Produktfotografie im E-Commerce: Schutz vor Bilderklau

29.4.2026Gewerblicher Rechtsschutz

Produktfotografie im E-Commerce: Wann das Kopieren von Bildern teuer wird

Im digitalen Zeitalter ist visuelles Marketing der Schlüssel zum Erfolg. Besonders im E-Commerce entscheiden hochwertige Produktfotos darüber, ob ein Kunde kauft oder weiterklickt. Doch der Aufwand für professionelle Aufnahmen ist groß – und die Versuchung für Konkurrenten, diese Bilder einfach per Rechtsklick zu kopieren, leider ebenfalls.

Viele Online-Händler wiegen sich in falscher Sicherheit und glauben, dass einfache Produktfotos ohne künstlerischen Anspruch nicht geschützt seien. Eine bedeutende Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) stellt jedoch klar: Auch einfache Produktfotos genießen umfassenden Schutz.

Der Sachverhalt: Kopierte Produktbilder auf Verkaufsplattformen

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen klassischen Konflikt im Online-Handel. Ein Anbieter hatte hochwertige Lichtbilder von verschiedenen Artikeln (unter anderem Lampen und Haushaltswaren) erstellt, um diese in seinem Webshop zu präsentieren. Ein Konkurrent übernahm diese Bilder ohne Erlaubnis für seine eigenen Angebote auf einer Verkaufsplattform.

Der ursprüngliche Ersteller mahnte den Konkurrenten ab und forderte neben der Unterlassung auch Schadensersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie. Der beklagte Händler argumentierte jedoch, dass es sich um reine Gebrauchsgegenstände handle, die ohne jede gestalterische Tiefe abgelichtet wurden. Solche „Knipsbilder“ könnten keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH erteilte dieser Auffassung eine klare Absage und stärkte die Rechte der Bildurheber im E-Commerce erheblich.

BGH, Urteil vom 30.04.2024 – I ZR 95/23

Das Gericht stellte fest, dass auch einfache Produktfotos als sogenannte „Lichtbilder“ gemäß § 72 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt sind. Im Gegensatz zu „Lichtbildwerken“, die eine besondere Schöpfungshöhe und künstlerische Gestaltung voraussetzen, reicht für den Schutz als Lichtbild bereits eine gewisse persönliche geistige Leistung beim Fotografieren aus.

Selbst wenn ein Foto lediglich ein Produkt vor weißem Hintergrund zeigt, liegt laut BGH eine geschützte Leistung vor, da der Fotograf Entscheidungen über Lichtführung, Winkel, Brennweite und Schärfe treffen muss. Wer diese Bilder ohne Zustimmung nutzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und ist zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Bedeutung für die Praxis: Was Händler und Fotografen wissen müssen

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für alle, die im Internet Waren vertreiben:

  1. Kein Freibier-Mentalität: Wer Bilder aus fremden Shops oder von Google-Bilder übernimmt, geht ein hohes finanzielles Risiko ein. Es gibt praktisch keine „schutzfreien“ Fotos im Bereich der gewerblichen Produktfotografie.
  2. Schadensersatz durch Lizenzanalogie: Der Urheber kann den Betrag verlangen, den ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung der Rechte gefordert hätte. Oft werden hierbei die MFM-Honorare (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) als Orientierungshilfe herangezogen – was für den Schädiger teuer werden kann.
  3. Nachweispflicht: Wenn Sie eigene Fotos verwenden, sollten Sie stets die Originaldateien (RAW-Daten oder hochauflösende JPEGs mit Metadaten) aufbewahren, um im Ernstfall nachweisen zu können, dass Sie der Urheber sind.
  4. KI-generierte Bilder: Ein aktueller Trend ist die Erstellung von Produktumgebungen mittels KI. Hier ist die Rechtslage noch im Fluss (siehe auch das Urteil zu LAION-5B), doch sobald menschliche Kreativität im Spiel ist, greifen Schutzmechanismen.

Wie schützt man sich vor Bilderklau?

Präventiv können technische Maßnahmen wie Wasserzeichen oder das Unterbinden des Rechtsklicks helfen, bieten aber keinen vollständigen Schutz. Rechtlich gesehen ist die konsequente Verfolgung von Verstößen entscheidend. Sobald Sie bemerken, dass Ihre Produktfotos von Wettbewerbern genutzt werden, sollten Sie Beweise sichern (Screenshots, URL der Angebote) und professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Auf der anderen Seite gilt für Verkäufer: Nutzen Sie niemals Bilder ohne schriftliche Lizenzvereinbarung – auch nicht die des Herstellers, sofern dieser die Nutzung für Unterhändler nicht ausdrücklich dokumentiert hat.

Fazit und Beratung

Der Schutz geistigen Eigentums im gewerblichen Rechtsschutz ist kein bloßes „Nice-to-have“, sondern ein wesentlicher Vermögenswert Ihres Unternehmens. Die klare Linie der Rechtsprechung bietet Urhebern effektive Werkzeuge, um sich gegen unlautere Konkurrenz zu wehren.

Die Kanzlei Hanke.Legal in Singen unterstützt Sie dabei, Ihre Schutzrechte durchzusetzen oder unberechtigte Abmahnungen abzuwehren. Wir analysieren Ihre Webauftritte auf Urheberrechtskonformität und unterstützen Sie bei der Gestaltung von Lizenzverträgen oder der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.

Sollten Sie Fragen zum Schutz Ihrer Produktfotos oder zu anderen Themen des gewerblichen Rechtsschutzes haben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte von Hanke.Legal gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit unserem Büro in Singen (Hohentwiel) auf, um Ihre rechtliche Position abzusichern.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.