Rotlichtverstoß und Fahrverbot: Wann Ausnahmen zu prüfen sind

2.9.2026Bußgeldverfahren

Rotlichtverstoß und Fahrverbot: Wann Ausnahmen zu prüfen sind

Wer eine rote Ampel missachtet, muss je nach Umständen mit einer Geldbuße, Punkten und einem Fahrverbot rechnen. Bei einer bereits länger als eine Sekunde dauernden Rotphase sieht der Bußgeldkatalog grundsätzlich verschärfte Rechtsfolgen vor. Das Fahrverbot bleibt trotzdem eine Entscheidung anhand des konkreten Verstoßes und der gesetzlichen Voraussetzungen.

Welche Regelfolgen vorgesehen sind

§ 37 StVO regelt die Bedeutung der Lichtzeichen. Nach Nummer 132 des Bußgeldkatalogs beträgt der gewöhnliche Regelsatz für einen einfachen Rotlichtverstoß 90 €. Bei einer länger als eine Sekunde dauernden Rotphase sind regelmäßig 200 € und ein Monat Fahrverbot vorgesehen. Bei zusätzlicher Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöhen sich die Regelsätze. Auch bei einer kürzeren Rotphase kann mit diesen erschwerenden Umständen ein Regelfahrverbot verbunden sein.

Nach Anlage 13 FeV wird der einfache Kraftfahrzeugverstoß grundsätzlich mit einem Punkt bewertet. Bei den dort genannten Gefährdungs-, Schadens- und qualifizierten Rotlichtfällen sind es zwei Punkte. Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Umständen und in diesem Teil des Katalogs von fahrlässiger Begehung aus. Vorsatz oder Besonderheiten des Einzelfalls können die Geldbuße verändern.

Ein Urteil aus einem Geschwindigkeitsfall

Der BGH-Beschluss vom 11. September 1997 – 4 StR 638/96, BGHSt 43, 241 ist eine wichtige Entscheidung zur groben Pflichtverletzung. Er betraf eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h und das Übersehen einer Beschilderung. Einen Rotlichtverstoß hatte der BGH dort nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung erklärt, weshalb die Erfüllung eines Regelbeispiels die Einzelfallprüfung nicht vollständig ersetzt. Neben dem objektiven Gewicht des Verstoßes kommt es auf den subjektiven Pflichtverstoß an. Ein lediglich einfach fahrlässiges Übersehen eines Verkehrszeichens kann unter den dort beschriebenen Voraussetzungen die Annahme grober Pflichtwidrigkeit ausschließen. Sich auf bloße Unaufmerksamkeit zu berufen, genügt nicht, wenn weitere Umstände die Beschränkung aufdrängen mussten.

Für Rotlichtverfahren liefert dies einen allgemeinen Maßstab. Die Übertragung auf eine bestimmte Ampelsituation verlangt eine eigenständige Prüfung. Ein angeblicher Rotlichtsachverhalt darf dieser Entscheidung deshalb nicht zugeschrieben werden.

Augenblicksversagen konkret belegen

Nach § 25 Absatz 1 StVG setzt das Fahrverbot bei einer entsprechenden Verkehrsordnungswidrigkeit eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung voraus. § 4 BKatV bezeichnet die Fälle, in denen es regelmäßig in Betracht kommt.

Soll ein kurzfristiger Wahrnehmungsfehler gegen die Annahme grober Pflichtwidrigkeit sprechen, müssen die konkreten Umstände verständlich dargestellt werden. Dazu können die Anordnung der Signale, getrennte Fahrstreifen, Sichtverhältnisse und das Fahrverhalten gehören. Ein Verwechseln der Ampel oder Losfahren mit einer Nachbarspur befreit nicht automatisch vom Fahrverbot. Entscheidend bleibt, ob der Fehler Ausdruck bloß einfacher Fahrlässigkeit oder besonders nachlässigen Verhaltens war.

Fehlen erkennbare Anhaltspunkte für eine atypische Situation, dürfen Behörden und Gerichte grundsätzlich von der durch das Regelbeispiel angezeigten Bewertung ausgehen. Sie müssen nicht in jedem Verfahren ohne Anlass eine denkbare Ausnahme suchen.

Beweisfragen von Ausnahmen unterscheiden

Zuerst ist zu prüfen, ob ein Rotlichtverstoß zuverlässig nachgewiesen wurde. Ein bloßes Überfahren der Haltelinie und das Einfahren in den durch die Ampel geschützten Bereich sind dabei auseinanderzuhalten. Die maßgebliche Rotzeit, der Bezug der Lichtzeichen zur Fahrspur und das weitere Fahrverhalten können entscheidend sein. Messunterlagen, Fotos und Zeugenaussagen sind anhand der jeweiligen Beweismethode zu würdigen.

Davon getrennt ist zu prüfen, ob trotz eines nachgewiesenen Verstoßes besondere Umstände gegen das Regelfahrverbot sprechen. Auch außergewöhnliche persönliche Härten können eine Rolle spielen. Die berufliche Nutzung des Führerscheins allein führt nicht zu einer allgemeinen Ausnahme. Gegebenenfalls muss erläutert werden, weshalb zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten ausscheiden und die Folgen außergewöhnlich schwer wiegen.

Nach § 4 Absatz 4 BKatV soll die Geldbuße angemessen erhöht werden, wenn von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen wird. Es gibt jedoch keine frei wählbare Möglichkeit, das Fahrverbot gegen eine höhere Zahlung auszutauschen. Zunächst muss eine rechtlich tragfähige Grundlage für die Ausnahme bestehen.

Frist und Durchführung beachten

Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruch kann auch eine nachteiligere gerichtliche Entscheidung zur Folge haben. §§ 66 und 67 OWiG.

Besteht das Fahrverbot fort, kann unter den Voraussetzungen des aktuellen § 25 Absatz 3 StVG eine Frist von bis zu vier Monaten nach Rechtskraft für dessen Wirksamwerden in Betracht kommen. Das ersetzt keine Prüfung, ob das Fahrverbot rechtmäßig ist, kann aber für die Organisation der betroffenen Zeit wichtig sein.

Hanke.Legal in Singen prüft Rotlichtvorwürfe, Beweislage, Punkte und Fahrverbote anhand der konkreten Akte. Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot muss zu den tatsächlichen Umständen und den gesetzlichen Anforderungen passen.

Rechtsstand: 2. Oktober 2026.