Deepfake-Pornos und KI-Bildmanipulation: Was Betroffene und Beschuldigte wissen sollten
Künstliche Intelligenz macht es immer einfacher, täuschend echte Bilder, Videos oder Stimmen zu erzeugen. Besonders belastend sind sogenannte Deepfake-Pornos: Dabei wird etwa das Gesicht einer realen Person in einen sexuellen oder pornografischen Kontext montiert, ohne dass die betroffene Person eingewilligt hat.
Solche Inhalte können für Betroffene massive Folgen haben. Gleichzeitig ist die rechtliche Bewertung nicht immer einfach. Das deutsche Recht kennt bislang keinen einheitlichen, abschließend geregelten „Deepfake-Straftatbestand“. Je nach Fallgestaltung kommen aber verschiedene strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche in Betracht.
Strafrecht: Nicht jeder Deepfake ist automatisch nach derselben Norm strafbar
Entscheidend ist, was genau passiert ist: Wurde der Inhalt nur erstellt? Wurde er gespeichert? Wurde er an einzelne Personen verschickt? Oder wurde er öffentlich verbreitet?
In Betracht kommen insbesondere folgende Straftatbestände:
§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
Diese Vorschrift kann relevant werden, wenn Bildaufnahmen den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen oder wenn eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, Dritten zugänglich gemacht wird. Bei Deepfakes ist jedoch genau zu prüfen, ob es sich im konkreten Fall um eine erfasste Bildaufnahme oder um eine rein synthetische Darstellung handelt. Das bloße Erstellen eines Deepfakes ist nach geltender Rechtslage nicht ohne Weiteres von § 201a StGB erfasst.
§ 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
§ 184k StGB betrifft vor allem unbefugte Aufnahmen geschützter Intimbereiche, etwa Genitalien, Gesäß, weibliche Brust oder entsprechende Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Die Vorschrift ist wichtig bei heimlichen Intimaufnahmen, erfasst aber nicht automatisch jede KI-generierte Manipulation.
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
Wird eine Person durch einen Deepfake herabgewürdigt oder wird durch die Darstellung eine unwahre Tatsache über sie verbreitet, können auch §§ 185 ff. StGB in Betracht kommen. Das gilt insbesondere, wenn der Inhalt anderen Personen zugänglich gemacht oder öffentlich verbreitet wird.
Kunsturhebergesetz
Wer ein erkennbares Bildnis einer Person ohne Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann gegen §§ 22, 33 KUG verstoßen. Die Tatsache, dass ein Foto zuvor in sozialen Netzwerken abrufbar war, bedeutet nicht, dass es für pornografische Montagen oder sonstige KI-Manipulationen verwendet werden darf.
Betroffene haben zivilrechtliche Möglichkeiten
Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung können Betroffene zivilrechtlich gegen Deepfakes vorgehen. In Betracht kommen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Löschung bzw. Beseitigung und in schwerwiegenden Fällen auch Geldentschädigung.
Wichtig ist eine schnelle Beweissicherung. Betroffene sollten Links, Screenshots, Profilnamen, Zeitpunkte der Veröffentlichung und Empfänger möglichst dokumentieren. Gleichzeitig sollten belastende Inhalte nicht unnötig weiterverbreitet werden, weil dadurch neue rechtliche Risiken entstehen können.
Auch Plattformen können in Anspruch genommen werden. Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 04.03.2025 entschieden, dass ein Hostprovider nach einem konkreten Hinweis auf einen rechtsverletzenden Deepfake-Inhalt unter bestimmten Voraussetzungen auch sinngleiche Inhalte sperren muss. Die Entscheidung betrifft zwar keinen Strafprozess gegen den Ersteller eines Deepfakes, ist aber für die praktische Rechtsdurchsetzung gegen Plattformen bedeutsam.
Strafantrag und Fristen beachten
Mehrere einschlägige Delikte werden nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft nicht wegen besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen tätig wird. Die Antragsfrist beträgt regelmäßig drei Monate. Wer betroffen ist, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob und gegen wen Strafantrag gestellt werden sollte.
Vorsicht bei vorschnellen Aussagen
Deepfakes sind kein harmloser Scherz. Sie können Persönlichkeitsrechte schwer verletzen und strafrechtliche, zivilrechtliche sowie datenschutz- oder urheberrechtliche Folgen auslösen. Trotzdem hängt die rechtliche Bewertung stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere die Art des Ausgangsmaterials, der Grad der Identifizierbarkeit, der sexuelle oder ehrverletzende Kontext, die Weitergabe an Dritte und die Frage, ob Minderjährige betroffen sind.
Fazit
Wer von einem Deepfake betroffen ist, sollte schnell handeln: Beweise sichern, keine weitere Verbreitung fördern, Löschung verlangen und anwaltlich prüfen lassen, welche straf- und zivilrechtlichen Schritte sinnvoll sind.
Auch Beschuldigte sollten den Vorwurf ernst nehmen. Gerade bei digitalen Inhalten lassen sich technische Abläufe, Empfänger, Metadaten und Plattformspuren häufig rekonstruieren. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, den Sachverhalt sauber einzuordnen und vorschnelle Fehler im Ermittlungsverfahren zu vermeiden.
Falls Sie von einer unzulässigen Bildnutzung, einem Deepfake oder einem Vorwurf im Bereich digitaler Medien betroffen sind, unterstützt Hanke.Legal Sie bei der rechtlichen Prüfung und der passenden Strategie.