Online-Coaching verbindet häufig abrufbare Lernmodule mit regelmäßigen Videoterminen und persönlichem Messenger-Support. Für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes kommt es darauf an, welche Leistungen vertraglich zugesagt sind und wie diese zusammenwirken. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen unmittelbarem Austausch im Live-Unterricht und zeitversetztem Lernen oder Antworten.
Das Oberlandesgericht Köln hat diese Abgrenzung in einem Hinweisbeschluss vom 30. Juli 2026 – 19 U 242/25 näher erläutert. Es beabsichtigte, die Berufung einer Coachinganbieterin zurückzuweisen, und hielt den Vertrag wegen fehlender Fernunterrichtszulassung für nichtig. Nach dem redaktionellen Hinweis der amtlichen Veröffentlichung wurde die Berufung anschließend zurückgenommen.
Welche Leistungen waren vereinbart?
Der Teilnehmer hatte am 4. April 2023 ein Beratungspaket gebucht. Zum Angebot gehörten verschiedene Lernmodule mit Texten, Bildern, Videos, Präsentationen und weiteren Plattforminhalten zur eigenständigen Bearbeitung. Hinzu kamen wöchentliche Live-Calls und ein persönlicher Messenger-Support.
Nach der Vertragsauslegung der Gerichte standen die Lernmodule mit ihren abstrakten Themen im Mittelpunkt. Die begleitenden Gespräche und der Support hatten demgegenüber geringeres Gewicht. Der Vertrag war deshalb auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ausgerichtet. Die vorgesehene persönliche Betreuung wurde in diese Gesamtbetrachtung einbezogen.
Wann fällt ein Coaching unter das FernUSG?
§ 1 Abs. 1 FernUSG verlangt eine vertraglich vereinbarte, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Lehrende und Lernende müssen ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sein. Außerdem muss eine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen sein.
Bei Coachingangeboten ist daher zunächst zu klären, ob die Wissensvermittlung den Vertrag prägt oder die individuelle Beratung zu konkreten persönlichen oder betrieblichen Anliegen im Vordergrund steht. Anschließend müssen die Unterrichtsform und die vereinbarten Kontrollmöglichkeiten geprüft werden. Die Bezeichnung als Coaching, Mentoring oder Beratung beantwortet diese Fragen für sich genommen noch nicht.
Ist ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang betroffen und fehlt die erforderliche Zulassung, ordnet § 7 Abs. 1 FernUSG die Nichtigkeit des Vertrags an. Die Ausnahme für Angebote, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, griff im Kölner Fall nicht ein.
Welche Bedeutung haben die Live-Calls?
Für die räumliche Trennung berücksichtigt das OLG die inzwischen präzisierte höchstrichterliche Rechtsprechung: Bei einem beidseitigen, zeitgleichen Online-Unterricht kann die unmittelbare Kontaktmöglichkeit mit der Lehrperson einer Präsenzveranstaltung entsprechen. Entscheidend ist, ob sich die Teilnehmenden ohne besondere Anstrengung unmittelbar austauschen können.
Die Live-Calls im Kölner Fall bewertete das Gericht als synchrone Kommunikation. Eine Aufzeichnung war vertraglich nicht vereinbart. Im Gesamtpaket kam diesen Terminen jedoch nur eine untergeordnete Rolle zu. Den Schwerpunkt bildeten die selbständig abrufbaren Inhalte. Damit sah das Gericht das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung als erfüllt an.
Bei anderen Programmen kann die Gewichtung anders ausfallen. Relevant sind insbesondere Inhalt und Bedeutung der einzelnen Leistungen für das Lernziel sowie die vorgesehene Dauer der Lerneinheiten. Auch eine freiwillige Teilnahme an Live-Terminen und die vereinbarte Möglichkeit, Aufzeichnungen später nachzuarbeiten, können ins Gewicht fallen. Eine bloße Gegenüberstellung tatsächlich besuchter Gesprächsstunden und angesehener Videos bildet den rechtlichen Maßstab daher nur unvollständig ab.
Warum wurde der Messenger-Support als asynchron bewertet?
Beim vereinbarten Messenger-Support konnten die Beteiligten selbst bestimmen, wann sie Nachrichten lasen und beantworteten. Der Austausch erfolgte zeitversetzt. Das OLG ordnete diesen Bestandteil deshalb der asynchronen Kommunikation zu.
Für die Vertragsprüfung lohnt sich ein genauer Blick auf die zugesagte Erreichbarkeit. Ein Chatkanal kann unterschiedlichen Zwecken dienen, etwa organisatorischen Rückfragen, fachlichen Antworten oder einer vereinbarten unmittelbaren Betreuung. Zu untersuchen sind sein konkreter Inhalt, die versprochenen Reaktionsmöglichkeiten und sein Gewicht innerhalb des Programms. Die Kölner Bewertung bezieht sich auf den dort vereinbarten Support mit frei bestimmbaren Lese- und Antwortzeitpunkten.
Ein Fragerecht kann den Lernerfolg kontrollieren
Der persönliche Support und die wöchentlichen Live-Calls waren außerdem für ein weiteres Tatbestandsmerkmal wichtig. Nach Auffassung des Gerichts durften die Teilnehmer Fragen zu den vermittelten Inhalten stellen. Ein solches vertragliches Fragerecht kann eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs ermöglichen.
Für dieses Merkmal gelten geringe Anforderungen. Eine förmliche Abschlussprüfung oder laufende Benotung ist daher entbehrlich. Im Kölner Fall genügte die vertraglich zugesagte Möglichkeit, das eigene Verständnis durch Fragen überprüfen zu lassen. Ob der Teilnehmer davon tatsächlich Gebrauch gemacht hatte, war für die rechtliche Einordnung unerheblich. Für die Prüfung kommt es deshalb auf Fragen zum Lernstoff an.
Wie belastbar ist eine Auskunft der ZFU?
Im Verfahren wurde auch E-Mail-Korrespondenz mit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht vorgelegt. Das OLG sah darin keine tragfähige Grundlage für eine andere Bewertung. Die Auskunft beruhte auf einer Leistungsbeschreibung, die von dem im Prozess zugrunde gelegten Vertragsinhalt teilweise abwich. Außerdem war die aktuelle Rechtsprechung darin noch nicht vollständig berücksichtigt.
Wer eine solche Auskunft einholt oder sich darauf beruft, sollte deshalb die vollständige Anfrage zusammen mit der Antwort sichern. Entscheidend ist, ob die beschriebenen Module, Fragemöglichkeiten und Betreuungsleistungen mit dem konkreten Vertrag übereinstimmen. Eine allgemeine E-Mail-Einschätzung bietet bei erheblich abweichenden Angaben keine verlässliche Grundlage für die Vertragsbewertung.
Welche Unterlagen sollten gesichert werden?
Für eine belastbare Prüfung werden das Angebot, die Buchungsbestätigung, der Vertrag, die damals geltenden AGB und die Leistungsbeschreibung benötigt. Hilfreich sind außerdem Rechnungen, Modulübersichten und Nachrichten über zugesagte Fragemöglichkeiten. Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welche Leistungen bei Vertragsschluss geschuldet waren.
Bei Live-Terminen sind insbesondere Häufigkeit, Dauer, Teilnahmevorgaben und Aufzeichnungsmöglichkeiten wichtig. Beim Support kommt es auf die vereinbarten Inhalte und Antwortmodalitäten an. Spätere Änderungen einer Verkaufsseite sollten vom ursprünglichen Angebot unterscheidbar bleiben. Teilnehmer und Anbieter können so nachvollziehbar belegen, wie das Programm vertraglich aufgebaut war.
Prozessvortrag und Fristen frühzeitig prüfen
Auch der ergänzende Vortrag der Anbieterin zu einem möglichen Wertersatzanspruch blieb erfolglos. Die Angaben in erster Instanz waren unzureichend. Neue Tatsachen ließ das OLG unter den Voraussetzungen der §§ 529, 531 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu. Daraus ergibt sich für vergleichbare Streitigkeiten die praktische Aufgabe, mögliche Ansprüche wegen bereits erbrachter Leistungen frühzeitig und konkret aufzuarbeiten.
Etwaige Rückzahlungsansprüche unterliegen zudem der Verjährung. Regelmäßig ist die dreijährige Frist nach § 195 BGB zu prüfen. Ihr Beginn hängt nach § 199 BGB insbesondere von Anspruchsentstehung und Kenntnis der maßgeblichen Umstände ab. Gerichtliche Schreiben und gesetzte Fristen sollten unabhängig von laufenden Gesprächen zeitnah geprüft werden.
Reformpläne ändern die geltende Prüfung noch nicht
Der im August 2026 veröffentlichte Referentenentwurf sieht eine Aufhebung des FernUSG vor. Die ZFU erläuterte am 7. September 2026, dass der Entwurf noch keine Wirkung entfaltet. Zum Rechtsstand dieses Beitrags gelten das FernUSG und seine Zulassungspflicht weiterhin. Für einen konkreten Vertrag müssen mögliche spätere Gesetzesänderungen und Übergangsregelungen gesondert geprüft werden.
Für bereits gezahlte Beträge und weiterhin verlangte Vergütung erläutert der Beitrag Coaching: Rückzahlung und offene Raten prüfen die nächsten rechtlichen Fragen.
Hanke.Legal unterstützt Teilnehmer und Anbieter bei der Prüfung von Coachingverträgen. Dabei werden die zugesagten Lerninhalte, Live-Termine und Supportleistungen gemeinsam ausgewertet, um Zahlungsforderungen und mögliche Rückzahlungsansprüche anhand des konkreten Vertrags einzuordnen.
Rechtsstand: 9. Oktober 2026.