Immobilien in der Schweiz: Wann schlägt das deutsche Finanzamt zu?
Wer in der Bodenseeregion – etwa in Singen oder Konstanz – lebt und arbeitet, hat oft enge familiäre oder wirtschaftliche Verbindungen in die Schweiz. Nicht selten besitzen Familienmitglieder Immobilien auf der anderen Seite der Grenze. Doch was passiert, wenn ein Haus in der Schweiz verschenkt oder vererbt wird? Viele Betroffene wiegen sich in der falschen Sicherheit, dass für eine Schweizer Immobilie nur das Schweizer Recht und die dortigen kantonalen Steuern gelten.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht jedoch die steuerlichen Fallstricke für Grenzgänger und Personen mit Wohnsitz in Deutschland.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Im Kern ging es um die Frage, ob Schenkungen von Grundstücken in der Schweiz der deutschen Schenkungsteuer unterliegen, wenn der Schenker oder der Beschenkte seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Der Bundesfinanzhof hat hierzu eine klare Position bezogen:
BFH, Urteil vom 26.07.2023 – II R 35/21
Diese Entscheidung ist für die Praxis im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz deshalb so bedeutend, weil sie die Reichweite des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) untermauert.
Der Sachverhalt: Schenkung über die Grenze
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen in Deutschland lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Vater Anteile an einer Liegenschaft in der Schweiz geschenkt bekam. Der Beschenkte ging davon aus, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht habe, da es sich um eine Immobilie im Ausland handelt und zwischen Deutschland und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existiert.
Das Finanzamt sah dies jedoch anders und forderte Schenkungsteuer auf den Wert der Schweizer Immobilie. Der Fall landete schließlich vor dem höchsten deutschen Finanzgericht.
Die rechtliche Begründung: Welches Recht geht vor?
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzbehörden. Die Begründung stützt sich auf zwei wesentliche Säulen:
- Das Welteinkommensprinzip (Inländersteuerpflicht): Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt die Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (also das weltweite Vermögen) ein, wenn der Erwerber oder der Schenker ein „Inländer“ im Sinne des Gesetzes ist. Da der Beschenkte seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, war er unbeschränkt steuerpflichtig.
- Lücken im Doppelbesteuerungsabkommen: Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern (DBA-Erb) umfasst – anders als viele glauben – nicht die Schenkungsteuer. Es regelt lediglich die Besteuerung im Todesfall. Für lebzeitige Schenkungen gibt es zwischen Deutschland und der Schweiz kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Das bedeutet: Deutschland darf Schenkungen von Schweizer Immobilien voll besteuern, wenn eine der beteiligten Parteien in Deutschland lebt. Eine Anrechnung etwaiger Schweizer Steuern ist oft nur begrenzt möglich.
Bedeutung für die Praxis in der Bodenseeregion
Für Grenzgänger und Bewohner der Region Singen/Hohentwiel hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen. Wer plant, Immobilienvermögen über die Grenze hinweg zu übertragen, sollte folgende Punkte beachten:
- Wohnsitz entscheidet: Schon ein einfacher Wohnsitz in Deutschland reicht aus, um die deutsche Steuerpflicht für das Ferienhaus im Tessin oder die Wohnung in Zürich auszulösen.
- Unterschied Erbe vs. Schenkung: Während im Erbfall das DBA-Erb greift und eine Doppelbesteuerung weitgehend verhindert, steht man bei Schenkungen ohne diesen Schutz da.
- Bewertung der Immobilie: Das deutsche Finanzamt bewertet die Schweizer Immobilie nach dem deutschen Bewertungsgesetz. Dies führt oft zu höheren Werten als die kantonalen Steuerwerte in der Schweiz.
- Freibeträge nutzen: In Deutschland gelten zwar hohe Freibeträge (z. B. 400.000 EUR pro Kind alle 10 Jahre), doch bei hochwertigen Schweizer Immobilien sind diese schnell überschritten.
Strategien zur Vermeidung von Steuerfallen
Um eine unerwartete Steuerbelastung zu vermeiden, sollten Übertragungen langfristig geplant werden. Eine Möglichkeit kann die vorzeitige Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechnis sein, wobei hier die steuerlichen Auswirkungen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland genau geprüft werden müssen. Auch die Einhaltung der 10-Jahres-Frist zur mehrfachen Ausnutzung der Freibeträge ist ein wichtiges Instrument der Steuergestaltung.
Fazit
Das Urteil des BFH macht deutlich, dass der „kurze Weg“ über die Grenze rechtlich und steuerlich oft hochkomplex ist. Wer in der Schweiz Vermögen besitzt und in Deutschland lebt (oder umgekehrt), darf sich nicht auf die Regelungen eines Staates verlassen. Die grenzüberschreitende Beratung ist hier essenziell, um nicht zum Ziel einer kostspieligen Nachforderung durch das Finanzamt zu werden.
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