Grenzgänger im Erbrecht: Welches Recht gilt bei Immobilien?

24.6.2026Grenzüberschreitendes Recht Schweiz/Deutschland

Erben mit Immobilien in der Schweiz: Welches Recht gilt bei Wohnsitz in Deutschland?

Wer in der Grenzregion zwischen Deutschland und der Schweiz lebt, besitzt nicht selten Vermögenswerte in beiden Staaten. Häufig liegt der Lebensmittelpunkt in Deutschland, während sich Bankguthaben, Ferienwohnungen oder sonstige Immobilien in der Schweiz befinden. Im Erbfall stellt sich dann eine zentrale Frage: Welches Erbrecht gilt für den Nachlass?

Die Antwort ist wichtig. Denn deutsches und schweizerisches Erbrecht unterscheiden sich unter anderem bei Pflichtteilsrechten, Nachlassabwicklung, Zuständigkeiten und der praktischen Umschreibung von Immobilien.

Der Ausgangspunkt: Letzter gewöhnlicher Aufenthalt

Für deutsche Nachlassgerichte ist seit dem 17.08.2015 grundsätzlich die Europäische Erbrechtsverordnung maßgeblich. Danach kommt es in erster Linie nicht auf die Staatsangehörigkeit und auch nicht auf den Ort einzelner Vermögensgegenstände an, sondern auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sind deutsche Gerichte grundsätzlich für den gesamten Nachlass zuständig. Zugleich führt die EuErbVO regelmäßig dazu, dass deutsches Erbrecht auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist. Das gilt aus deutscher Sicht grundsätzlich auch dann, wenn einzelne Vermögenswerte im Ausland liegen.

Gilt deutsches Erbrecht auch für eine Immobilie in der Schweiz?

Aus Sicht der EuErbVO spricht bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland viel für eine einheitliche Anwendung deutschen Erbrechts auf den gesamten Nachlass. Art. 20 EuErbVO ordnet an, dass das nach der Verordnung berufene Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines EU-Mitgliedstaates ist. Art. 21 EuErbVO stellt grundsätzlich auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt ab. Art. 23 EuErbVO erfasst die Rechtsnachfolge von Todes wegen als Ganzes, also insbesondere die Erbenstellung, Erbquoten, Rechte der Erben und Pflichtteilsfragen.

Das bedeutet aber nicht, dass die Schweiz die EuErbVO wie ein EU-Mitgliedstaat anwenden müsste. Die Schweiz ist Drittstaat. Schweizer Behörden, Gerichte und Grundbuchämter beurteilen ihre Zuständigkeit und die Anerkennung ausländischer Nachlassnachweise nach schweizerischem Recht, insbesondere nach dem schweizerischen IPRG.

Für die Praxis ist deshalb zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: Die erbrechtliche Beurteilung kann aus deutscher Sicht einheitlich nach deutschem Recht erfolgen. Die praktische Abwicklung in der Schweiz, insbesondere die Umschreibung einer Schweizer Immobilie, kann dennoch zusätzliche Nachweise, Anerkennungsschritte oder eine Prüfung durch Schweizer Stellen erfordern.

Keine vorschnelle Annahme einer Nachlassspaltung

Früher spielten Nachlassspaltungen bei internationalen Erbfällen eine größere Rolle. Gemeint ist eine Situation, in der bewegliches Vermögen nach einem Recht und Immobilien nach einem anderen Recht vererbt werden.

Bei Erbfällen mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist eine solche Aufspaltung aus Sicht der EuErbVO nicht der gesetzliche Ausgangspunkt. Die Verordnung will die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich einer einheitlichen Rechtsordnung unterstellen.

Trotzdem sollte man bei Vermögen in der Schweiz nicht vorschnell davon ausgehen, dass alles automatisch und ohne weitere Prüfung abgewickelt werden kann. Entscheidend sind insbesondere der letzte gewöhnliche Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, eine mögliche Rechtswahl im Testament, die Belegenheit der Vermögenswerte und die Anforderungen der schweizerischen Behörden.

Die Schweiz hat ihr internationales Erbrecht reformiert

Besonders wichtig ist, dass das schweizerische internationale Erbrecht seit dem 01.01.2025 reformiert ist. Ziel der Reform ist unter anderem, Zuständigkeitskonflikte zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden zu verringern und die Nachlassplanung bei internationalen Erbfällen zu erleichtern.

Das schweizerische IPRG enthält eigene Regeln zur Zuständigkeit schweizerischer Behörden, zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden sowie zur Behandlung von Vermögenswerten in der Schweiz. Bei ausländischen Erblassern mit letztem Wohnsitz im Ausland können schweizerische Behörden unter bestimmten Voraussetzungen für in der Schweiz befindliche Nachlasswerte zuständig werden, insbesondere wenn sich ausländische Behörden nicht mit dem Nachlass befassen.

Rechtswahl im Testament: Besonders wichtig bei Deutschland-Schweiz-Bezug

Wer Vermögen in Deutschland und der Schweiz besitzt, sollte die Rechtslage nicht dem Zufall überlassen. Die EuErbVO erlaubt es, im Testament oder Erbvertrag das Recht des Staates zu wählen, dem man angehört. Ein deutscher Staatsangehöriger kann also grundsätzlich deutsches Erbrecht wählen. Das kann besonders sinnvoll sein, wenn ein späterer Umzug in die Schweiz geplant ist oder wenn unklar werden könnte, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt liegt.

Eine solche Rechtswahl sollte klar und ausdrücklich formuliert werden. Unklare Testamente führen gerade bei internationalen Nachlässen häufig zu Streit. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die gewählte Gestaltung auch in der Schweiz praktisch umsetzbar ist, insbesondere bei Immobilien, Grundbuchfragen und Pflichtteilsrechten.

Vorsicht beim Europäischen Nachlasszeugnis und beim deutschen Erbschein

Innerhalb der EU kann das Europäische Nachlasszeugnis die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle erheblich erleichtern. Gegenüber der Schweiz ist jedoch Vorsicht geboten. Die Schweiz ist nicht an die EuErbVO gebunden. Ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis entfaltet dort nicht automatisch dieselbe Wirkung wie in einem EU-Mitgliedstaat.

Die Anerkennung und Verwendung ausländischer Nachlassnachweise richtet sich in der Schweiz vor allem nach dem schweizerischen IPRG und der Praxis der zuständigen Behörden. Das Lugano-Übereinkommen ist für eigentliche Erbsachen, Testamente und Nachlassfragen grundsätzlich nicht einschlägig.

Was Betroffene praktisch beachten sollten

Wer in Deutschland lebt und Vermögen in der Schweiz besitzt, sollte seine Nachlassplanung frühzeitig überprüfen lassen. Besonders wichtig sind:

ein wirksames Testament oder ein Erbvertrag, eine klare Rechtswahl, wenn deutsches Erbrecht gewünscht ist, eine Abstimmung mit schweizerischen Anforderungen bei Immobilien, die Prüfung von Pflichtteilsrechten, die Klärung, welche Nachweise Erben später gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Behörden benötigen, eine gesonderte Prüfung steuerlicher Folgen.

Die EuErbVO regelt nicht die Erbschaftsteuer. Steuerliche Fragen müssen daher zusätzlich nach deutschem und gegebenenfalls schweizerischem Steuerrecht geprüft werden.

Fazit

Bei einem Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland spricht aus deutscher Sicht regelmäßig viel dafür, dass deutsches Erbrecht auf den gesamten Nachlass Anwendung findet, auch wenn sich eine Immobilie in der Schweiz befindet. Das folgt jedoch nicht aus einer gesicherten aktuellen BGH-Entscheidung zu einem Schweizer Grundstück, sondern aus den Grundregeln der EuErbVO.

Gleichzeitig bleibt die Schweiz ein Drittstaat. Die praktische Abwicklung einer Schweizer Immobilie, die Anerkennung deutscher Nachlassnachweise und die Umschreibung im Grundbuch müssen nach schweizerischem Recht gesondert geprüft werden.

Gerade bei Vermögen auf beiden Seiten der Grenze ist eine rechtzeitige Nachlassplanung deshalb besonders wichtig. Die Kanzlei Hanke.Legal unterstützt Sie bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen sowie bei der Durchsetzung und Abwicklung von Erbfällen mit Bezug zu Deutschland und der Schweiz.