Markenrechtsverletzungen auf Online-Marktplätzen: Wer haftet für gefälschte Produkte?
Der Online-Handel boomt, doch mit ihm wächst auch ein massives Problem für Markeninhaber: Die Verbreitung von Plagiaten und markenrechtswidrigen Produkten auf großen Verkaufsplattformen. Für Inhaber von exklusiven Markenrechten stellt sich oft die Frage, gegen wen sie rechtlich vorgehen können. Ist es nur der (oft schwer greifbare) Drittanbieter aus Fernost oder kann auch der Plattformbetreiber selbst zur Rechenschaft gezogen werden?
Eine wegweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die darauf folgende Umsetzung durch den Bundesgerichtshof (BGH) haben hier für mehr Klarheit gesorgt. Wir beleuchten in diesem Artikel die aktuelle Rechtslage zur Haftung von Online-Marktplätzen.
Die Kernentscheidung im Fokus
Im Zentrum der rechtlichen Debatte stand die Frage, ob ein Plattformbetreiber wie Amazon selbst eine Markenrechtsverletzung begeht, wenn er Lagerung und Versand für Drittanbieter übernimmt, die gefälschte Waren verkaufen.
BGH, Urteil vom 25.01.2024 – I ZR 88/23
Diese Entscheidung schließt an die vorhergehenden Grundsätze des EuGH an (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2022 – C-148/21 und C-184/21) und präzisiert die Verantwortlichkeit im deutschen Rechtsraum.
Der Sachverhalt: Markenschuhe im Visier
Der Kläger, ein bekannter Hersteller von Luxusschuhen, stellte fest, dass auf dem Marktplatz eines großen Online-Händlers von Drittanbietern Schuhe angeboten wurden, die seine Markenrechte verletzten. Das Besondere hierbei: Der Online-Händler verkaufte diese Schuhe nicht selbst, bot aber im Rahmen eines "Fulfillment"-Programms die Lagerung und den Versand der Ware an.
Zudem erschien die Werbeanzeige für das Plagiat auf der Plattform so gestaltet, dass für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht sofort ersichtlich war, ob die Ware vom Plattformbetreiber selbst oder von einem externen Verkäufer stammt. Der Markeninhaber forderte daher Unterlassung und Schadensersatz direkt vom Plattformbetreiber.
Die Entscheidung: Wann wird der Marktplatz zum Täter?
Der BGH hat klargestellt, dass ein Plattformbetreiber dann selbst für eine Markenrechtsverletzung haftet, wenn er aus Sicht eines verständigen Nutzers den Anschein erweckt, er selbst vertreibe die Waren.
Die Richter legten dabei folgende Kriterien fest:
- Einheitliche Präsentation: Wenn die Angebote von Drittanbietern und Eigenangebote der Plattform unterschiedslos nebeneinander stehen und mit dem Logo der Plattform versehen sind, verschwimmen die Grenzen.
- Zusatzleistungen: Übernimmt die Plattform den Versand ("Versand durch...") und die Retourenabwicklung, verstärkt dies den Eindruck, dass die Plattform die Kontrolle über die Waren hat.
- Wahrnehmung des Verbrauchers: Entscheidend ist, ob ein "normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer" glaubt, dass die Plattform die Vermarktung im eigenen Namen übernimmt.
In solchen Fällen nutzt der Plattformbetreiber das geschützte Zeichen (die Marke) faktisch selbst in seiner eigenen kommerziellen Kommunikation. Damit haftet er nicht mehr nur als bloßer "Störer" oder Vermittler, sondern als unmittelbarer Verletzer des Markenrechts.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil ist ein starkes Signal für den gewerblichen Rechtsschutz und ein wichtiger Sieg für Markeninhaber.
Für Markeninhaber:
Sie haben nun eine deutlich bessere Handhabe gegen Produktpiraterie. Anstatt mühsam gegen Briefkastenfirmen im Ausland vorzugehen, können Sie bei entsprechender Gestaltung des Marktplatzes den Plattformbetreiber direkt in die Pflicht nehmen. Dies ist besonders effektiv, da die Plattformen über die notwendige Infrastruktur verfügen, um rechtswidrige Angebote sofort und dauerhaft zu entfernen.
Für Online-Händler und Plattformen:
Betreiber von Verkaufsportalen müssen ihre Darstellung überdenken. Um eine Eigenhaftung zu vermeiden, muss glasklar unterschieden werden, wer der tatsächliche Verkäufer ist. Ein simpler Hinweis im Kleingedruckten reicht oft nicht aus, wenn das restliche Design der Webseite einen anderen Eindruck erweckt.
Strategien gegen Markenrechtsverletzungen
Wenn Sie feststellen, dass Ihre geschützten Designs oder Marken auf Online-Plattformen missbraucht werden, sollten Sie strukturiert vorgehen:
- Beweissicherung: Erstellen Sie Screenshots des Angebots, achten Sie dabei besonders auf die Angaben zum Verkäufer und zum Versand.
- Testkäufe: Dokumentieren Sie die gelieferte Ware und die Verpackung, um die Verwechslungsgefahr oder die Markenrechtsverletzung zu belegen.
- Notice-and-take-down: Nutzen Sie zunächst die internen Meldesysteme der Plattformen (z.B. das Amazon Brand Registry).
- Abmahnung: Bleibt die Reaktion aus oder sind die Verstöße schwerwiegend, sollte eine förmliche Abmahnung durch eine Anwaltskanzlei erfolgen.
Fazit
Die Rechtsprechung hat die Hürden für Plattformbetreiber deutlich erhöht. Das Urteil des BGH (I ZR 88/23) stärkt die Position der Rechteinhaber massiv. Wer durch die Art der Präsentation suggeriert, Herr über den Verkaufsprozess zu sein, muss auch die rechtlichen Konsequenzen tragen, wenn dabei Markenrechte Dritter verletzt werden.
Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein dynamisches Feld, das durch die fortschreitende Digitalisierung ständig neuen Herausforderungen gegenübersteht. Eine proaktive Überwachung des Marktes und eine konsequente Rechtsdurchsetzung sind für Unternehmen unerlässlich, um den Wert ihrer Marken zu schützen.
Unterstützung durch Hanke.Legal
Die Kanzlei Hanke.Legal in Singen unterstützt Unternehmen und Markeninhaber dabei, ihre geistigen Eigentumsrechte effektiv zu schützen und durchzusetzen. Wir beraten Sie umfassend bei Markenrechtsverletzungen auf Online-Plattformen, führen Abmahnverfahren durch und unterstützen Sie bei der Anmeldung und Verwaltung Ihres Markenportfolios. Wenn Sie Unterstützung im gewerblichen Rechtsschutz benötigen, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne für eine Beratung zur Verfügung.