Insolvenzanfechtung bei Zahlungen in die Schweiz

16.10.2026Grenzüberschreitendes Recht Schweiz/Deutschland

Wenn der deutsche Geschäftspartner insolvent wird

Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz gehören im Raum Bodensee, Hegau und Hochrhein zum Alltag. Wird über das Vermögen eines deutschen Geschäftspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet, können frühere Zahlungen an Schweizer Lieferanten, Dienstleister oder andere Empfänger auf den Prüfstand kommen.

Der Schweizer Wohnsitz oder Unternehmenssitz verhindert eine Klage in Deutschland nicht von vornherein. Für die Bewertung sind jedoch drei Fragen getrennt zu beantworten: Welches Gericht darf entscheiden? Nach welchem Recht ist die Zahlung anfechtbar? Und wo lässt sich ein Urteil tatsächlich durchsetzen?

Die einschlägige Entscheidung: EuGH, Schmid gegen Hertel

Der Europäische Gerichtshof hat diese Zuständigkeitsfrage mit Urteil vom 16. Januar 2014 – C-328/12, Schmid gegen Hertel – für einen Fall mit Schweiz-Bezug geklärt.

Ein deutscher Insolvenzverwalter verlangte von einer in der Schweiz lebenden Empfängerin die Rückgewähr von 8.015,08 € zuzüglich Zinsen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin war in Deutschland eröffnet worden. Die deutschen Vorinstanzen hatten die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Zuständigkeitsfrage vor.

Der EuGH entschied, dass die Gerichte des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen eine Person mit Wohnsitz außerhalb der EU zuständig sein können. Die damalige Europäische Insolvenzverordnung setzte dafür keine Verbindung zu zwei EU-Mitgliedstaaten voraus. Der EuGH beantwortete damit die Zuständigkeitsfrage. Ob die konkrete Rückforderung inhaltlich berechtigt war, entschied er nicht.

Welche Regeln heute für die Zuständigkeit gelten

Die Entscheidung erging zur früheren Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 26. Juni 2017 eröffnet wurden, ist grundsätzlich die Verordnung (EU) 2015/848 maßgeblich. Übergangsregeln für ältere Rechtshandlungen sind zusätzlich zu beachten.

Art. 6 Abs. 1 der heutigen Europäischen Insolvenzverordnung regelt die Zuständigkeit für eng mit dem Insolvenzverfahren verbundene Klagen ausdrücklich. Dazu zählen Insolvenzanfechtungsklagen. Bei einem nach Art. 3 in Deutschland eröffneten Verfahren kommt deshalb auch gegenüber einem Schweizer Anfechtungsgegner eine Klage in Deutschland in Betracht. Für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ist insbesondere der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners entscheidend.

Das Lugano-Übereinkommen nimmt Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b aus seinem Anwendungsbereich aus. Diese Ausnahme erfasst auch unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehende und eng damit verbundene Anfechtungsklagen. Gewöhnliche vertragliche Zahlungsansprüche müssen davon unterschieden werden.

Innerhalb Deutschlands sind außerdem die örtliche und die sachliche Zuständigkeit zu bestimmen. Aus der internationalen Zuständigkeit folgt noch nicht, dass gerade das Insolvenzgericht den Zahlungsprozess führt. Für die örtliche Zuständigkeit von Annexklagen enthält Art. 102c § 6 EGInsO eine ergänzende Regelung.

Welches Recht entscheidet über die Rückforderung?

Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts beantwortet die Frage nach dem anwendbaren Recht noch nicht vollständig. Ausgangspunkt ist regelmäßig das Insolvenzrecht des Staates der Verfahrenseröffnung. Art. 7 Abs. 2 Buchst. m der Europäischen Insolvenzverordnung erfasst dabei auch die Anfechtung gläubigerbenachteiligender Handlungen.

Bei einem alleinigen Auslandsbezug zur Schweiz müssen die Reichweite der europäischen Regeln und gegebenenfalls die deutschen Kollisionsregeln der §§ 335, 339 InsO gesondert geprüft werden. Soweit § 339 InsO eingreift, reicht der Hinweis auf Schweizer Recht nicht aus. Der Zahlungsempfänger muss nachweisen, dass für die betreffende Handlung tatsächlich das Recht eines anderen Staates maßgeblich ist und die Handlung danach in keiner Weise angegriffen werden kann.

Auch Art. 16 der Europäischen Insolvenzverordnung enthält eine Ausnahme. Sie betrifft nach ihrem Wortlaut das Recht eines anderen Mitgliedstaats. Eine Schweizer Bankverbindung oder ein Schweizer Empfängersitz begründet daher für sich genommen keinen Schutz vor einer Anfechtung. Vertragsrecht, Zahlungsabwicklung und der konkrete Anfechtungsgrund sind zusammen zu betrachten.

Wann Zahlungen nach deutschem Recht anfechtbar sein können

Nach § 129 InsO setzt die Insolvenzanfechtung grundsätzlich eine vor Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlung voraus, die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Hinzukommen müssen die Voraussetzungen eines konkreten Anfechtungstatbestands. Die Rückgewähr richtet sich insbesondere nach § 143 InsO.

Bei der Bezahlung einer fälligen Rechnung kann § 130 InsO einschlägig sein. Für Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag kommt es dabei unter anderem auf die damalige Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis des Empfängers an. Für Leistungen nach dem Antrag enthält die Vorschrift eine eigene Regelung.

Erhält ein Gläubiger eine Zahlung oder Sicherheit, die er nicht, nicht in dieser Art oder noch nicht verlangen durfte, kann § 131 InsO unter erleichterten Voraussetzungen eingreifen. Bei unentgeltlichen Leistungen und Gesellschafterdarlehen gelten weitere besondere Tatbestände. Eine Kenntnis von der Krise ist deshalb nicht bei jeder Form der Anfechtung erforderlich.

Wichtig ist auch das Bargeschäft nach § 142 InsO. Gelangt für die Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Schuldnervermögen, ist die Anfechtung unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt. Die Bezeichnung als normale Lieferantenrechnung oder die bloße Zahlung von Geld genügt für diesen Schutz nicht.

Ratenzahlungen sind kein pauschaler Beleg für Krisenkenntnis

Zahlungsrückstände, Mahnungen und ungewöhnliche Absprachen können für die Prüfung wichtig sein. Sie erlauben aber keine schematische Schlussfolgerung, dass jede spätere Zahlung zurückzuzahlen wäre.

Gerade bei Zahlungsvereinbarungen ist die gesetzliche Wertung zu beachten: § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO sieht für die dort geregelte Konstellation eine Vermutung vor, dass der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte, wenn er eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder eine Zahlungserleichterung gewährt hatte. Andere festgestellte Umstände können diese Vermutung widerlegen. Entscheidend bleiben der konkrete Tatbestand und der gesamte Ablauf.

Die Vollstreckung in der Schweiz braucht eine eigene Prüfung

Die Schweiz ist nicht an die Europäische Insolvenzverordnung gebunden. Ein deutsches Anfechtungsurteil lässt sich dort deshalb nicht allein aufgrund dieser Verordnung vollstrecken.

Art. 174c des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht enthält besondere Regeln für Entscheidungen über Anfechtungsansprüche und andere gläubigerschädigende Handlungen. Die Vorschrift verlangt unter anderem einen engen Zusammenhang mit einem in der Schweiz anerkannten Konkursdekret. Besonders wichtig ist die zusätzliche Voraussetzung, dass der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte. Bei Gesellschaften gilt der Sitz als Wohnsitz.

Für einen in der Schweiz ansässigen Zahlungsempfänger darf daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein deutsches Urteil über diesen Weg anerkannt wird. Die maßgeblichen Wohnsitz- oder Sitzverhältnisse, mögliche andere Rechtsgrundlagen und die tatsächlichen Vollstreckungsmöglichkeiten sind vor einer Klage zu klären. Auch vorhandenes Vermögen in Deutschland oder einem anderen Staat kann für die wirtschaftliche Bewertung entscheidend sein.

Was Unternehmen praktisch tun sollten

Wer eine Rückforderung erhält, sollte die betroffenen Zahlungen einzeln nachvollziehen können. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Leistungs- und Liefernachweise, Kontoauszüge sowie die damalige Korrespondenz. Besonders wichtig sind Zahlungsziele, abweichende Absprachen und die Informationen, die dem Empfänger zur jeweiligen Zeit tatsächlich vorlagen.

Gerichtliche Schreiben sollten wegen möglicher Verfahrensfristen umgehend geprüft werden. Auch die Verjährung ist gesondert zu untersuchen. Nach § 146 InsO gelten für den deutschen Anfechtungsanspruch die Regeln über die regelmäßige Verjährung. Anfechtungszeiträume und Verjährung sind dabei unterschiedliche Fragen.

Vor einer Zahlung, einem Anerkenntnis oder einer endgültigen Zurückweisung sollten Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anspruchsvoraussetzungen und Durchsetzbarkeit gemeinsam bewertet werden. Für Insolvenzverwalter gehört dazu frühzeitig die Frage, wo verwertbares Vermögen des Empfängers vorhanden ist.

Fazit

Zahlungen in die Schweiz können Gegenstand einer Insolvenzanfechtung vor deutschen Gerichten sein. Der Erfolg einer Rückforderung hängt jedoch von den konkreten gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz stellen zusätzliche Anforderungen, die gerade bei dort ansässigen Empfängern erheblich sein können.

Hanke.Legal in Singen unterstützt bei der Prüfung grenzüberschreitender Rückforderungen zwischen Deutschland und der Schweiz. Eine sorgfältige Prüfung des Zahlungsablaufs und der Verfahrensmöglichkeiten hilft, Ansprüche und Einwendungen sachgerecht einzuordnen.