Produktdesign: Grenzen und Möglichkeiten des Urheberrechtsschutzes

9.9.2026Gewerblicher Rechtsschutz

Produktdesign: Grenzen und Möglichkeiten des Urheberrechtsschutzes

Unternehmen investieren viel Zeit in die Gestaltung von Möbeln, Modeartikeln, Verpackungen und anderen Produkten. Taucht eine ähnliche Gestaltung bei einem Wettbewerber auf, stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schutz. Dabei kommen unterschiedliche Rechte in Betracht, die jeweils eigene Voraussetzungen haben.

Ein bekanntes oder wirtschaftlich erfolgreiches Produkt ist nicht automatisch urheberrechtlich geschützt. Zugleich dürfen an Gebrauchsgegenstände keine grundsätzlich höheren Anforderungen gestellt werden als an andere urheberrechtliche Werke. Die aktuelle Rechtsprechung verlangt deshalb eine genaue Betrachtung der konkreten Gestaltung.

Was der Bundesgerichtshof zu Birkenstock-Sandalen entschieden hat

Mit Urteil vom 20. Februar 2025, I ZR 16/24, bestätigte der Bundesgerichtshof die Abweisung urheberrechtlicher Ansprüche wegen der Sandalenmodelle Madrid und Arizona. Die Herstellerin hatte sich gegen den Vertrieb anderer Sandalen gewandt.

Die Gerichte konnten bei den für den Rechtsstreit maßgeblichen Gestaltungen keine eigene geistige Schöpfung feststellen, die den Urheberrechtsschutz begründete. Der BGH überprüfte dabei die Bewertung des Berufungsgerichts und sah keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

Das Urteil enthält kein allgemeines Verbot, Schuhe oder andere Alltagsprodukte urheberrechtlich zu schützen. Es betrifft die konkreten Modelle und den im Verfahren vorgetragenen Gestaltungsstoff. Bekanntheit, Wiedererkennbarkeit und Designauszeichnungen ersetzen die Prüfung der urheberrechtlichen Originalität nicht.

Einheitlicher Schutzmaßstab nach der aktuellen Rechtsprechung

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG können auch Werke der angewandten Kunst geschützt sein. Erforderlich ist eine persönliche geistige Schöpfung. Im unionsrechtlichen Maßstab muss der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.

Der Europäische Gerichtshof hat diesen Maßstab mit Urteil vom 4. Dezember 2025 in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23, Mio und konektra, weiter geklärt. Für Gegenstände der angewandten Kunst gelten keine höheren Originalitätsanforderungen als für andere Werkarten. Zwischen Designschutz und Urheberrecht besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis, aus dem eine zusätzliche Schutzschwelle für Gebrauchsgegenstände abgeleitet werden dürfte.

Das Produkt muss außerdem als Schutzgegenstand hinreichend genau und objektiv identifizierbar sein. Eine abstrakte Idee oder ein allgemeiner Stil genügt nicht.

Warum Gestaltungsspielraum allein nicht ausreicht

Technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Anforderungen können die Gestaltungsmöglichkeiten begrenzen. Soweit eine Form ausschließlich durch solche Zwänge bestimmt ist, fehlt es an einer freien kreativen Entscheidung.

Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes funktionale Produkt insgesamt vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen wäre. Trotz technischer Vorgaben können in anderen Merkmalen oder in ihrer Anordnung kreative Entscheidungen sichtbar werden. Auch die Kombination bekannter Formen kann eine eigene geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen.

Umgekehrt beweist das Vorhandensein mehrerer möglicher Gestaltungsvarianten noch keine Originalität. Es muss geprüft werden, ob und wie die konkrete Formgestaltung die Persönlichkeit des Urhebers ausdrückt. Eine bloß ansprechende Ästhetik genügt für sich genommen ebenfalls nicht.

Was USM Haller II für Unternehmen bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat die europäischen Vorgaben mit Urteil vom 2. Juli 2026, I ZR 96/22, USM Haller II, aufgegriffen. Der Streit betrifft ein modulares Möbelsystem und den Vertrieb von Komponenten, mit denen auch vollständige Möbel aufgebaut werden können.

Der BGH beanstandete den Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts und verwies die urheberrechtliche Frage zur weiteren Verhandlung zurück. Damit wurde noch nicht abschließend entschieden, dass das Möbelsystem urheberrechtlich geschützt ist oder dass die beanstandeten Produkte dieses Recht verletzen.

Die Originalität ist objektiv und ausgehend vom vorgelegten Gegenstand zu beurteilen. Auf eine besondere schöpferische Absicht oder das Bewusstsein des Gestalters, gerade freie kreative Entscheidungen zu treffen, kommt es nicht entscheidend an. Auch spätere Anerkennung in Fachkreisen oder eine Aufnahme in ein Museum können unter engen Voraussetzungen Anhaltspunkte für eine bereits bei der Entstehung vorhandene kreative Gestaltung liefern. Sie begründen den Schutz aber nicht automatisch.

Für eine Verletzung müssen die schutzbegründenden kreativen Elemente im beanstandeten Produkt wiedererkennbar übernommen worden sein. Eine allgemeine Ähnlichkeit oder das Folgen desselben Trends reicht dafür nicht. Ein bloßer Vergleich des Gesamteindrucks ersetzt diese Prüfung nicht. Die neue Gestaltung ist allerdings als Ganzes zu betrachten, um die Wiedererkennbarkeit übernommener Elemente zu beurteilen.

Designschutz frühzeitig planen

Das eingetragene Design schützt die Erscheinungsform eines Produkts nach anderen Kriterien. Nach § 2 DesignG muss die Gestaltung neu sein und Eigenart besitzen. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck beim informierten Benutzer im Vergleich zum zuvor offenbarten Formenschatz an. Eine persönliche geistige Schöpfung im urheberrechtlichen Sinne ist dafür nicht erforderlich.

Auch beim Designrecht gibt es Ausschlüsse, insbesondere für Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind. Welche Ansichten und Merkmale in der Anmeldung dargestellt werden, ist für den Schutzgegenstand wesentlich.

Eine Anmeldung sollte möglichst vor der Veröffentlichung geplant werden. Zwar enthält § 6 DesignG für bestimmte eigene oder missbräuchliche Offenbarungen eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist. Sie ist jedoch kein Grund, die Anmeldung ohne Prüfung hinauszuschieben. Vorveröffentlichungen, Rechte anderer und die Anforderungen weiterer Schutzländer können die Strategie beeinflussen. Ein deutsches eingetragenes Design kann bei ordnungsgemäßer Aufrechterhaltung höchstens 25 Jahre ab dem Anmeldetag geschützt sein.

Wettbewerbsrechtlicher Schutz hat eigene Voraussetzungen

Auch ohne Urheberrecht kann eine Nachahmung wettbewerbswidrig sein. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz setzt eine wettbewerbliche Eigenart des Produkts und zusätzliche unlautere Umstände voraus.

§ 4 Nr. 3 UWG nennt insbesondere eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft, eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung sowie das unredliche Erlangen der erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen. Eine bloße Produktähnlichkeit genügt nicht. Eine gezielte Behinderung ist ein gesonderter Tatbestand und sollte nicht mit diesen Voraussetzungen gleichgesetzt werden.

Entwicklung und Rechtekette dokumentieren

Skizzen, CAD-Dateien, Varianten und Entwicklungsunterlagen können später helfen, Gestaltungsmerkmale und den Entstehungszeitpunkt nachzuvollziehen. Die Dokumentation sollte besonders erkennen lassen, welche Vorgaben funktional waren und welche konkrete Gestaltung daraus entstanden ist. Sie kann den am Produkt erforderlichen Nachweis kreativer Ausdrucksformen unterstützen, aber nicht ersetzen.

Bei externen Designern und beteiligten Unternehmen sollten außerdem die benötigten Nutzungsrechte vertraglich geklärt werden. Dass ein Unternehmen ein Produkt herstellen lässt oder die Entwicklung bezahlt, beantwortet nicht automatisch jede Frage der Rechteinhaberschaft.

Händler und Importeure sollten bestehende Schutzrechte vor dem Vertrieb ebenfalls prüfen. Eine deutsche Designregistrierung wirkt nicht automatisch in der Schweiz. Für grenzüberschreitende Angebote müssen Schutzgebiet und Absatzmarkt zusammen betrachtet werden.

Fazit

Produktdesign kann urheberrechtlich geschützt sein. Maßgeblich ist die in der konkreten Gestaltung erkennbare eigene geistige Schöpfung. Designrecht und Wettbewerbsrecht bieten ergänzende Möglichkeiten mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Hanke.Legal in Singen unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Produktgestaltungen, Schutzrechtsstrategien und Streitigkeiten über Nachahmungen. Eine frühzeitige Prüfung hilft, die möglichen Rechte und ihre Grenzen realistisch einzuschätzen.