Markenschutz bei Ersatzteilen: BGH zum Kühlergrill-Design

4.6.2026Gewerblicher Rechtsschutz

Kfz-Ersatzteile und Markenrecht: Warum die Reparaturklausel nicht alles erlaubt

Der Markt für Kfz-Ersatzteile ist wirtschaftlich bedeutend und rechtlich anspruchsvoll. Besonders konfliktträchtig sind sichtbare Ersatzteile wie Kühlergrills, Fronthauben, Felgen, Embleme oder Schlüsselgehäuse. Händler und Hersteller freier Ersatzteile möchten passgenaue Produkte anbieten. Automobilhersteller berufen sich dagegen häufig auf Marken-, Design- oder Wettbewerbsrechte.

Wichtig ist dabei eine klare Unterscheidung: Die sogenannte Reparaturklausel gehört in erster Linie in das Designrecht. Sie bedeutet nicht, dass fremde Marken im Ersatzteilgeschäft beliebig verwendet werden dürfen.

Der rechtliche Ausgangspunkt

Nach dem Markenrecht darf ein Markeninhaber grundsätzlich gegen die unbefugte Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen vorgehen, wenn dadurch Markenrechte verletzt werden. Bei Unionsmarken ergibt sich dies aus Art. 9 UMV, bei deutschen Marken aus § 14 MarkenG. Zugleich gibt es Schranken: Eine fremde Marke darf unter bestimmten Voraussetzungen benutzt werden, um auf die Bestimmung einer Ware hinzuweisen, etwa als Zubehör oder Ersatzteil. Diese Benutzung muss aber erforderlich sein und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen.

In der Praxis bedeutet das: Eine sachliche Angabe wie „passend für Audi A6“ kann zulässig sein, wenn sie notwendig ist, um die Kompatibilität des Ersatzteils zu beschreiben. Etwas anderes gilt, wenn das Ersatzteil selbst ein Herstellerlogo, ein markenähnliches Zeichen oder eine Gestaltung enthält, die vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden kann.

Der Kühlergrill-Fall: Emblemhalterung kann markenrechtlich problematisch sein

Der EuGH hatte in der Rechtssache Audi/GQ über nachgebaute Kühlergrills zu entscheiden. Diese Kühlergrills enthielten ein sichtbares Element, das zur Anbringung des Audi-Emblems gedacht war und dessen Form mit der Audi-Marke identisch oder ihr ähnlich sein konnte. Der EuGH stellte klar: Eine solche Gestaltung kann eine Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr sein, die Markenfunktionen beeinträchtigt. Der Automobilhersteller kann eine solche Benutzung unter den Voraussetzungen des Markenrechts untersagen.

Auch der BGH hat bereits im Urteil „Kühlergrill“ betont, dass bei einer Aufnahmevorrichtung für ein Herstelleremblem eine markenmäßige Benutzung nicht ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, wie der Verkehr das Zeichen versteht und ob die Nutzung tatsächlich erforderlich ist, um auf die Bestimmung des Ersatzteils hinzuweisen. Kann die Kompatibilität im Angebotstext klar beschrieben werden, spricht viel dagegen, zusätzlich ein markenähnliches Zeichen am Ersatzteil selbst zu verwenden.

Designrechtliche Reparaturklausel ist keine Markenrechtsfreigabe

Im Designrecht gibt es eine besondere Reparaturklausel. Sie soll verhindern, dass der Ersatzteilmarkt für bestimmte sichtbare Bauelemente komplexer Erzeugnisse vollständig über Designrechte abgeschottet wird. Nach § 40a DesignG und Art. 20a UGV kann Designschutz für bestimmte Reparaturteile ausgeschlossen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Wertung darf jedoch nicht unkritisch auf das Markenrecht übertragen werden. Der EuGH hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die designrechtliche Reparaturklausel das Unionsmarkenrecht nicht verdrängt. Wer also ein Ersatzteil designrechtlich zulässig herstellen darf, darf deswegen noch nicht automatisch ein fremdes Logo, eine markenähnliche Emblemhalterung oder eine irreführende Herkunftsanmutung verwenden.

Was freie Ersatzteilanbieter beachten sollten

Für Hersteller und Händler freier Kfz-Ersatzteile kommt es auf eine sorgfältige Produkt- und Angebotsgestaltung an. Zulässig ist häufig eine nüchterne Beschreibung der Kompatibilität, etwa durch Hinweise wie „passend für“ oder „geeignet für“. Riskant sind dagegen Angaben wie „Original“, „OEM“, „Audi-Kühlergrill“ oder die Verwendung von Produktbildern, die eine Herkunft aus dem Herstellerbetrieb nahelegen, wenn dies nicht zutrifft.

Besondere Vorsicht ist geboten bei sichtbaren Bauteilen, die Vorrichtungen zur Aufnahme von Herstelleremblemen enthalten. Selbst wenn das Logo selbst nicht mitgeliefert wird, kann schon die Form der Aufnahmevorrichtung markenrechtlich relevant sein, wenn sie mit einer geschützten Marke identisch oder ihr ähnlich ist.

Bedeutung für Verbraucher und Werkstätten

Ein funktionierender Ersatzteilmarkt ist im Interesse von Verbrauchern, Werkstätten und freien Händlern. Er kann Reparaturen wirtschaftlicher machen und Wettbewerb fördern. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Nachbau jedes sichtbaren Ersatzteils rechtlich unproblematisch ist. Markenrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht greifen hier ineinander.

Für Werkstätten und Händler ist daher entscheidend, zwischen zulässiger Kompatibilitätsangabe und unzulässiger Herkunftsanmutung zu unterscheiden. Je stärker ein Ersatzteil oder seine Bewerbung den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Originalteil des Fahrzeugherstellers, desto höher ist das rechtliche Risiko.

Fazit

Die Reparaturklausel stärkt den freien Ersatzteilmarkt im Designrecht, schafft aber keine allgemeine Ausnahme vom Markenrecht. Gerade bei Kühlergrills, Emblemen und markenähnlichen Aufnahmevorrichtungen bleibt die Rechtsprechung streng. Wer Ersatzteile herstellt oder vertreibt, sollte die Produktgestaltung, die Bezeichnung, die Bilder und die Angebotsbeschreibung vorab prüfen lassen.

Hanke.Legal berät Unternehmen im Markenrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht – von der Prüfung konkreter Ersatzteilangebote über die Abwehr von Abmahnungen bis zur rechtssicheren Gestaltung von Produkttexten im E-Commerce.