Handy am Steuer: Benutzung, bloßes Halten und drohende Folgen
Ein Smartphone in der Hand kann während der Fahrt zu einem Bußgeld führen. Für einen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO muss jedoch eine Benutzung hinzukommen. Wer das Gerät ausschließlich umlegt, ohne eine Funktion zu nutzen, erfüllt diesen Tatbestand nicht schon wegen des kurzzeitigen Haltens. Ob tatsächlich nur umgelegt wurde, ist eine Frage der Beweise.
Welche Gerätenutzung erlaubt ist
Nach § 23 Absatz 1a StVO dürfen elektronische Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation beim Führen eines Fahrzeugs nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen benutzt werden. Dafür darf das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden. Außerdem muss die Nutzung über die vorgesehenen Sprach- und Vorlesefunktionen oder mit einer kurzen, an die Verkehrs-, Sicht-, Straßen- und Wetterverhältnisse angepassten Blickzuwendung erfolgen.
Eine Halterung erlaubt daher keine beliebig lange Bedienung. Nachrichtenlesen, Tippen oder längeres Suchen auf einer Karte können auch bei fest montiertem Gerät gegen die Vorschrift verstoßen. Telefonieren, Navigation und das Ablesen der Uhrzeit sind Benutzungen. Wird das Gerät dafür gehalten, greift die gesetzliche Erlaubnis grundsätzlich nicht.
Die Regel betrifft weitere elektronische Geräte. Ein BGH-Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 4 StR 526/19 ordnet beispielsweise einen elektronischen Taschenrechner als Informationsgerät ein. Im entschiedenen Fall berechnete ein Immobilienmakler während der Fahrt seine Provision. Die Entscheidung betrifft damit die Gerätekategorie und tatsächliche Nutzung.
Bloßes Halten genügt nicht
Der OLG-Hamm-Beschluss vom 7. März 2019 – 4 RBs 392/18 verdeutlicht den Unterschied. Die erstinstanzlichen Feststellungen belegten, dass der Fahrer sein Telefon beim Wegräumen von Papierblättern in der Hand hielt. Eine Benutzung des Telefons war damit noch nicht festgestellt. Das OLG hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück, weil weitere Feststellungen möglich waren.
Daraus folgt kein sicherer Erfolg für jede Einlassung, man habe das Handy nur weggelegt. Das Gericht würdigt Beobachtungen, Fotos und weitere Umstände. Eine tatsächlich nachgewiesene Nutzung lässt sich durch diese Erklärung nicht beseitigen. Auch bei fehlender Gerätenutzung bleiben allgemeine Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr bestehen.
Was beim Warten an einer Ampel gilt
Bei einem stehenden Kraftfahrzeug entfällt die besondere Nutzungsbeschränkung grundsätzlich erst, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Eine Start-Stopp-Automatik und das bloße Ruhen eines elektrischen Antriebs gelten nach § 23 Absatz 1b StVO ausdrücklich nicht als Ausschalten. Die Vorschrift enthält weitere besondere Ausnahmen, beispielsweise für stehende Linienbusse an Haltestellen. Eine rote Ampel allein schafft keine allgemeine Ausnahme.
Bußgeld, Punkte und Probezeit
Der Bußgeldkatalog, Nummern 246.1 bis 246.3, sieht für den gewöhnlichen Verstoß 100 € vor. Bei Gefährdung sind 150 € und ein Monat Fahrverbot vorgesehen, bei Sachbeschädigung 200 € und ein Monat Fahrverbot. Hinzu kommen nach Anlage 13 FeV grundsätzlich ein Punkt beim einfachen Kraftfahrzeugverstoß und zwei Punkte bei den genannten verschärften Fällen. Besondere Tatumstände oder Vorahndungen können die Rechtsfolge beeinflussen.
Die Gerätenutzungsregel gilt auch auf dem Fahrrad. Der spezielle Regelsatz für rechtswidrige Benutzung beim Radfahren beträgt 55 €. Die Punktedarstellung für Kraftfahrzeugführende darf darauf nicht pauschal übertragen werden.
Für einen in der Probezeit begangenen Kraftfahrzeugverstoß kommt die Bewertung als schwerwiegende Zuwiderhandlung in Betracht. Nach Anlage 12 FeV und § 2a StVG können eine Aufbauseminaranordnung und eine Verlängerung der Probezeit folgen. Maßgeblich sind die gesetzlich geregelten Voraussetzungen und die rechtskräftige Entscheidung.
Einen Vorwurf gezielt prüfen
Für die rechtliche Prüfung ist wichtig, welches Gerät verwendet wurde, worin die behauptete Benutzung bestand und wie zuverlässig die Feststellungen sind. Bei einem Bußgeldbescheid beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde einzulegen. § 67 Absatz 1 OWiG.
Hanke.Legal in Singen unterstützt bei der Prüfung von Bußgeldbescheiden, Beweisfragen, Punkten und Fahrverboten. Eine pauschale Behauptung, bereits jedes Halten sei verboten, ersetzt die Prüfung der konkreten Gerätenutzung nicht.
Rechtsstand: 2. Oktober 2026.