Produktfotos & Urheberrecht: Achtung bei Privatverkäufen

15.3.2026Gewerblicher Rechtsschutz

Urheberrecht bei Produktfotos: Warum das „schnelle Foto“ vom Hersteller teuer werden kann

Wer kennt es nicht? Man möchte die gebrauchte Kaffeemaschine oder das kaum getragene Paar Markenschuhe auf Plattformen wie eBay, Vinted oder eBay Kleinanzeigen verkaufen. Um den Artikel ansprechend zu präsentieren, liegt der Gedanke nahe, einfach ein professionelles Foto des Herstellers von dessen Webseite zu kopieren oder per Screenshot zu sichern. Das Bild sieht perfekt aus und spart die Mühe, selbst zur Kamera zu greifen.

Doch Vorsicht: Was wie ein harmloser Service am Käufer wirkt, kann rechtlich fatale Folgen haben. Im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts lauern hier erhebliche Abmahnrisiken. Eine wegweisende Entscheidung des Landgerichts Köln verdeutlicht, dass selbst bei einer geringen Anzahl von Verkäufen kein Freifahrtschein für die Nutzung fremder Bilder existiert.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln hat sich intensiv mit der Frage befasst, inwieweit die unautorisierte Nutzung von Produktfotos durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende eine Urheberrechtsverletzung darstellt und welche Schadensersatzansprüche daraus resultieren.

LG Köln, Urteil vom 15.01.2024 – 14 O 182/23

In diesem Fall ging es um die Nutzung von professionellen Lichtbildern auf einer Verkaufsplattform. Ein Nutzer hatte Produktfotos eines Rechteinhabers ohne dessen Zustimmung für seine eigenen Angebote verwendet. Der Rechteinhaber mahnte den Verkäufer ab und forderte neben der Unterlassung auch Schadensersatz sowie die Erstattung der Anwaltskosten.

Der Sachverhalt: Screenshot statt Eigenleistung

Im zugrundeliegenden Fall wurde argumentiert, dass die genutzten Fotos lediglich einen Gebrauchsgegenstand zeigten und daher keine „künstlerische Tiefe“ besäßen. Der Verkäufer war der Ansicht, dass einfache Produktfotos nicht unter den strengen Schutz des Urheberrechts fallen würden, insbesondere wenn sie nur der Veranschaulichung eines privaten Verkaufs dienen.

Der Kläger hingegen, ein professioneller Fotograf bzw. Rechteinhaber, sah sein Exklusivrecht verletzt. Er investiert erhebliche Summen in die Erstellung hochwertiger Produktkataloge. Die unentgeltliche Nutzung seiner Arbeit durch Dritte mindere den Wert seiner Lizenzen.

Die Entscheidung des Gerichts: Schutz für jedes Lichtbild

Das Landgericht Köln stellte klar: Jedes Foto genießt urheberrechtlichen Schutz. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen sogenannten „Lichtbildwerken“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und einfachen „Lichtbildern“ (§ 72 UrhG).

  1. Lichtbilder sind immer geschützt: Selbst wenn ein Foto keine besondere künstlerische Gestaltung aufweist (wie bei einem simplen Produktfoto vor weißem Hintergrund), handelt es sich zumindest um ein Lichtbild nach § 72 UrhG. Auch dieses darf ohne Erlaubnis des Urhebers nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.
  2. Öffentliche Zugänglichmachung: Durch das Hochladen auf ein Verkaufsportal wird das Bild einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht. Dies ist ein Vorbehaltsrecht des Urhebers.
  3. Schadensersatz nach Lizenzanalogie: Das Gericht bestätigte, dass der Verletzer so gestellt werden muss, als hätte er einen regulären Lizenzvertrag abgeschlossen. Dass der Verkäufer eventuell privat handelte, schützt ihn nicht vor der Zahlungspflicht.

Praxisbedeutung: Was bedeutet das für Verkäufer?

Das Urteil hat enorme Auswirkungen auf die tägliche Praxis im Online-Handel, auch für Gelegenheitsverkäufer. Viele Nutzer unterschätzen die Reichweite des Urheberrechts. Es herrscht oft der Glaube, dass Bilder, die „frei im Internet“ auffindbar sind (z.B. über die Google-Bildersuche), auch frei verwendet werden dürfen. Das ist ein kostspieliger Irrtum.

Die Falle: Screenshot-Abmahnungen

Moderne Software-Lösungen ermöglichen es Rechteinhabern, das Internet automatisiert nach Kopien ihrer Bilder zu durchsuchen. Einmal gefunden, erfolgt die Abmahnung oft automatisiert. Wer fremde Bilder nutzt, riskiert:

  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Sie müssen sich verpflichten, das Bild nie wieder zu nutzen – bei Verstoß drohen hohe Vertragsstrafen.
  • Schadensersatz: Die Kosten berechnen sich oft nach der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing), was selbst bei einem einzelnen Bild mehrere hundert Euro kosten kann.
  • Rechtsanwaltskosten: Sie müssen die Kosten der Gegenseite tragen, die bei Urheberrechtsverletzungen beträchtlich sein können.

Worauf Sie beim Online-Verkauf achten sollten

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Sie folgende Grundregeln beachten:

  1. Immer eigene Fotos erstellen: Fotografieren Sie den Artikel selbst. Selbst ein technisch weniger perfektes Foto mit dem Smartphone ist rechtlich unbedenklich, solange Sie der Urheber sind.
  2. Keine Herstellergrafiken nutzen: Auch Logos oder technische Skizzen unterliegen oft dem Schutz des Gewerblichen Rechtsschutzes.
  3. Vorsicht bei „kostenlosen“ Bilddatenbanken: Prüfen Sie genau, ob die Lizenzbedingungen auch die Nutzung auf Verkaufsplattformen wie eBay erlauben. Oft ist dies nur für rein private Zwecke ohne Verkaufsabsicht gestattet.
  4. Zustimmung einholen: Wenn Sie unbedingt ein offizielles Foto nutzen möchten, schreiben Sie den Hersteller an und bitten Sie um eine schriftliche Genehmigung (was im Massengeschäft jedoch selten erfolgreich ist).

Fazit: Urheberrecht schlägt Bequemlichkeit

Die Entscheidung des LG Köln unterstreicht die Strenge des deutschen Urheberrechts. Es gibt keinen „Bagatellbereich“ für die unbefugte Nutzung von Produktfotos. Wer im Internet veröffentlicht, übernimmt die Verantwortung für die genutzten Inhalte. Der gewerbliche Rechtsschutz schützt die Investitionen von Unternehmen und Fotografen konsequent gegen unlizenzierte Nutzung.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, ist schnelles Handeln gefragt. Unterschreiben Sie beigefügte Unterlassungserklärungen nicht ungeprüft, da diese oft zu weit gefasst sind oder unnötig hohe Verpflichtungen enthalten.

Juristische Unterstützung durch Hanke.Legal

Haben Sie eine Abmahnung wegen der Nutzung von Produktfotos erhalten? Oder möchten Sie als Rechteinhaber Ihre eigenen Werke gegen unerlaubte Vervielfältigung schützen? Im Bereich des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes ist eine präzise rechtliche Einordnung entscheidend, um unnötige Kosten zu vermeiden oder Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Die Kanzlei Hanke.Legal in Singen (Hohentwiel) berät Sie umfassend zu allen Fragen rund um Bildrechte, Abmahnungen und Wettbewerbsrecht. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung von Unterlassungserklärungen, der Abwehr von unberechtigten Forderungen oder der Durchsetzung Ihrer eigenen Urheberrechte.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.