Kündigung per Video-Call: Ist die Entlassung per Zoom wirksam?

17.3.2026Arbeitsrecht

Kündigung per Video-Call: Wenn das „Aus“ über den Bildschirm kommt

In Zeiten von Homeoffice und digitaler Transformation verlagert sich die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer häufiger in den virtuellen Raum. Meetings via Zoom, Microsoft Teams oder Skype sind Alltag. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis in einem solchen Video-Call beendet werden soll? Kann eine Kündigung rechtswirksam per Videokonferenz ausgesprochen werden?

Die Rechtslage in Deutschland ist hierbei eindeutig, wird jedoch in der Praxis oft unterschätzt. Eine aktuelle Entscheidung verdeutlicht, warum der digitale Weg bei einer Kündigung für Arbeitgeber zur juristischen Falle werden kann.

Der Sachverhalt: Die Kündigung im digitalen Konferenzraum

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Arbeitnehmer war als Software-Entwickler beschäftigt und arbeitete überwiegend mobil. Aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung entschied sich das Unternehmen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Der Geschäftsführer lud den Mitarbeiter zu einem kurzfristigen Videogespräch über Microsoft Teams ein. In diesem Call erklärte der Arbeitgeber die Kündigung und blendete das unterzeichnete Kündigungsschreiben per „Bildschirmfreigabe“ ein. Im Anschluss wurde dem Mitarbeiter ein Scan des Dokuments per E-Mail übersandt. Das Originalschreiben auf Papier erreichte den Arbeitnehmer jedoch erst mehrere Tage später auf dem Postweg.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Sein Argument: Die Kündigung sei im Zeitpunkt des Video-Calls bereits ausgesprochen worden, habe aber die gesetzliche Form missachtet. Die Verzögerung durch den Postweg führe zudem dazu, dass Kündigungsfristen nicht wie geplant eingehalten wurden.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Es stellte klar, dass eine Kündigung nicht durch das bloße Vorzeigen eines Dokuments in einer Videokonferenz wirksam erklärt werden kann. Zentraler Ankerpunkt ist hierbei § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 2 AZR 146/23

(Hinweis: Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bildet das Fundament für die aktuelle Rechtsprechung zur Formstrenge im Arbeitsrecht.)

Die Richter betonten, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zwingend der Schriftform bedarf. Das bedeutet:

  1. Eigenhändige Unterschrift: Das Kündigungsschreiben muss vom Aussteller (Arbeitgeber) eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein.
  2. Ausschluss der elektronischen Form: § 623 Halbsatz 2 BGB schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Damit sind Kündigungen per E-Mail, SMS, WhatsApp oder eben per Video-Streaming rechtlich null und nichtig.
  3. Zugang des Originals: Eine Kündigung wird erst in dem Moment wirksam, in dem das unterschriebene Originalpapier dem Empfänger zugeht. Das bloße Betrachten einer Unterschrift über eine Kamera erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Warum ist die Schriftform so streng?

Die strenge Schriftform im Arbeitsrecht verfolgt zwei wesentliche Zwecke:

  • Beweisfunktion: Es soll zweifelsfrei dokumentiert sein, wer die Kündigung wann ausgesprochen hat.
  • Warnfunktion: Der Arbeitgeber soll vor übereilten Entscheidungen geschützt werden. Der Akt des Unterschreibens und das physische Übergeben oder Versenden eines Briefes verdeutlichen die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Maßnahme.

Im digitalen Raum fehlt diese Warnfunktion oft. Ein Klick auf „Senden“ oder das Einblenden einer Datei geschieht deutlich schneller als das Aufsetzen eines förmlichen Briefes.

Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat diese strikte Auslegung der Gesetze weitreichende Folgen:

Für Arbeitgeber:

Wer eine Kündigung nur digital kommuniziert und den Postweg vernachlässigt oder das Original zu spät zustellt, riskiert teure Fehler. Die Kündigungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn das Papierdokument im Briefkasten des Mitarbeiters liegt. Verspätet sich der Zugang, verschiebt sich das Ende des Arbeitsverhältnisses oft um einen ganzen Monat. Zudem kann dies die Wirksamkeit von Abfindungsangeboten oder Aufhebungsverträgen gefährden.

Für Arbeitnehmer:

Erhalten Sie eine Kündigung lediglich per Mail oder Video-Call, sollten Sie umgehend prüfen lassen, ob die Form gewahrt wurde. In vielen Fällen ist die Kündigung formal unwirksam. Wichtig ist jedoch die Einhaltung der Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG), die auch bei Formfehlern beachtet werden sollte, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Besonderheit: Elektronische Signatur

Häufig wird gefragt, ob eine „qualifizierte elektronische Signatur“ (QES) ausreicht. Auch hier ist die Antwort für das deutsche Arbeitsrecht aktuell: Nein. Während in vielen anderen Rechtsbereichen die QES die handschriftliche Unterschrift ersetzt, verbietet § 623 BGB dies für Kündigungen ausdrücklich.

Fazit

Auch im Jahr 2026 bleibt das Arbeitsrecht in Deutschland ein „Papiergeschäft“, wenn es um das Ende eines Arbeitsverhältnisses geht. Ein Video-Call kann ein ergänzendes Gespräch sein, um die Gründe für eine Trennung menschlich zu erläutern, er ersetzt jedoch niemals das physische Kündigungsschreiben.

Fehler bei der Zustellung oder der Form führen regelmäßig dazu, dass Kündigungen vor Arbeitsgerichten keinen Bestand haben. Dies kann für Unternehmen mit hohen Nachzahlungen von Gehältern (Annahmeverzug) verbunden sein.

Wie Hanke.Legal Sie unterstützt

Das Arbeitsrecht unterliegt einem stetigen Wandel, insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Kanzlei Hanke.Legal berät Sie in allen Fragen rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Egal, ob Sie als Arbeitgeber eine rechtssichere Trennung vorbereiten möchten oder als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben: Wir prüfen die Wirksamkeit der Erklärungen, unterstützen Sie bei der Einhaltung von Fristen und vertreten Ihre Interessen in Kündigungsschutzprozessen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, um Ihre Situation individuell prüfen zu lassen. Wir bieten Ihnen eine fundierte rechtliche Einschätzung und begleiten Sie kompetent durch alle Phasen des Arbeitsverhältnisses.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.