KI-Bilder & Urheberrecht: Das Urteil zur Schöpfungshöhe

14.3.2026Gewerblicher Rechtsschutz

KI-Generierte Bilder: Wer besitzt die Rechte? Ein wegweisendes Urteil zur Schöpfungshöhe

In der rasanten Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) stehen Unternehmen und Kreative vor einer fundamentalen Frage: Wem gehört ein Bild, das durch einen Algorithmus erstellt wurde? In einer aktuellen Entscheidung hat sich die deutsche Rechtsprechung mit der Frage befasst, ob die bloße Eingabe von Befehlen (sog. "Prompts") ausreicht, um Urheberrechtsschutz zu begründen.

Für Unternehmen in der Region Singen und darüber hinaus hat dieses Thema enorme Bedeutung für das Marketing, das Branding und den gewerblichen Rechtsschutz.

Der Sachverhalt: Wenn der Algorithmus den Pinsel führt

Im zugrunde liegenden Fall stritten ein Grafikdesigner und eine Marketingagentur über die Nutzung einer Bildserie. Der Designer hatte mithilfe einer fortschrittlichen KI-Software (vergleichbar mit Midjourney oder DALL-E) fotorealistische Darstellungen für eine Werbekampagne erstellt. Hierfür nutzte er extrem komplexe Prompts, passte Parameter über Stunden hinweg an und ließ die KI hunderte Iterationen durchlaufen, bis das Ergebnis seinen Vorstellungen entsprach.

Als die Agentur die Bilder ohne zusätzliche Lizenzzahlung für eine weitere, nicht vereinbarte Kampagne nutzte, klagte der Designer auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung. Die Gegenseite argumentierte schlicht: Die Bilder seien kein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), da sie von einer Maschine und nicht von einem Menschen geschaffen wurden.

Die Entscheidung: Menschlicher Einfluss vs. Maschinelle Ausführung

Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung (analog zur aktuellen Linie des EuGH und der OLG-Rechtsprechung Anfang 2026) die bisherige rechtliche Grundtendenz: Ein Computer kann kein Urheber sein.

Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind nur „persönliche geistige Schöpfungen“ geschützt. Das setzt voraus, dass ein Mensch den schöpferischen Prozess so weit kontrolliert, dass das Ergebnis Ausdruck seiner eigenen Kreativität ist.

Die zentralen Punkte des Urteils:

  1. Prompting allein reicht meist nicht: Ein einfacher Textbefehl wie „Erstelle ein Bild eines Berges im Sonnenuntergang“ begründet keinen Schutz. Die KI füllt hier die wesentlichen gestalterischen Spielräume (Licht, Komposition, Farbtiefe) selbstständig aus.
  2. Keine Schöpfungshöhe bei Zufallsprodukten: Wenn der Nutzer lediglich „würfelt“, bis ihm ein Ergebnis gefällt, fehlt es an der notwendigen Steuerung des Gestaltungsprozesses.
  3. Die Ausnahme bei „intensiver Bearbeitung“: Ein Schutz kommt nur dann in Betracht, wenn der Mensch das KI-Tool lediglich als Werkzeug nutzt (ähnlich wie Photoshop) und durch eine Vielzahl von präzisen Anweisungen, Zwischenschritten und manuellen Nachbearbeitungen das Endergebnis maßgeblich determiniert.

Im vorliegenden Fall wurde die Klage abgewiesen. Trotz der komplexen Prompts sah das Gericht den entscheidenden kreativen Impuls bei der Software, nicht beim Anwender.

Bedeutung für die Praxis: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den gewerblichen Rechtsschutz und die tägliche Arbeit in Marketingabteilungen:

1. Schutzlücke bei KI-Inhalten

Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein, dass rein KI-generierte Grafiken, Icons oder Texte oft gemeinfrei sind. Das bedeutet: Konkurrenten könnten diese Bilder theoretisch kopieren und selbst nutzen, ohne dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

2. Vertragliche Absicherung

Werden Agenturen mit der Erstellung von Inhalten beauftragt, sollte vertraglich genau geregelt werden, welche KI-Anteile enthalten sind. Da kein Urheberrecht entstehen kann, können auch keine „exklusiven Nutzungsrechte“ im klassischen Sinne übertragen werden. Hier müssen alternative wettbewerbsrechtliche Vereinbarungen (Know-how-Schutz, Vertraulichkeit) getroffen werden.

3. Kennzeichnungspflichten

Im Hinblick auf Transparenz und mögliches unlauteres Wettbewerbsverhalten (UWG) ist eine Kennzeichnung von KI-Inhalten nicht nur rechtlich ratsam, sondern durch EU-Verordnungen (wie den AI Act) zunehmend verpflichtend.

Fazit

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Hürden für den Urheberrechtsschutz von KI-Werken extrem hoch liegen. Solange der Gesetzgeber keine neue Schutzkategorie (wie ein „Leistungsschutzrecht für KI-Anwender“) einführt, bleibt die Nutzung von KI-Generaten im geschäftlichen Verkehr mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden.

Der gewerbliche Rechtsschutz muss hier kreativ werden: Wo das Urheberrecht versagt, können oft das Markenrecht oder das Wettbewerbsrecht (Schutz vor ergänzender wettbewerblicher Leistungsübernahme) helfen, die eigenen Investitionen zu schützen.

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