Prämiensparvertrag: Zinsen richtig berechnen
Bei älteren Prämiensparverträgen kann eine Überprüfung der variablen Verzinsung ergeben, dass die Bank zusätzliche Zinsen schuldet. Ob ein Nachzahlungsanspruch besteht, hängt vom Vertrag, der verwendeten Zinsanpassungsregel und einer belastbaren Neuberechnung ab. Bei beendeten Verträgen ist außerdem die Verjährung zu beachten.
Prämiensparverträge verbinden häufig eine variable Grundverzinsung mit einer steigenden Sparprämie. Bei dem vom Bundesgerichtshof untersuchten Modell „S-Prämiensparen flexibel“ steigt die Prämie bis zum 15. Sparjahr auf 50 Prozent der jährlichen Sparbeiträge. Diese Prämie ist von der Verzinsung des gesamten Sparguthabens zu unterscheiden.
Wann eine Zinsanpassungsklausel problematisch ist
Eine variable Verzinsung kann wirksam vereinbart werden. Problematisch sind formularmäßige Klauseln, die der Bank eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumen. Eine solche Regelung muss ein ausreichendes Maß an Kalkulierbarkeit bieten und die Interessen der Sparer berücksichtigen. Die Klauselkontrolle richtet sich insbesondere nach § 308 Nummer 4 BGB. Ob eine konkrete Regelung unwirksam ist, lässt sich erst anhand des vollständigen Vertragstextes beurteilen.
Entfällt die unwirksame Zinsänderungsklausel, bleibt die Vereinbarung einer variablen Verzinsung bei den hier behandelten Vertragstypen bestehen. Die Regelungslücke wird durch ergänzende Vertragsauslegung nach § 133 BGB und § 157 BGB geschlossen. Für standardisierte Sparverträge kommt es dabei auf die typischen Interessen beider Vertragsseiten bei Vertragsschluss an.
Nach § 306 BGB bleibt der Vertrag grundsätzlich im Übrigen wirksam. Der BGH hat im Urteil vom 14. Juli 2026 – XI ZR 46/25 bestätigt, dass Verbraucher bei einer unwirksamen Klausel kein voraussetzungsloses Wahlrecht zwischen vollständiger Rückabwicklung und Fortführung des ergänzten Vertrags haben.
Was der BGH am 9. Juli 2024 entschieden hat
Das Urteil vom 9. Juli 2024 – XI ZR 44/23 betrifft eine Musterfeststellungsklage eines Verbraucherschutzverbands gegen eine Sparkasse. Streitpunkte waren insbesondere der Referenzzins und der Beginn der Verjährung. Der BGH wies die Revision des Verbands zurück.
Er billigte die vom Oberlandesgericht Dresden ausgewählte Bundesbank-Zeitreihe für Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über acht bis 15 Jahren. Die frühere Bezeichnung dieser Reihe lautet WU9554. Zugleich bestätigte der BGH, dass für diese Sparverträge keine gleitenden Durchschnittszinsen zugrunde zu legen sind. Das Musterurteil bestimmt Berechnungsgrundlagen. Einen individuellen Nachzahlungsbetrag für jeden Sparer setzt es nicht fest.
Welcher Referenzzins zum Vertrag passt
Ein geeigneter Referenzzins muss öffentlich zugänglich sein, von einer unabhängigen Stelle nach einem festgelegten Verfahren ermittelt werden und zum langfristigen Charakter des Sparvertrags passen. Bei den vom BGH behandelten Verträgen müssen auch die Ansparphase und der Charakter der Anlage berücksichtigt werden.
Die Rechtsprechung hat mehrere Referenzreihen gebilligt. Im Urteil vom 23. September 2025 – XI ZR 29/24 akzeptierte der BGH für die dort untersuchten Vertragsgruppen unter anderem aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen von Bundeswertpapieren mit zehn beziehungsweise 15 Jahren Restlaufzeit.
Mit den Urteilen vom 9. Dezember 2025 – XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24 bestätigte er außerdem Referenzreihen für Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit. Dazu gehört die nach der Svensson-Methode berechnete Zeitreihe mit der früheren Kennung WZ9820. Die ratierliche Einzahlung und die dadurch kürzere durchschnittliche Kapitalbindung können ihre Verwendung rechtfertigen.
Welche Reihe anzusetzen ist, hängt von der Vertragsgestaltung und einer sachverständig gestützten Bewertung ab. Die Rechtsprechung legt keinen einzigen Referenzzins für sämtliche Sparverträge fest. Ebenso wenig kann der Sparer allein nach der für ihn günstigsten Nachzahlungsmethode auswählen.
Relative Zinsanpassung und monatliche Neuberechnung
Bei den hier behandelten Prämiensparverträgen bleibt das anfängliche Verhältnis zwischen Vertragszins und Referenzzins erhalten. Dies hat der BGH zuletzt in XI ZR 46/25 erneut bestätigt. Ein gleichbleibender Abstand in Prozentpunkten würde eine andere Berechnung ergeben.
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt den Unterschied: Beträgt der Vertragszins zu Beginn drei Prozent und der Referenzzins vier Prozent, entspricht der Vertragszins 75 Prozent des Referenzzinses. Sinkt dieser später auf zwei Prozent, ergibt sich nach der Verhältnismethode ein Vertragszins von 1,5 Prozent. Das Beispiel erläutert nur die Zinssatzanpassung und ersetzt keine vollständige Kontoberechnung.
Die Anpassung erfolgt bei den vom BGH behandelten Verträgen monatlich und ohne zusätzliche Anpassungsschwelle. Jede Veränderung des geeigneten Referenzzinses ist zu berücksichtigen. Das Urteil vom 28. April 2026 – XI ZR 61/25 beanstandet unter anderem eine quartalsweise Anpassung und eine Schwelle von 0,1 Prozentpunkten, weil entsprechende Vereinbarungen fehlten. Nach XI ZR 46/25 gilt für vergleichbare Sparverträge außerdem eine Zinsuntergrenze von null Prozent.
Für den konkreten Nachzahlungsbetrag sind die tatsächlichen Einzahlungen, Entnahmen, Prämien, Zinsgutschriften und die Vertragsdauer nachzuvollziehen. Die Neuberechnung muss die vertraglich vorgesehene Weiterverzinsung berücksichtigen. Erst der Vergleich mit der bisherigen Abrechnung zeigt eine mögliche Differenz.
Verjährung: Vertragsende und Kenntnis getrennt prüfen
Nach XI ZR 29/24 werden die zusätzlichen Zinsbeträge bei den dort behandelten Verträgen dem Sparkapital zugerechnet. Ihre Auszahlung wird mit Beendigung des Sparvertrags fällig. Die Verjährung des Auszahlungsanspruchs beginnt deshalb grundsätzlich frühestens nach der wirksamen Vertragsbeendigung. Der Anspruch auf Erteilung weiterer Zinsgutschriften kann bereits während der Laufzeit geltend gemacht werden. Diese Ansprüche sind auseinanderzuhalten.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Absatz 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Sparer die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.
Besonders wichtig ist die Aussage aus XI ZR 44/23: Die erforderliche Kenntnis muss grundsätzlich weder die rechtliche Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel noch die höchstrichterlich festgelegten Berechnungsparameter umfassen. Auf ein späteres BGH-Urteil zu warten, verschiebt den Verjährungsbeginn daher nicht automatisch.
Endete ein Vertrag beispielsweise im Jahr 2023 und lagen die Voraussetzungen des § 199 Absatz 1 BGB bereits in diesem Jahr vor, läuft die regelmäßige Frist grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026. Dieses Beispiel setzt voraus, dass keine Hemmung und kein Neubeginn eingetreten sind. Zusätzlich ist die kenntnisunabhängige Höchstfrist aus § 199 Absatz 4 BGB zu prüfen.
Eine bloße Zahlungsaufforderung verhindert die Verjährung nicht. Verhandlungen können unter den Voraussetzungen des § 203 BGB eine Hemmung bewirken. Geeignete gerichtliche oder andere Rechtsverfolgungsmaßnahmen kommen nach § 204 BGB in Betracht. Für Verbandsklagen sind außerdem § 204a BGB und die jeweils anwendbaren Übergangsregeln zu beachten. Ob ein konkretes Verfahren den eigenen Anspruch erfasst und wie lange die Hemmung wirkt, muss gesondert geprüft werden.
Unterlagen, Berechnungsmethode und Kosten
Für eine Prüfung sollten der ursprüngliche Sparvertrag, sämtliche einbezogenen Bedingungen, Änderungen und Nachträge, die Prämienstaffel, Sparbücher oder Kontoauszüge sowie Kündigungs- und Abrechnungsschreiben vorliegen. Auch frühere Beschwerden, Zahlungsaufforderungen, Verhandlungen und eine etwaige Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage können wichtig sein.
Vor der Beauftragung einer kostenpflichtigen Zinsberechnung sollte geklärt werden, welche Referenzreihe und welche Anpassungsmethode verwendet werden. In XI ZR 61/25 lehnte der BGH die Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens ab, weil es aufgrund seiner Berechnung mit gleitenden Hypothekenpfandbrief-Durchschnitten für die Rechtsverfolgung gänzlich unbrauchbar war.
Erforderliche und zweckmäßige vorgerichtliche Anwaltskosten können nach dieser Entscheidung bei einer schuldhaften vertragswidrigen Zinsanpassung auch unabhängig von einem bereits eingetretenen Zahlungsverzug ersatzfähig sein. Die Voraussetzungen und die Höhe des berechtigten Anspruchs sind jeweils zu prüfen. Eine vollständige Kostenübernahme lässt sich daraus nicht pauschal ableiten.
Die Wirksamkeit einer Kündigung ist eine zusätzliche Frage. Selbst eine wirksame Vertragsbeendigung beseitigt einen entstandenen Anspruch auf weitere Zinsen nicht. Vor Abschluss eines Vergleichs ist außerdem zu prüfen, welche Ansprüche mit der angebotenen Zahlung erledigt werden sollen.
Fazit
Bei alten Prämiensparverträgen kommt es auf eine rechtlich passende und rechnerisch nachvollziehbare Zinsanpassung an. Die BGH-Rechtsprechung verlangt für die behandelten Vertragstypen insbesondere eine geeignete Referenzreihe, die Wahrung des anfänglichen Zinsverhältnisses und eine Anpassung im zutreffenden Rhythmus. Bei beendeten Verträgen sollte die Verjährung frühzeitig geklärt werden.
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Rechtsstand: 2. Oktober 2026. Der Beitrag behandelt deutsches Recht und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.