Private Parkplätze: Wann Gebühren und Vertragsstrafen wirksam sind

23.3.2026Zivilrecht

Private Parkplätze: Wann Gebühren und Vertragsstrafen wirksam sind

Auf einem privaten Parkplatz können schon das Abstellen des Fahrzeugs und die Nutzung der Stellfläche einen Vertrag begründen. Wer später eine hohe Zahlungsforderung erhält, sollte deshalb die Beschilderung und den konkreten Parkvorgang prüfen. Die Höhe des verlangten Betrags allein entscheidet noch nicht, ob die Forderung berechtigt ist.

Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen dem vereinbarten Parktarif, einer Vertragsstrafe wegen eines Parkverstoßes und weiteren Kosten. Für kommunale Parkgebühren oder behördliche Verwarnungen gelten andere Regeln als für einen privaten Parkvertrag.

Wie der Parkvertrag zustande kommen kann

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2019, XII ZR 13/19, erläutert, dass zwischen dem privaten Parkplatzbetreiber und dem Fahrer ein Vertrag zustande kommen kann. Der Betreiber stellt die Fläche zur Verfügung und der Fahrer nimmt dieses Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs an.

Der entschiedene Fall betraf Krankenhausparkplätze. Dort war das Parken für eine begrenzte Dauer unter Verwendung einer Parkscheibe kostenlos. Daneben gab es Mitarbeiterstellplätze. Auf den Schildern war für Verstöße ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30,00 € vorgesehen.

Der BGH hielt die Vertragsstrafenklausel in diesem Fall für wirksam. Das Urteil zeigt damit auch, dass ein erhöhter Betrag nicht schon deshalb unzulässig ist, weil die Parkplatznutzung normalerweise kostenlos oder wesentlich günstiger ist. Die Entscheidung ersetzt jedoch keine Prüfung anderer Schilder, Tarife oder Vertragsstrafen.

Welche Bedingungen wirksam einbezogen werden

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wird, eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht und der Kunde ihrer Geltung zustimmt. § 305 Abs. 2 BGB lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch einen deutlich sichtbaren Aushang zu.

Bei Parkplätzen kommt es deshalb darauf an, ob die maßgeblichen Bedingungen bei Vertragsschluss angemessen erkennbar sind. Bedeutung haben etwa Standort und Größe der Schilder, Schriftgröße, Beleuchtung, verdeckende Hindernisse und die Gestaltung der Einfahrt. Die Anforderungen sind nach der konkreten Situation zu beurteilen. Nicht jedes Schild muss aus dem fahrenden Auto vollständig gelesen werden können. Ebenso wenig genügt beliebiges Kleingedrucktes an einer kaum erreichbaren Stelle.

Ein erst nach dem Parken entdeckter Hinweis am Kassenautomaten klärt für sich genommen noch nicht, ob die Bedingungen zuvor Vertragsbestandteil geworden sind. Maßgeblich ist, welche Informationen dem Nutzer beim Abschluss des konkreten Parkvertrags zur Verfügung standen.

Überraschende und unklare Klauseln

Nach § 305c Abs. 1 BGB werden ungewöhnliche Klauseln nicht Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nach den Umständen mit ihnen nicht rechnen muss. Hierzu zählt auch das äußere Erscheinungsbild des Vertragsabschlusses. Eine versteckte zusätzliche Verpflichtung kann deshalb problematisch sein.

Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Davon zu unterscheiden ist das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es verlangt, dass Rechte und Pflichten hinreichend klar und verständlich dargestellt werden. Das betrifft auch wesentliche Tarifregeln, beispielsweise die Berechnung der Parkdauer oder einen Tageshöchstbetrag.

Aus einer Unklarheit folgt allerdings nicht automatisch, dass nur der ortsübliche Preis zu zahlen wäre. Nach § 306 BGB bleibt ein Vertrag bei unwirksamen oder nicht einbezogenen AGB grundsätzlich im Übrigen bestehen. Welche Zahlungspflicht verbleibt, richtet sich nach den wirksamen Vereinbarungen und den einschlägigen gesetzlichen Regeln.

Parktarif, Vertragsstrafe und Schadenspauschale unterscheiden

Der gewöhnliche Parktarif ist der Preis für die Nutzung der Stellfläche. Solche Hauptpreisabreden unterliegen grundsätzlich keiner allgemeinen gerichtlichen Angemessenheitskontrolle nach AGB-Recht. Ihre Einbeziehung und Transparenz können aber geprüft werden.

Eine Vertragsstrafe soll dagegen einen bestimmten Vertragsverstoß sanktionieren, beispielsweise das Überschreiten der erlaubten Parkdauer. Ihre Wirksamkeit hängt unter anderem von der Vereinbarung, dem sanktionierten Verhalten und einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung ab. Die Bezeichnung als erhöhtes Parkentgelt entscheidet nicht allein über die rechtliche Einordnung.

Wird stattdessen pauschalierter Schadensersatz verlangt, gelten weitere Anforderungen. § 309 Nr. 5 BGB verlangt bei einer entsprechenden Verbraucherklausel insbesondere, dass dem Kunden ausdrücklich der Nachweis ermöglicht wird, es sei überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden.

Auch das Wort Wucher sollte nicht vorschnell verwendet werden. § 138 BGB stellt dafür besondere Anforderungen. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung reicht für Wucher allein nicht aus. Hinzukommen muss die Ausbeutung einer gesetzlich genannten Schwächesituation. Ein höherer Preis als auf benachbarten Parkplätzen ist deshalb nicht automatisch nichtig.

Wer für eine Vertragsstrafe haftet

Vertragspartner ist grundsätzlich der Fahrer. Allein die Haltereigenschaft begründet nach dem Urteil XII ZR 13/19 keine Haftung für die vom Fahrer verwirkte Vertragsstrafe. Es besteht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter gefahren ist.

Wer im Prozess als Halter zugleich als Fahrer in Anspruch genommen wird, kann sich allerdings nicht in jeder Konstellation auf ein schlichtes Bestreiten beschränken. Für den im Urteil behandelten unentgeltlichen Parkplatz hat der BGH eine sekundäre Darlegungslast angenommen. Der Halter muss dann wahrheitsgemäß erläutern, welche Personen im fraglichen Zeitraum als Nutzer des Fahrzeugs in Betracht kommen. Die Beweislast wird dadurch nicht allgemein umgekehrt.

Was Betroffene dokumentieren sollten

Hilfreich sind Fotos der Einfahrt, der Schilder und des Automaten, möglichst aus der Perspektive eines Parkplatznutzers. Datum, Uhrzeit, Parkbeleg und Zahlungsaufforderung sollten ebenfalls gesichert werden. Bei kamerabasierten Systemen ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Verstoß und die zugrunde gelegten Zeiten zutreffen.

Die Einwände sollten konkret an den Betreiber gerichtet werden. Dazu gehört die Frage, welche Vertragsregel die Forderung tragen soll. Zusätzliche Mahn- oder Inkassokosten sind gesondert zu prüfen. Auch Verjährung und gerichtliche Fristen können eine Rolle spielen. Einen gerichtlichen Mahnbescheid sollte man deshalb nicht wie eine gewöhnliche Zahlungserinnerung behandeln.

Fazit

Gebühren und Vertragsstrafen auf privaten Parkplätzen können wirksam sein. Erkennbarkeit, Vertragsinhalt, rechtliche Einordnung und der nachgewiesene Parkverstoß müssen zusammenpassen. Weder ein hoher Betrag noch ein umfangreiches Hinweisschild entscheidet den Streit allein.

Hanke.Legal in Singen prüft private Parkforderungen und die dazugehörigen Vertragsbedingungen. Parkplatzbetreiber unterstützt die Kanzlei bei der rechtlichen Gestaltung von Beschilderung und Nutzungsbedingungen.