Klimaprotest auf der Straße: Nötigung?

6.11.2026Strafrecht

Wann eine Straßenblockade strafbar sein kann

Wer bei einer Protestaktion eine Straße blockiert, muss mit einem Ermittlungsverfahren wegen Nötigung rechnen. Ob sich daraus eine Verurteilung ergibt, hängt von den nachgewiesenen Umständen ab. Entscheidend sind insbesondere die Art der Blockade, ihre Wirkung auf einzelne Verkehrsteilnehmer und die Abwägung mit der Versammlungsfreiheit.

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. April 2023, Aktenzeichen 205 StRR 63/23, betrifft eine solche Klimaprotestaktion. Die Entscheidung bestätigt eine konkrete Verurteilung. Sie entbindet die Strafgerichte in anderen Verfahren aber nicht davon, die Voraussetzungen des § 240 StGB und die Bedeutung der Grundrechte im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Der Fall vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts München hatte sich der Angeklagte am 4. Februar 2022 zusammen mit weiteren Personen an einer Straßenblockade in München beteiligt und mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebt. Eine größere Zahl von Autofahrern wurde an der Weiterfahrt gehindert oder musste die Straße umfahren. Die Gruppe protestierte gegen Lebensmittelverschwendung und stellte einen Zusammenhang mit dem Klimaschutz her.

Das Amtsgericht München sprach den Angeklagten am 16. September 2022 wegen Nötigung schuldig und erteilte ihm eine jugendrichterliche Verwarnung. Das BayObLG verwarf seine Revision als unbegründet. Damit wurde das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig.

Ein Schwerpunkt des Beschlusses liegt auf den geltend gemachten Rechtfertigungsgründen. Das Gericht lehnte eine Rechtfertigung durch das Widerstandsrecht, durch rechtfertigenden Notstand und durch einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund des zivilen Ungehorsams ab. Allgemeine Aussagen zur Bewertung jeder denkbaren Protestform lassen sich daraus nicht ableiten.

Gewalt im Strafrecht: Warum die Verkehrssituation genau festgestellt werden muss

§ 240 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass ein Mensch durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Bei einer Straßenblockade kann es darum gehen, dass Autofahrer zum Anhalten und Warten genötigt werden. Für eine Verurteilung müssen die Tatbestandsmerkmale und der Vorsatz nachgewiesen sein.

Die bloße körperliche Anwesenheit auf einer Straße genügt für die Annahme von Gewalt nicht. Halten die unmittelbar vor einer Sitzblockade befindlichen Autofahrer allein deshalb an, weil sie die dort sitzenden Menschen nicht verletzen wollen, beschreibt dies zunächst eine psychische Hemmung. Eine tatsächliche Verzögerung allein ersetzt den erforderlichen Nachweis von Gewalt nicht.

Anders kann es bei den Fahrzeugen dahinter liegen. Werden die zuerst anhaltenden Autos durch die Blockierenden gezielt als Hindernis für nachfolgende Fahrzeuge eingesetzt, kann gegenüber deren Fahrern körperlich wirkender Zwang vorliegen. Das ist die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese rechtliche Einordnung grundsätzlich gebilligt (Beschluss vom 7. März 2011, Aktenzeichen 1 BvR 388/05).

Für die konkrete Bewertung muss deshalb geklärt werden, welche Fahrzeuge wo standen, ob sie tatsächlich durch andere Fahrzeuge blockiert wurden und welche zumutbaren Möglichkeiten zur Weiterfahrt bestanden. Verkehrsteilnehmer müssen dabei keine Rettungsgasse zweckwidrig benutzen.

Wer sich festklebt oder weitere Hindernisse errichtet, kann auch unabhängig von der Zweite-Reihe-Konstellation körperlich wirkenden Zwang ausüben. Das OLG Karlsruhe hat das Festkleben mit den Händen auf der Fahrbahn als Schaffung eines nicht ohne Weiteres zu beseitigenden körperlichen Hindernisses bewertet (Urteil vom 4. Februar 2025, Aktenzeichen 2 ORs 350 SRs 613/24). Die konkrete Ausgestaltung der Blockade bleibt entscheidend.

Die Versammlungsfreiheit bleibt Teil der Prüfung

Eine gemeinsame Protestaktion, die auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtet ist, kann unter den Schutz des Art. 8 GG fallen. Verkehrsbehinderungen führen für sich genommen nicht dazu, dass dieser Schutz entfällt. Auch der strafrechtliche Gewaltbegriff ist nicht mit dem Begriff der Unfriedlichkeit im Versammlungsrecht gleichzusetzen.

Deshalb ist nach der Prüfung des Nötigungsmittels eine weitere Frage zu beantworten: War das eingesetzte Mittel im Verhältnis zum angestrebten Zweck verwerflich? § 240 Abs. 2 StGB verlangt diese besondere Bewertung. Bei einer geschützten Versammlung muss dabei die Versammlungsfreiheit angemessen berücksichtigt werden.

Von Bedeutung sind insbesondere die Dauer und Intensität der Behinderung, eine vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Fahrten und der Zusammenhang zwischen den Betroffenen und dem Protestthema. Eine Beeinträchtigung von Rettungsfahrten kann besonders schwer wiegen. Entscheidend sind die tatsächlichen Feststellungen. Eine feste Minuten- oder Teilnehmergrenze, ab der jede Blockade strafbar wäre, gibt es nicht.

Die vorherige Anmeldung einer Versammlung macht eine Blockade nicht automatisch zulässig. Umgekehrt lässt eine fehlende Anmeldung den Grundrechtsschutz nicht ohne Weiteres entfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2011 gerade eine unzureichende Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit beanstandet. Die grundsätzliche Anerkennung der Zweite-Reihe-Rechtsprechung bedeutet daher keine pauschale Bestätigung jeder darauf gestützten Verurteilung.

Politische Ziele und rechtfertigender Notstand

Bei der Verwerflichkeitsprüfung darf das Gericht nicht danach entscheiden, ob es die politische Forderung für richtig oder besonders wertvoll hält. Solche weiterreichenden politischen Ziele rechtfertigen eine Blockade nicht schon wegen ihrer Bedeutung. Davon zu unterscheiden ist der konkrete Bezug der Aktion zum Protestthema, der bei der grundrechtlichen Abwägung eine Rolle spielen kann.

Auch § 34 StGB erlaubt keine allgemeine Selbstermächtigung zu Straßenblockaden. Die Vorschrift verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, eine geeignete und erforderliche Abwehrhandlung, ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses und ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr.

Im Fall 205 StRR 63/23 scheiterte die Berufung auf Notstand insbesondere daran, dass nach Auffassung des BayObLG mildere legale Möglichkeiten bestanden, auf den politischen Meinungsbildungsprozess einzuwirken. Ob die Blockade innerhalb einer längerfristigen Proteststrategie zur Abwendung von Klimarisiken geeignet sein konnte, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Der Hinweis auf diese Gefahren genügt für sich genommen nicht, um eine konkrete Nötigung zu rechtfertigen. Einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund des zivilen Ungehorsams erkannte das Gericht ebenfalls nicht an.

Worauf es im Strafverfahren ankommt

Für die Verteidigung müssen der individuelle Tatbeitrag und der tatsächliche Verlauf der Aktion aufgearbeitet werden. Dazu gehören die Identifizierung der beschuldigten Person, ihre Beteiligung, der Vorsatz, die genaue Dauer der Behinderung und die Situation der betroffenen Fahrer. Fotos, Videos, Zeugenaussagen und polizeiliche Dokumentationen können dabei entscheidend sein. Auswirkungen polizeilicher Absperrungen sind von den unmittelbar durch die Protestierenden verursachten Hindernissen zu unterscheiden.

Je nach Beweislage und Umständen kommen unterschiedliche Verfahrensergebnisse in Betracht. Dazu können ein Freispruch, eine Einstellung oder eine Verurteilung gehören. Politische Beweggründe, Vorbelastungen und konkrete Folgen können für die Bewertung und eine mögliche Rechtsfolge Bedeutung haben. Der Ausgang lässt sich nicht allein aus dem Schlagwort „Klimaprotest“ ableiten.

Für betroffene Verkehrsteilnehmer ist eine genaue Dokumentation hilfreich: Wo stand das Fahrzeug, wodurch wurde es blockiert, wie lange dauerte die Behinderung und welche konkreten Folgen hatte sie? Eigene Beobachtungen sollten von Vermutungen über andere Verkehrsteilnehmer getrennt werden.

Wer einen Strafbefehl erhält, sollte umgehend handeln. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 410 Abs. 1 StPO grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung. Der Einspruch muss beim Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat. Eine bloße Kontaktaufnahme mit einer Kanzlei wahrt diese Frist nicht.

Rechtliche Prüfung einer Protestaktion

Straßenblockaden können als Nötigung strafbar sein. Eine tragfähige Bewertung erfordert aber die genaue Prüfung des Tatgeschehens, der jeweiligen Zwangswirkung, der Verwerflichkeit und der Grundrechte. Das BayObLG hat im Beschluss vom 21. April 2023 eine konkrete Verurteilung bestätigt und die geltend gemachten Rechtfertigungen zurückgewiesen.

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