Preiserhöhungen bei Streaming-Abos: Wann AGB-Klauseln unwirksam sind
Streaming-Abos, Musikdienste und andere digitale Abonnementmodelle sind für viele Verbraucher längst Alltag. Ebenso alltäglich sind inzwischen Preiserhöhungen. Viele Anbieter versuchen, solche Änderungen über Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzusichern. Danach sollen Preise einseitig angepasst werden können, wenn sich Kosten für Inhalte, Lizenzen, Technik, Personal, Steuern oder andere Faktoren verändern.
Solche Klauseln sind rechtlich riskant. Die Rechtsprechung hat in mehreren Verfahren gegen große Streaming-Anbieter deutlich gemacht: Ein Unternehmen darf sich in AGB nicht ohne ausreichende Grenzen vorbehalten, laufende Abonnementpreise einseitig zu erhöhen.
Der Hintergrund: Einseitige Preisänderungen im laufenden Abo
In den Verfahren vor dem Kammergericht Berlin ging es um Preisanpassungsklauseln in den Nutzungsbedingungen großer Streaming-Anbieter. Die Anbieterinnen wollten sich vorbehalten, Abonnementpreise nach billigem Ermessen zu ändern, um gestiegene Gesamtkosten auszugleichen. Kundinnen und Kunden sollten über die Preisänderung informiert werden und konnten den Vertrag vor Inkrafttreten der Änderung kündigen.
Gerade diese Konstruktion hielt das Kammergericht Berlin in den Urteilen vom 15.11.2023 – 23 U 15/22 und 23 U 112/22 für unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerden gegen diese Entscheidungen später verworfen. Damit wurden die Entscheidungen des Kammergerichts rechtskräftig.
Warum die Klauseln unwirksam waren
Maßstab ist § 307 Abs. 1 BGB. Danach sind AGB-Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist.
Bei Preisanpassungsklauseln kommt ein weiterer Punkt hinzu: Sie greifen in das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein. Wer sich als Anbieter vorbehält, Preise bei steigenden Kosten zu erhöhen, muss die Klausel fair und ausgewogen gestalten.
Die Gerichte beanstandeten insbesondere drei Punkte:
Erstens fehlte es bei kurzfristig kündbaren Streaming-Abos an einem ausreichenden Interesse des Anbieters, Preise ohne Zustimmung des Kunden einseitig zu ändern. Nach Auffassung des Kammergerichts ist es Streaming-Anbietern technisch ohne erheblichen Aufwand möglich, Nutzerinnen und Nutzer bei der Nutzung des Dienstes um Zustimmung zu einem höheren Preis zu bitten. Stimmen diese nicht zu, kann der Anbieter den Vertrag beenden oder ein neues Angebot unterbreiten.
Zweitens verletzten die Klauseln das Gebot der Reziprozität. Wenn ein Anbieter steigende Kosten zum Anlass für Preiserhöhungen nehmen darf, muss die Klausel grundsätzlich auch regeln, dass sinkende Kosten zugunsten der Kunden berücksichtigt werden. Eine Klausel, die nur Preiserhöhungen ermöglicht, aber keine entsprechende Pflicht zur Preissenkung vorsieht, ist einseitig.
Drittens reicht eine bloße Kündigungsmöglichkeit nicht automatisch aus, um die Benachteiligung auszugleichen. Kunden werden sonst vor die Wahl gestellt, entweder den höheren Preis zu akzeptieren oder selbst aktiv den Vertrag zu beenden. Das ersetzt keine ausgewogene Preisanpassungsregelung.
Welche Rolle der Bundesgerichtshof spielte
Der Bundesgerichtshof hat die Streaming-Fälle nicht durch ein klassisches Sachurteil entschieden. Er hat jedoch die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des Kammergerichts verworfen.
In seinen Beschlüssen vom 30.01.2025 – III ZR 407/23 und vom 27.02.2025 – III ZR 422/23 hat der BGH zugleich auf bereits geklärte Grundsätze hingewiesen. Danach ist eine Preisanpassungsklausel insbesondere problematisch, wenn sie dem Verwender ermöglicht, über konkrete Kostensteigerungen hinaus zusätzliche Gewinne zu erzielen, oder wenn sie zwar Kostenerhöhungen weitergeben lässt, aber keine entsprechende Berücksichtigung von Kostensenkungen vorsieht.
Für Verbraucher bedeutet das: Nicht jede Preiserhöhung in einem Streaming-Abo ist automatisch unwirksam. Aber Preiserhöhungen, die allein auf einer einseitigen und unausgewogenen AGB-Klausel beruhen, sind rechtlich angreifbar.
Können Verbraucher Geld zurückfordern?
Unter Umständen ja. Wurde ein erhöhter Preis ohne wirksame vertragliche Grundlage gezahlt, kommt ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht.
Das zeigt etwa das Urteil des LG Köln vom 15.05.2025 – 6 S 114/23. Dort hielt das Gericht mehrere Netflix-Preiserhöhungen im konkreten Vertragsverhältnis für unwirksam und sprach dem Kunden einen Rückzahlungsanspruch für zu viel gezahlte Beträge zu. Zugleich zeigt das Urteil aber auch die Grenzen: Ältere Ansprüche können verjährt sein.
Verbraucher sollten daher prüfen:
Wann wurde der Preis erhöht? Auf welcher Grundlage erfolgte die Erhöhung? Gab es eine klare und freiwillige Zustimmung? Welche Beträge wurden tatsächlich zu viel gezahlt? Sind einzelne Ansprüche bereits verjährt?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Der Beginn richtet sich nach § 199 BGB und hängt regelmäßig von der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ab.
Was Unternehmen beachten sollten
Für Unternehmen mit digitalen Abomodellen besteht erheblicher Prüfungsbedarf. Preisanpassungsklauseln sollten nicht pauschal formuliert werden. Sie müssen nachvollziehbar regeln, aus welchen Gründen eine Anpassung erfolgen darf, welche Kostenfaktoren relevant sind und wie diese Faktoren auf den Preis wirken.
Besonders wichtig ist eine ausgewogene Gestaltung. Eine Klausel, die nur Preissteigerungen erlaubt, aber keine Pflicht zur Preissenkung bei sinkenden Kosten enthält, ist angreifbar. Ebenso riskant sind Klauseln, die dem Anbieter einen zu weiten Spielraum lassen oder die wirtschaftlichen Gründe einer Preisänderung für Kunden nicht nachvollziehbar machen.
Bei Verbraucher-Abos kann es rechtssicherer sein, Preiserhöhungen nicht einseitig über AGB durchzusetzen, sondern eine klare Zustimmung der Kunden einzuholen oder den bestehenden Vertrag ordnungsgemäß zu beenden und ein neues Angebot zu unterbreiten. Schweigen auf eine E-Mail ist grundsätzlich keine Zustimmung.
Fazit
Die Rechtsprechung zu Streaming-Preisen stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Anbieter dürfen sich in AGB nicht einseitig und unbegrenzt vorbehalten, laufende Abopreise zu erhöhen. Preisanpassungsklauseln müssen transparent, sachlich begründet und ausgewogen sein. Wer steigende Kosten weitergeben will, muss auch sinkende Kosten berücksichtigen.
Für Verbraucher kann sich eine Prüfung früherer Preiserhöhungen lohnen. Rückforderungsansprüche bestehen aber nicht automatisch, sondern hängen von der konkreten Vertragsgestaltung, der Art der Zustimmung, den gezahlten Beträgen und der Verjährung ab.
Hanke.Legal berät Verbraucher bei der Prüfung von Abonnementverträgen und Rückforderungsansprüchen. Unternehmen unterstützen wir bei der rechtssicheren Gestaltung von AGB, Preisanpassungsklauseln und Zustimmungsprozessen für digitale Geschäftsmodelle.