Smart-Home-Mängel: Rechte bei Softwareausfällen und fehlenden Updates

14.3.2026Zivilrecht

Smart-Home-Mängel: Rechte bei Softwareausfällen und fehlenden Updates

Ein vernetztes Schloss, eine Heizungssteuerung oder eine Alarmanlage kann trotz funktionierender Hardware unbrauchbar werden, wenn die erforderliche App ausfällt oder ein Cloud-Dienst eingestellt wird. Welche Ansprüche bestehen, hängt vom Vertrag, den zugesagten Funktionen und der vorgesehenen Bereitstellungsdauer ab.

Kauf einer Ware mit digitalen Elementen

Bei einem Verbrauchsgüterkauf gelten für Waren, die ohne ihre digitalen Elemente ihre Funktionen nicht erfüllen können, insbesondere § 475b BGB und § 475c BGB. Entscheidend ist, welche digitalen Funktionen zum Kaufvertrag gehören. Die allgemeinen Regeln für eigenständig erworbene digitale Produkte nach §§ 327 ff. BGB sind davon zu unterscheiden. Die Abgrenzung ergibt sich aus § 327a BGB.

Der Verkäufer kann sich bei einer zum Kauf gehörenden digitalen Funktion nicht allein darauf berufen, dass ein anderer Anbieter die Software bereitstellt. Für eigenständige digitale Dienstleistungen, Werkverträge und Verträge zwischen Unternehmen ist jeweils zu prüfen, welche gesetzlichen Regeln einschlägig sind. Die seit 2022 geltenden besonderen Kaufregeln sind bei vor dem 1. Januar 2022 geschlossenen Kaufverträgen nicht ohne Weiteres anwendbar. Artikel 229 § 58 EGBGB verweist für diese Verträge auf das frühere Recht.

Aktualisierungen und dauerhafte Dienste

§ 475b BGB erfasst vereinbarte Aktualisierungen und solche Updates, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind. Der gesetzlich maßgebliche Zeitraum richtet sich unter anderem nach Art, Zweck und Umständen des Produkts. Eine einheitliche Updatepflicht von exakt zwei Jahren besteht nicht für jedes Gerät. Eine Pflicht zur Lieferung beliebiger neuer Komfortfunktionen lässt sich daraus ebenfalls nicht ableiten.

Ist eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart, haftet der Unternehmer nach § 475c BGB für deren Vertragsmäßigkeit während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für zwei Jahre ab Ablieferung. Ob eine Abschaltung einen Mangel darstellt, muss anhand dieser Verpflichtungen geprüft werden.

Verbraucher sollten bereitgestellte erforderliche Updates beachten. Unter den Voraussetzungen des § 475b Absatz 5 BGB kann der Verkäufer für einen ausschließlich auf die unterlassene Installation zurückzuführenden Mangel von der Haftung frei sein. Dafür muss er über das Update und die Folgen der Nichtinstallation informiert haben. Die unterlassene oder fehlerhafte Installation darf außerdem nicht auf einer mangelhaften bereitgestellten Anleitung beruhen.

Ansprüche und Beweislast

Bei einem Mangel stehen dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB zu. Zunächst kommt regelmäßig Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nach § 439 BGB in Betracht. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz haben weitere Voraussetzungen. Für Schadensersatz sind insbesondere die jeweilige Pflichtverletzung, der Schaden und gegebenenfalls das Vertretenmüssen zu prüfen. Bei Verbrauchsgüterkäufen enthält § 475d BGB besondere Regeln, nach denen eine ausdrückliche Fristsetzung in bestimmten Fällen entbehrlich ist. Eine automatische Rückzahlung bei jeder Störung gibt es nicht.

§ 477 BGB enthält Beweislastvermutungen. Die allgemeine Jahresfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Für dauerhaft bereitzustellende digitale Elemente gilt eine besondere Regel: Zeigt sich der abweichende Zustand während der vereinbarten Bereitstellung oder innerhalb von zwei Jahren seit Gefahrübergang, wird nach § 477 Absatz 2 BGB vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Bereitstellungsdauer mangelhaft waren. Diese Vermutungen können im Streitfall widerlegt werden. Beweislastvermutung, Updatezeitraum und Verjährung sind getrennt zu prüfen.

Verjährung kann über zwei Jahre hinausreichen

Für gewöhnliche Kaufmängel gilt häufig die zweijährige Verjährung ab Ablieferung nach § 438 BGB. Bei digitalen Elementen enthält § 475e BGB wichtige Ergänzungen: Ansprüche wegen Mängeln bei dauerhafter Bereitstellung verjähren nicht vor zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. Bei Verletzungen der Aktualisierungspflicht gilt die entsprechende Mindestfrist nach dem Ende des Updatezeitraums. Weitere Ablaufhemmungen können hinzukommen.

Die aktuelle Fassung sieht bei Nacherfüllung durch Nachbesserung außerdem eine einmalige Verlängerung der ursprünglichen Mängelverjährungsfrist um zwölf Monate vor. Nach Artikel 229 § 72 EGBGB ist bei den Reparaturneuregelungen auf das Datum des Kaufvertrags zu achten. Für vor dem 31. Juli 2026 geschlossene Verträge bleibt grundsätzlich das zuvor geltende Recht maßgeblich. Eine konkrete Frist sollte deshalb anhand von Vertrag, Ablieferung, Ausfall und Reparaturverlauf berechnet werden.

So bereiten Sie die Prüfung vor

Sichern Sie Rechnung, Produktbeschreibung, Vertragsbedingungen und Angaben zur Supportdauer. Dokumentieren Sie Fehlermeldungen, Updates und Ausfallzeiten. Zeigen Sie den Mangel dem Vertragspartner nachweisbar an und ermöglichen Sie eine Prüfung und Behebung. Bei sicherheitsrelevanten Anlagen sollten eigenmächtige technische Änderungen sorgfältig abgewogen werden.

Hanke.Legal in Singen prüft Gewährleistungsansprüche und unterstützt bei der Gestaltung von Verträgen über vernetzte Produkte.

Rechtsstand: 2. Oktober 2026. Der Beitrag betrifft deutsches Recht und ersetzt keine individuelle Vertragsprüfung.