Überstunden bei Grenzgängern: Welches Recht gilt bei der Vergütung?
Wer in der Region Singen, Konstanz oder am Hochrhein lebt, kennt die Situation: Man wohnt in Deutschland, arbeitet aber bei einem Unternehmen in der Schweiz. Dieser Status als Grenzgänger bringt viele Vorteile, aber auch komplexe juristische Fragen mit sich. Besonders wenn es um die Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden geht, entstehen oft Konflikte darüber, welches Recht eigentlich Anwendung findet – das deutsche oder das schweizerische?
Eine fundamentale Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klärt auf, wie das Zusammenspiel zwischen einer vertraglichen Rechtswahl und den zwingenden Schutzvorschriften des Staates funktioniert, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird.
Die Entscheidung im Fokus
BAG, Urteil vom 15.12.2020 – 9 AZR 8/20
In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob eine im Arbeitsvertrag getroffene Rechtswahl (hier: deutsches Recht) dazu führen kann, dass günstigere Regelungen des Staates, in dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird (hier: Schweiz), verdrängt werden.
Der Sachverhalt: Deutsche Verträge für Arbeit in der Schweiz
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei einer Reinigungsfirma angestellt. Er war als Grenzgänger tätig: Sein Wohnsitz lag in Deutschland, sein Einsatzort war jedoch am Flughafen Zürich in der Schweiz. Im Arbeitsvertrag war ausdrücklich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitnehmer die Vergütung von über 1.000 Überstunden sowie Entschädigungen für entgangene Pausen und Sonn- sowie Feiertagszuschläge. Er stützte seine Ansprüche auf das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG), da dieses für die am Flughafen Zürich geleistete Arbeit zwingende Mindeststandards vorsah, die über das deutsche Recht hinausgingen.
Der Arbeitgeber hingegen berief sich auf die vertragliche Rechtswahl. Er argumentierte, dass durch die Vereinbarung des deutschen Rechts die Schweizer Regelungen nicht anwendbar seien.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer teilweise recht und präzisierte die Anwendung der sogenannten Rom I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008), die in der gesamten EU – und über bilaterale Verträge indirekt auch im Verhältnis zur Schweiz – die Rechtswahl in Verträgen regelt.
Die zentralen Punkte der Entscheidung sind:
- Freie Rechtswahl ist möglich: Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, welches Recht auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sein soll (Art. 3 Rom I-VO).
- Schutz durch das Günstigkeitsprinzip: Diese Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das ohne eine Rechtswahl anzuwenden wäre (Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO).
- Gewöhnlicher Arbeitsort entscheidet: Ohne eine Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Im vorliegenden Fall war dies die Schweiz.
- Vergleich der Normen: Das Gericht muss prüfen, ob die Schweizer Bestimmungen über die Überstundenvergütung und Pausenzuschläge "günstiger" für den Arbeitnehmer sind als die deutschen Regelungen. Ist dies der Fall, verdrängen die Schweizer Mindeststandards die schlechteren deutschen Regelungen, trotz der Vereinbarung im Vertrag.
Bedeutung für die Praxis in der Bodenseeregion
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Singen und Umgebung hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen. Grenzgänger, die täglich die Grenze überschreiten, unterliegen einem hybriden Rechtsgefüge.
Was bedeutet das für Sie?
- Arbeitsverträge prüfen: Nur weil im Vertrag steht "Es gilt deutsches Recht", bedeutet das nicht, dass Sie auf Schweizer Mindestlöhne, Überstundenregelungen oder Feiertagszuschläge verzichten müssen, wenn Sie in der Schweiz arbeiten.
- Eingriffsnormen beachten: Bestimmte Regeln des Schweizer Arbeitsgesetzes (z. B. zu Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und dem Verbot der Sonntagsarbeit) gelten als öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften, die am Arbeitsort Schweiz zwingend einzuhalten sind.
- Kein Rosinenpicken, aber Schutz: Das Günstigkeitsprinzip erfordert einen detaillierten Vergleich der jeweiligen Rechtsordnungen bezogen auf den konkreten Streitpunkt (z. B. Überstunden).
Fazit
Die Entscheidung des BAG stärkt die Rechte von Grenzgängern massiv. Sie stellt klar, dass der Ort der Arbeitsleistung (Locus labori) ein entscheidender Ankerpunkt für den Arbeitnehmerschutz bleibt. Ein Unternehmen kann sich nicht durch eine Rechtswahl im Vertrag den zwingenden Schutzvorschriften des Tätigkeitsstaates entziehen.
Gerade im grenzüberschreitenden Raum zwischen Singen und dem Kanton Schaffhausen oder Zürich entstehen oft Unklarheiten bei der Lohnabrechnung oder bei der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen. Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, aber über die Personalfreizügigkeitsabkommen eng mit dem EU-Recht verflochten ist, erfordert die rechtliche Beurteilung stets eine genaue Prüfung beider Rechtsordnungen.
Beratung durch die Kanzlei Hanke.Legal
Haben Sie Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag als Grenzgänger? Sind Sie unsicher, ob Ihre Überstunden korrekt nach Schweizer oder deutschem Standard abgerechnet wurden oder planen Sie als Arbeitgeber den Einsatz von Personal über die Grenze hinweg?
Die Kanzlei Hanke.Legal in Singen unterstützt Sie bei allen Fragen des grenzüberschreitenden Rechts zwischen Deutschland und der Schweiz. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verträge, unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Gehaltsansprüchen und beraten Sie umfassend zu den Besonderheiten des internationalen Privatrechts. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, um eine individuelle rechtliche Einschätzung Ihrer Situation zu erhalten.