Parkverstoß auf Privatgrund: Wer haftet für die Kosten?

17.6.2026Bußgeldverfahren

Falschparken auf Privatgrundstück: Wann haftet der Halter?

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem privaten Grundstück abstellt, muss mit zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Auf Privatparkplätzen geht es aber nicht um ein amtliches Bußgeld wie im öffentlichen Verkehrsraum, sondern um privatrechtliche Ansprüche. In Betracht kommen insbesondere ein erhöhtes Parkentgelt, Abschleppkosten, Unterlassungsansprüche und in bestimmten Fällen weitere Kosten der Abwicklung.

Besonders umstritten ist die Frage, ob der Fahrzeughalter zahlen muss, wenn er selbst gar nicht gefahren ist. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, welcher Anspruch geltend gemacht wird.

Keine automatische Halterhaftung für private Parkentgelte

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 entschieden, dass der Halter eines Fahrzeugs nicht allein deshalb für ein erhöhtes Parkentgelt haftet, weil sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz gegen die Parkbedingungen abgestellt wurde.

Der Vertrag über die Parkplatznutzung kommt grundsätzlich mit dem Fahrer zustande. Nur dieser nimmt das Angebot des Parkplatzbetreibers durch das Abstellen des Fahrzeugs an. Der Halter ist nicht automatisch Vertragspartner. Auch ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter regelmäßig zugleich Fahrer ist, besteht nach der Rechtsprechung des BGH nicht.

Das bedeutet aber nicht, dass der Halter sich im Prozess immer mit einem einfachen Satz verteidigen kann. Wird er vom Parkplatzbetreiber als Fahrer in Anspruch genommen, kann ihn eine sekundäre Darlegungslast treffen. Bestreitet der Halter, selbst gefahren zu sein, muss er dann konkret vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam. Ein bloß pauschales „Ich war es nicht“ kann im Zivilprozess zu wenig sein.

Keine allgemeine Pflicht, den Fahrer außergerichtlich zu benennen

Wichtig ist die Unterscheidung: Die sekundäre Darlegungslast ist keine allgemeine Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzbetreiber. Der BGH hat gerade keinen selbständigen Anspruch des Parkplatzbetreibers bejaht, mit dem dieser den Halter allgemein zur Benennung des Fahrers zwingen könnte.

Für Halter ist das dennoch praktisch bedeutsam. Wer außergerichtlich schweigt, muss damit rechnen, dass der Betreiber Klage erhebt oder Unterlassungsansprüche prüft. Im Prozess kann ein pauschales Bestreiten der Fahrereigenschaft unzureichend sein.

Unterlassungsanspruch gegen den Halter

Anders kann die Lage bei Unterlassungsansprüchen sein. Wer sein Fahrzeug einem Dritten überlässt, beherrscht die Quelle der Störung. Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 entschieden, dass der Halter als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn sein Fahrzeug unberechtigt auf einem privaten Parkplatz abgestellt wurde und er auf Nachfrage den verantwortlichen Fahrer nicht benennt.

Das bedeutet: Der Halter muss nicht automatisch das erhöhte Parkentgelt zahlen. Er kann aber unter Umständen verpflichtet werden, künftige Besitzstörungen durch sein Fahrzeug zu unterlassen.

Abschleppkosten sind anders zu behandeln

Noch einmal anders ist die Rechtslage bei Abschleppkosten. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Grundstück kann eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB darstellen. Der Grundstücksbesitzer darf sich hiergegen grundsätzlich zur Wehr setzen und das Fahrzeug entfernen lassen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Halter für erforderliche Abschleppkosten haften, auch wenn er nicht selbst gefahren ist. Der Grund liegt nicht in einer automatischen Vertragsstrafe, sondern darin, dass das Entfernen des Fahrzeugs auch in seinem objektiven Interesse liegen kann: Der Halter wird durch das Abschleppen von der Pflicht befreit, die Besitzstörung zu beseitigen. Der BGH stützt dies auf die Grundsätze der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere §§ 677, 683, 670 BGB.

Das gilt aber nicht grenzenlos. Erstattungsfähig sind nur erforderliche und ortsübliche Kosten. Überhöhte Pauschalen, allgemeine Überwachungskosten oder Kosten, die nur der Forderungsdurchsetzung dienen, können angreifbar sein.

Vorbereitungskosten, Überwachungskosten und Halteranfrage

Bei den Kosten muss genau unterschieden werden.

Erstattungsfähig können Kosten sein, die unmittelbar mit der Vorbereitung oder Durchführung des Abschleppvorgangs zusammenhängen. Dazu gehören etwa die Überprüfung des konkreten Fahrzeugs, die Zuordnung zu einer Fahrzeugkategorie oder die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.

Nicht ohne Weiteres ersatzfähig sind dagegen allgemeine Parkraumüberwachungskosten. Diese dienen nicht der Beseitigung der konkreten Besitzstörung, sondern der Feststellung von Parkverstößen.

Auch Halteranfragekosten können nicht pauschal verlangt werden. Der BGH hat mehrfach betont, dass solche Kosten nicht automatisch vom Halter zu ersetzen sind. Ob sie im Einzelfall verlangt werden können, hängt davon ab, welchem Zweck die Halteranfrage diente und ob sie auch im Interesse des Halters lag.

Parkzeit überschritten: Abschleppen kann sofort zulässig sein

Der BGH hat mit Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25 klargestellt, dass auch das Überschreiten der bezahlten Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz verbotene Eigenmacht sein kann. Der Grundstückseigentümer muss in solchen Fällen regelmäßig nicht erst eine Wartezeit einhalten, bevor er das Fahrzeug abschleppen lässt.

Das bedeutet aber nicht, dass jede Kostenforderung automatisch richtig ist. Auch in solchen Fällen bleibt zu prüfen, ob die Beschilderung eindeutig war, ob die Parkbedingungen wirksam einbezogen wurden, ob tatsächlich ein Verstoß vorlag und ob die verlangten Kosten erforderlich und ortsüblich sind.

Was Halter beachten sollten

Wer als Halter eine Zahlungsaufforderung wegen eines privaten Parkverstoßes erhält, sollte zunächst prüfen, was genau verlangt wird. Handelt es sich um ein erhöhtes Parkentgelt, um Abschleppkosten, um Verwahrkosten, um Halteranfragekosten oder um Inkassokosten? Davon hängt die rechtliche Bewertung ab.

Wichtig ist außerdem, ob der Halter selbst gefahren ist. War er nicht der Fahrer, besteht keine automatische Haftung für ein erhöhtes Parkentgelt. Im Prozess kann er aber gehalten sein, konkret vorzutragen, wer das Fahrzeug genutzt haben kann.

Bei Unternehmen mit Fuhrpark oder bei häufig verliehenen Fahrzeugen empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation der Fahrzeugnutzung. So lässt sich im Streitfall besser klären, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat.

Fazit

Privatgrundstücke sind kein rechtsfreier Raum. Wer dort unberechtigt parkt oder Parkbedingungen missachtet, kann zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. Für Fahrzeughalter gilt aber: Eine automatische Haftung für jede private Parkforderung gibt es nicht.

Entscheidend ist, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Beim erhöhten Parkentgelt haftet grundsätzlich der Fahrer als Vertragspartner. Bei Unterlassungsansprüchen und Abschleppkosten kann der Halter dagegen auch dann in den Blick geraten, wenn er nicht selbst gefahren ist. Halteranfragekosten, Überwachungskosten und Inkassokosten sind gesondert zu prüfen und nicht in jedem Fall ersatzfähig.

Die Kanzlei Hanke.Legal unterstützt Sie bei der Prüfung von Forderungen aus privaten Parkverstößen, Abschleppkosten und Unterlassungsansprüchen. Wir prüfen, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, und beraten Fahrzeughalter ebenso wie Grundstückseigentümer bei der Durchsetzung oder Abwehr entsprechender Ansprüche.