspruch der Kündigung beginne und genau am Tag des Ausscheidens ende. Die Arbeitnehmerin hingegen beharrte darauf, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein, und klagte auf Auszahlung ihres Gehalts.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin recht und konkretisierte die Anforderungen an den Beweiswert einer AU-Bescheinigung:

BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21

Das Gericht stellte fest, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung selbst ausspricht oder unmittelbar nach Erhalt einer Arbeitgeberkündigung erkrankt.

In einem solchen Fall liegt ein sogenannter „Anscheinsbeweis“ gegen die Richtigkeit des Attests vor. Die zeitliche Koinzidenz zwischen der Kündigung und der Krankschreibung begründet ernsthafte Zweifel, denen der Arbeitnehmer begegnen muss. Allein das Vorlegen des „gelben Scheins“ reicht dann nicht mehr aus, um den Anspruch auf Lohnfortzahlung zu begründen.

Die Beweislast kehrt sich um

Ist der Beweiswert der AU erst einmal erschüttert, dreht sich das Verfahren. Nun liegt der Ball beim Arbeitnehmer. Er muss substantiiert darlegen und im Zweifel beweisen, dass er tatsächlich krank war. Hierzu kann er beispielsweise:

  1. Den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden und als Zeugen vernehmen lassen.
  2. Detailliert zu Art und Umfang der Beschwerden vortragen, die eine Arbeitsleistung unmöglich machten.

Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin diesen Beweis nicht hinreichend erbringen. Da sie ihren Arzt nicht konkret zu den Diagnosen aussagen ließ, blieb die Erschütterung des Beweiswertes bestehen, und die Klage auf Lohnfortzahlung wurde abgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgepasst

Diese Rechtsprechung ist für beide Seiten von enormer Bedeutung. Sie verhindert, dass die Kündigungsfrist missbräuchlich durch Krankschreibungen „überbrückt“ wird, ohne dass tatsächlich eine medizinische Notwendigkeit besteht.

Für Arbeitgeber: Prüfen Sie bei Kündigungen genau das Datum und die Dauer der eingereichten AU-Bescheinigungen. Endet die Krankschreibung exakt mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, haben Sie gute Chancen, die Lohnfortzahlung vorerst zu verweigern und den Mitarbeiter zur detaillierten Darlegung aufzufordern.

Für Arbeitnehmer: Wer tatsächlich während der Kündigungsfrist erkrankt, sollte darauf achten, dass die AU-Bescheinigung den gesundheitlichen Zustand untermauert. Sollte der Arbeitgeber die Zahlung einstellen, müssen Sie darauf vorbereitet sein, Ihren Arzt als Zeugen zu benennen. Ein bloßes „Haben eines Attests“ bietet keinen absoluten Schutz mehr vor Entgeltverlust.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts sorgt für mehr Redlichkeit im Arbeitsleben. Die AU-Bescheinigung bleibt ein starkes Beweismittel, verliert aber ihren „heiligen Status“, wenn die Umstände – insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – massiv gegen eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sprechen.

Sollten Sie Fragen zu einer Kündigung, zur Entgeltfortzahlung oder zur Wirksamkeit von Attesten haben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte von Hanke.Legal gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie in allen Belangen des Arbeitsrechts in Singen und Umgebung, damit Sie rechtssicher agieren können – egal ob als Unternehmer oder als Angestellter.

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