Schweizer Arbeitgeber: Wann Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig ist
Wer in Deutschland wohnt und für ein Schweizer Unternehmen arbeitet, muss seine Einkünfte häufig auch gegenüber dem deutschen Finanzamt erklären. Welche Steuer tatsächlich anfällt, hängt von der steuerlichen Ansässigkeit, dem Arbeitsort, der Rückkehr an den Wohnsitz und gegebenenfalls der Funktion im Unternehmen ab. Der Schweizer Arbeitgeber allein entscheidet nicht über das Besteuerungsrecht.
Wohnsitz und steuerliche Ansässigkeit sind der Ausgangspunkt
Natürliche Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind nach § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das erfasst auch Arbeitslohn aus dem Ausland. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz begrenzt anschließend die Besteuerungsrechte und bestimmt, wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
Bestehen Wohnungen in beiden Staaten, muss die Ansässigkeit nach Art. 4 DBA-Schweiz geprüft werden. Dabei können die ständige Wohnstätte und der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend sein. Eine Meldeadresse oder ein Schweizer Arbeitsvertrag reichen für die Einordnung allein nicht aus. Weitere Sonderregeln des Abkommens können ebenfalls Bedeutung haben.
Für aktuelle Einkünfte ist die seit 2026 anwendbare Änderung des Abkommens zu beachten. Die amtliche Neufassung wurde im Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ältere Merkblätter oder Urteile dürfen deshalb nicht ungeprüft auf die heutigen Verhältnisse übertragen werden.
Grenzgänger: Deutschland besteuert, die Schweiz darf begrenzt einbehalten
Art. 15 a DBA-Schweiz enthält die besondere Grenzgängerregelung. Sie erfasst grundsätzlich eine im einen Staat ansässige Person mit Arbeitsort im anderen Staat, die regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Bei in Deutschland ansässigen Grenzgängern besteuert Deutschland den Arbeitslohn. Die Schweiz darf eine Abzugsteuer erheben, die bei nachgewiesener Ansässigkeit höchstens 4,5 Prozent des Bruttolohns beträgt. Diese abkommensgemäße Steuer wird nach Art. 15 a Abs. 3 Buchst. a auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Die Schweizer Quellensteuer ist damit keine abschließende Besteuerung des gesamten Einkommens.
Eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung ist für die Begrenzung des Schweizer Steuerabzugs wichtig. Zu hoch einbehaltene Quellensteuer sollte im zuständigen Schweizer Verfahren geprüft werden. Sie lässt sich nicht ohne Weiteres in beliebiger Höhe in Deutschland anrechnen.
Rückkehr und Nichtrückkehrtage richtig zählen
Das seit 2026 maßgebliche Protokoll konkretisiert die regelmäßige Rückkehr. Dafür begibt sich der Arbeitnehmer an mindestens 20 Prozent der vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr vom Wohnsitz zum Arbeitsort und zurück. Die Prüfung der Nichtrückkehrtage kommt hinzu.
Bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres entfällt die Grenzgängereigenschaft, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Für unterjährige Beschäftigung und tageweise Teilzeit enthält das Protokoll besondere Berechnungsregeln. Entscheidend ist außerdem, ob die Nichtrückkehr beruflich veranlasst ist.
Deshalb sollten Pendeltage, Übernachtungen und Geschäftsreisen laufend dokumentiert werden. Ein starres Abzählen aller Nächte außerhalb Deutschlands kann zu einem falschen Ergebnis führen. Besonders bei Arbeitgeberwechsel, mehreren Arbeitsverhältnissen oder Freistellung ist eine genaue Jahresbetrachtung erforderlich.
Beschäftigte ohne Grenzgängerstatus
Greift Art. 15 a nicht und gilt keine weitere Sonderregel, richtet sich die Verteilung grundsätzlich nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz. Bei einer in Deutschland ansässigen Person kann die Schweiz den Lohn für dort ausgeübte Arbeit besteuern. Arbeit, die tatsächlich in Deutschland ausgeübt wird, bleibt im Verhältnis zur Schweiz grundsätzlich dem deutschen Besteuerungsrecht zugeordnet.
Die sogenannte 183-Tage-Regel hilft nicht allein deshalb, weil nur wenige Tage in der Schweiz gearbeitet werden. Art. 15 Abs. 2 verlangt mehrere Voraussetzungen gleichzeitig. Dazu gehört insbesondere, dass die Vergütung nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber oder für einen solchen gezahlt wird. Bei einem Schweizer Arbeitgeber kann gerade diese Voraussetzung fehlen.
Für begünstigten Arbeitslohn aus in der Schweiz ausgeübter Tätigkeit sieht Art. 24 grundsätzlich eine Freistellung in Deutschland unter Progressionsvorbehalt vor. Der freigestellte Lohn kann also den Steuersatz für andere deutsche Einkünfte erhöhen. Nachweis- und Rückfallvorschriften, insbesondere § 50d EStG, sind zusätzlich zu prüfen.
Leitende Personen: Sonderregel mit Vorrang der Grenzgängerbesteuerung
Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz nennt Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer und Prokuristen einer im anderen Staat ansässigen Kapitalgesellschaft. Unter seinen Voraussetzungen kann das Besteuerungsrecht des Gesellschaftsstaates über den tatsächlichen Tätigkeitsort hinausreichen. Die Ausnahme für Tätigkeiten, die ausschließlich Aufgaben außerhalb dieses Staates umfassen, und die Besteuerung durch die Schweiz sind gesondert zu prüfen.
Ein bloßer Titel wie „Manager“ genügt für diese Einordnung nicht. Stellung, Befugnisse und Vertragsgestaltung müssen untersucht werden. Außerdem gilt die Sonderregel ausdrücklich vorbehaltlich Art. 15 a. Wer steuerlich Grenzgänger ist, wird daher auch in leitender Funktion nach der Grenzgängerregel besteuert. Eine Leitungsposition beseitigt den deutschen Steueranspruch nicht automatisch.
Ob Deutschland freistellt oder Schweizer Steuer anrechnet, muss anschließend nach dem Methodenartikel und den einschlägigen Nachweisregeln beurteilt werden. Vergütungen für ein Aufsichts- oder Verwaltungsratsmandat können einer anderen Abkommensvorschrift unterliegen.
Homeoffice verlangt eine getrennte Prüfung
Homeoffice-Tage können je nach Grenzgängerstatus und Sonderregel unterschiedlich behandelt werden. Aus einem bestimmten Homeoffice-Anteil lässt sich deshalb keine allgemeine Steuerregel für sämtliche Beschäftigten ableiten. Auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grenzgängerbegriffe sowie Prozentgrenzen sind auseinanderzuhalten.
Für eine belastbare Einordnung sollten Arbeitsvertrag, Funktionsbeschreibung, Arbeitgeberbescheinigungen, Tätigkeitskalender und Schweizer Steuerunterlagen gemeinsam geprüft werden.
Fazit
Bei einem Schweizer Arbeitgeber sind deutsche Steuerpflicht, Grenzgängerstatus, tatsächlicher Arbeitsort und mögliche Leitungsfunktion getrennt zu untersuchen. Eine korrekte Lohnabrechnung in der Schweiz ersetzt diese Prüfung nicht.
Hanke.Legal in Singen unterstützt bei der rechtlichen Einordnung deutsch-schweizerischer Arbeits- und Vertragsverhältnisse. Individuelle Steuerberechnungen und Erklärungen sollten mit spezialisierter Steuerberatung abgestimmt werden.
Rechtsstand: 2. Oktober 2026.