Produktpiraterie & Markenrecht: Schutz vor Look-alike-Produkten

13.4.2026Gewerblicher Rechtsschutz

Produktpiraterie und Markenrecht: Wie sich Unternehmen gegen Look-alike-Produkte wehren können

Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes stellt die Nachahmung erfolgreicher Produkte ein dauerhaftes Ärgernis für Hersteller dar. Besonders sogenannte „Look-alikes“ – Produkte, die in Form, Farbe und Gestaltung einem bekannten Original täuschend ähnlich sehen, ohne dessen Marke direkt zu kopieren – führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.

Eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt hier für Klarheit bei der Frage, wann eine solche Nachahmung unzulässig ist und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen gegen Trittbrettfahrer vorgehen können.

BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 15/22

Der Sachverhalt: Wenn das Design zum Verwechseln ähnlich ist

Im zugrunde liegenden Fall stritten zwei Unternehmen aus der Konsumgüterbranche. Die Klägerin vertrieb seit Jahren ein sehr erfolgreiches und optisch prägnantes Reinigungsprodukt. Die Beklagte brachte kurze Zeit später ein Konkurrenzprodukt auf den Markt, das in seiner gesamten Gestaltung – von der Form der Flasche bis hin zur grafischen Aufteilung des Etiketts – dem Produkt der Klägerin extrem nahekam.

Zwar wurde ein anderer Markenname verwendet, doch die optische Anmutung war so gestaltet, dass Kunden im Vorbeigehen im Supermarktregal leicht zum falschen Produkt greifen konnten. Die Klägerin sah darin eine unlautere Nachahmung und klagte auf Unterlassung sowie Schadensersatz. Sie stützte ihre Ansprüche primär auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Die Entscheidung des BGH: Herkunftsmäßige Eigenart im Fokus

Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil die strengen Kriterien für den Schutz vor Produktnachahmungen. Grundsätzlich herrscht in Deutschland Nachahmungsfreiheit, sofern keine besonderen Schutzrechte (wie Patente oder eingetragene Designs) bestehen.

Doch diese Freiheit endet dort, wo der Wettbewerb unlauter wird. Der BGH betonte in der Entscheidung I ZR 15/22, dass für einen Anspruch auf Unterlassung folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  1. Wettbewerbliche Eigenart: Das Originalprodukt muss Merkmale aufweisen, die geeignet sind, die Fachkreise oder den Endverbraucher auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Produkts hinzuweisen.
  2. Besondere Umstände der Unlauterkeit: Es muss eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft vorliegen oder die Wertschätzung des nachgeahmten Produkts unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.

Besonders relevant an dieser Entscheidung war die Klarstellung, dass bei einer „fast identischen“ Übernahme der Gestaltung die Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart geringer sein können. Je ähnlicher die Kopie dem Original ist, desto eher wird eine Herkunftstäuschung vermutet, selbst wenn ein anderer Name auf der Verpackung steht.

Bedeutung für die Praxis: Schutzstrategien für Unternehmen

Für Unternehmen in Deutschland und der Bodenseeregion bedeutet dieses Urteil sowohl eine Bestärkung als auch eine Mahnung.

Für Originalhersteller:

Wer ein innovatives Produkt mit markantem Design entwickelt, sollte dieses von Beginn an dokumentieren. Der BGH macht deutlich, dass der Markterfolg und die Bekanntheit der Gestaltung („Verkehrsgeltung“) wesentliche Faktoren für den Rechtsschutz sind. Es empfiehlt sich, Designs nicht nur über das Urheberrecht oder Markenrecht zu denken, sondern die wettbewerbliche Eigenart proaktiv durch konsistentes Marketing zu stärken.

Für Produktentwickler und Händler:

Bei der Gestaltung neuer Produkte ist Vorsicht geboten. Wer sich zu eng an erfolgreichen Wettbewerbern orientiert („Anlehnung“), riskiert kostspielige Abmahnungen und Verkaufsverbote. Ein „anderer Name“ allein schützt nicht vor dem Vorwurf der Herkunftstäuschung, wenn das Gesamtbild des Produkts eine Verwechslungsgefahr herbeiführt.

Checkliste: Ist mein Produkt gegen Nachahmung geschützt?

Um zu beurteilen, ob Sie gegen ein Look-alike-Produkt vorgehen können, sollten folgende Aspekte geprüft werden:

  • Besitzt mein Produkt Merkmale, die es von Masse der Marktangebote abheben?
  • Wird das Design vom Kunden mit meinem Unternehmen assoziiert?
  • Übernimmt der Konkurrent auffällige Gestaltungselemente, die für die Funktion gar nicht notwendig wären?
  • Besteht die Gefahr, dass Kunden glauben, das Konkurrenzprodukt stamme aus meinem Haus oder sei eine „Zweitmarke“?

Fazit

Der Schutz geistigen Eigentums und die Abwehr von Produktpiraterie sind im digitalen und globalen Handel essenziell. Das Urteil des BGH zeigt, dass das Wettbewerbsrecht ein scharfes Schwert gegen Trittbrettfahrer sein kann, sofern die Voraussetzungen der wettbewerblichen Eigenart sauber dargelegt werden.

Sollten Sie feststellen, dass Ihre Produkte nachgeahmt werden, oder falls Sie selbst mit dem Vorwurf einer Nachahmung konfrontiert sind, ist schnelles Handeln gefragt. Im gewerblichen Rechtsschutz spielen Fristen (insbesondere bei einstweiligen Verfügungen) eine entscheidende Rolle.

Die Kanzlei Hanke.Legal in Singen unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und der Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie umfassend zu allen Fragen des Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechts. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Marktposition zu sichern und Ihre kreativen Leistungen effektiv zu schützen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um Ihre individuelle Situation rechtlich bewerten zu lassen.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.