Kündigung wegen Beleidigung in privater WhatsApp-Gruppe

15.5.2026Arbeitsrecht

In Zeiten der digitalen Vernetzung gehören Messenger-Dienste wie WhatsApp für viele Arbeitnehmer zum Alltag – auch für den Austausch mit Kollegen. Doch was passiert, wenn in einer privaten Chatgruppe abfällige oder beleidigende Äußerungen über Vorgesetzte oder das Unternehmen fallen? Lange Zeit wähnten sich Arbeitnehmer hier in einem geschützten Bereich. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) präzisiert nun jedoch, unter welchen Umständen solche Chats zu einer wirksamen Kündigung führen können.

Der Sachverhalt: Wenn der private Chat die Betriebsebene erreicht

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine WhatsApp-Gruppe, der sieben befreundete Arbeitskollegen angehörten. In dieser Gruppe wurden über einen längeren Zeitraum hinweg Nachrichten ausgetauscht, die durch grobe Beleidigungen, menschenverachtende Äußerungen und rassistische Kommentare geprägt waren. Ziel dieser Anfeindungen waren unter anderem direkte Vorgesetzte und andere Kollegen des Unternehmens.

Der Arbeitgeber erlangte zufällig Kenntnis von den Inhalten des Chatverlaufs, als ein ehemaliges Gruppenmitglied diese einem Dritten zugänglich machte. Daraufhin sprach das Unternehmen gegenüber den beteiligten Arbeitnehmern die außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Ein betroffener Arbeitnehmer wehrte sich gerichtlich gegen diese Entlassung mit dem Argument, die Gruppe sei rein privat gewesen und er habe auf die Vertraulichkeit der Kommunikation vertraut.

Die Entscheidung: Wann die Vertraulichkeit endet

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich mit der Frage, ob eine solche private Kommunikation einen geschützten Raum darstellt, in dem Beleidigungen folgenlos bleiben dürfen. In seinem Urteil stellte das Gericht klar, dass eine Kündigung trotz des privaten Charakters einer Gruppe rechtmäßig sein kann.

BAG, Urteil vom 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

Das Gericht führte aus, dass eine Vertraulichkeitserwartung der Gruppenmitglieder zwar grundsätzlich bestehen kann, diese jedoch begrenzt ist. Entscheidend ist die Art der Äußerungen und die Größe der Gruppe. Bei groben Beleidigungen oder menschenverachtenden Inhalten kann ein Arbeitnehmer nur dann auf Geheimhaltung vertrauen, wenn er aufgrund der besonderen Zusammensetzung und Struktur der Gruppe sicher sein darf, dass kein Mitglied die Inhalte nach außen trägt.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Grenze überschritten. Da die Chat-Inhalte massiv beleidigend waren, reichte der Verweis auf den privaten Charakter der Gruppe nicht aus, um den Kündigungsschutz aufrechtzuerhalten. Das Vertrauen darauf, dass der Arbeitgeber niemals davon erfahren würde, war bei derartigen Exzessen nicht mehr schutzwürdig.

Praxisbedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für die arbeitsrechtliche Praxis. Es räumt mit dem Irrglauben auf, dass „alles Private auch privat bleibt“.

  1. Kein absoluter Schutzraum: Sobald Arbeitnehmer sich in Gruppen mit Kollegen zusammenschließen, besteht das Risiko, dass Informationen nach außen dringen. Auch wenn die Vertraulichkeitssphäre verfassungsrechtlich geschützt ist, endet dieser Schutz dort, wo die Kommunikation unmittelbar die Integrität des Arbeitgebers oder den Betriebsfrieden gefährdet.
  2. Beweislast und Dokumentation: Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass sie Chatverläufe, die ihnen zugänglich gemacht werden, unter bestimmten Voraussetzungen als Kündigungsgrund heranziehen dürfen. Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte oder ob die Schwere der Beleidigung die sofortige Trennung rechtfertigt.
  3. Größe der Gruppe: Je größer die Chatgruppe ist, desto geringer ist die berechtigte Erwartung an die diskrete Behandlung der Inhalte. Ab einer gewissen Anzahl von Teilnehmern ist die Vertraulichkeit faktisch nicht mehr zu garantieren.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass die digitale Kommunikation in sozialen Medien und Messengern kein rechtsfreier Raum ist. Auch wenn eine Gruppe als „privat“ deklariert ist, können darin getätigte Äußerungen unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Arbeitnehmer sollten sich der Gefahr bewusst sein, dass auch geschlossene Chatverläufe den Weg zum Arbeitgeber finden können.

Sollten Sie mit einer Kündigung konfrontiert sein, die auf Aussagen in sozialen Netzwerken oder Messengern beruht, ist eine sorgfältige Prüfung der Vertraulichkeitserwartung und der Verhältnismäßigkeit der Sanktion erforderlich. Die Kanzlei Hanke.Legal bietet Ihnen hierzu eine fundierte Beratung an. Wir unterstützen Arbeitgeber bei der rechtssicheren Gestaltung von Kündigungen sowie Arbeitnehmer bei der Verteidigung gegen unberechtigte Entlassungen im Kontext der digitalen Kommunikation.