KI-Training und Urheberrecht: Das Urteil zu LAION-5B

17.3.2026Gewerblicher Rechtsschutz

KI-Training und Urheberrecht: Werden Bildrechte durch Text and Data Mining verletzt?

Die rasante Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) stellt das geltende Recht vor enorme Herausforderungen. Eines der am intensivsten diskutierten Themen im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht ist die Frage: Dürfen Entwickler von KI-Modellen Abermilliarden von Bildern aus dem Internet nutzen, um ihre Algorithmen zu trainieren, ohne die Urheber um Erlaubnis zu fragen?

Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts Hamburg setzt hier einen wichtigen Meilenstein für die Praxis. Es befasst sich mit den Grenzen des sogenannten „Text and Data Mining“ und der Frage, wann eine Nutzung für wissenschaftliche Zwecke privilegiert ist.

Die Entscheidung im Fokus

Das Landgericht Hamburg hat sich detailliert mit der Erstellung von Datensätzen für das Training von KI befasst:

LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23

Der Sachverhalt: Fotograf gegen KI-Datensatz

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein professioneller Fotograf. Er wehrte sich dagegen, dass eines seiner Bilder in dem Datensatz „LAION-5B“ enthalten war. Bei LAION-5B handelt es sich um eine gewaltige Sammlung von über fünf Milliarden Bild-Text-Paaren, die vom gemeinnützigen Verein LAION e.V. (Large-scale Artificial Intelligence Open Network) erstellt wurde.

Der Verein selbst hostet die Bilder nicht direkt, sondern speichert Links zu den Originalbildern im Internet sowie Beschreibungen dazu. Um diesen Datensatz zu erstellen, müssen die Bilder jedoch zunächst automatisiert heruntergeladen und analysiert werden. Der Kläger sah darin eine Urheberrechtsverletzung, da er für die Verwertung seines Fotos auf seiner eigenen Website einen Vorbehalt gegen die automatisierte Nutzung (ein sog. „Opt-out“) ausgesprochen hatte.

Der Fotograf verlangte Unterlassung und die Löschung seines Werks aus dem Datensatz.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg

Das Gericht wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung setzten sich die Richter intensiv mit den Ausnahmeregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auseinander.

1. Vervielfältigung liegt vor

Zunächst stellte das Gericht fest, dass der Download des Bildes zum Zweck des Abgleichs mit einer Textbeschreibung technisch gesehen eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts darstellt. Grundsätzlich benötigt man hierfür die Erlaubnis des Urhebers.

2. Privilegierung durch § 60d UrhG (Wissenschaftliche Forschung)

Die entscheidende Rolle spielte jedoch § 60d UrhG. Diese Vorschrift erlaubt die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken für das „Text and Data Mining“ zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung.

Das Gericht stufte den Verein LAION e.V. als eine Organisation ein, die wissenschaftliche Forschung betreibt. Da der Datensatz der Öffentlichkeit und der Forschung kostenlos zur Verfügung gestellt wird, diene die Erstellung des Datensatzes einem wissenschaftlichen Zweck. Dass dieser Datensatz später auch von kommerziellen Unternehmen wie OpenAI oder Midjourney genutzt werden kann, stehe der Privilegierung des Vereins selbst nicht entgegen.

3. Der Vorbehalt des Urhebers (Opt-out)

Besonders spannend ist die Frage des Nutzungsvorbehalts. Gemäß § 44b UrhG können Urheber die Nutzung ihrer Werke für kommerzielles Data Mining untersagen, sofern dies in „maschinenlesbarer Form“ geschieht.

Im vorliegenden Fall hatte der Fotograf den Vorbehalt lediglich in natürlicher Sprache auf seiner Website formuliert. Das Gericht entschied jedoch, dass die wissenschaftliche Schranke des § 60d UrhG (im Gegensatz zur kommerziellen Schranke des § 44b UrhG) einen solchen Vorbehalt gar nicht vorsieht. Das bedeutet: Werden Daten rein für die wissenschaftliche Forschung gesammelt, greift ein privater Nutzungsvorbehalt des Urhebers derzeit nicht.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat weitreichende Folgen für Kreative, Softwareentwickler und Unternehmen, die KI-Technologien einsetzen oder entwickeln:

  1. Sicherheit für Forschungseinrichtungen: Wer Algorithmen und Datensätze im Rahmen gemeinnütziger Forschung entwickelt und teilt, agiert nach diesem Urteil in einem rechtlich geschützten Raum. Die Hürden für wissenschaftliches Data Mining sind niedriger als für rein kommerzielle Anbieter.
  2. Herausforderung für Urheber: Künstler und Fotografen müssen erkennen, dass ihre Werke zwar gegen kommerzielle Auswertung geschützt werden können (sofern der Vorbehalt technisch korrekt nach § 44b UrhG implementiert ist), die wissenschaftliche Vorarbeit für KI-Modelle jedoch kaum zu verhindern ist.
  3. Abgrenzung zwischen Forschung und Kommerz: Die Entscheidung betont, dass die Grenze zwischen „Wissenschaft“ und „Wirtschaft“ im KI-Bereich fließend ist. Dennoch ist der Status der Organisation, die den Datensatz erstellt, entscheidend.

Tipps für Unternehmen und Urheber

Für Urheber ist es ratsam, Nutzungsvorbehalte nicht nur als Text in das Impressum zu schreiben, sondern diese in den Metadaten der Bilder oder über die robots.txt-Datei einer Website maschinenlesbar zu hinterlegen. Nur so besteht die Chance, zumindest dem rein kommerziellen Data Mining wirksam zu widersprechen.

Für Unternehmen, die KI-Lösungen entwickeln, zeigt das Urteil, wie wichtig eine saubere Dokumentation der genutzten Datenquellen und des Entwicklungszwecks ist. Die Rechtslage bleibt dynamisch, insbesondere durch den EU AI Act, der künftig weitere Transparenzpflichten auferlegen wird.

Fazit

Das Urteil des LG Hamburg bringt zwar eine vorläufige Klärung zugunsten der Forschung, lässt aber viele Detailfragen offen – insbesondere wie ein „maschinenlesbarer Vorbehalt“ im Jahr 2026 exakt auszusehen hat. Da das Urheberrecht hier auf eine sich extrem schnell verändernde Technik trifft, ist eine kontinuierliche rechtliche Begleitung unerlässlich.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.