BGH zur Tierhalterhaftung: Wenn zwei Hunde kämpfen

3.7.2026Zivilrecht

Geraten zwei Hunde aneinander, versuchen ihre Halter häufig, die Tiere möglichst schnell zu trennen. Dabei besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko. Wird ein Halter gebissen oder auf andere Weise verletzt, stellt sich anschließend die Frage, ob der andere Hundehalter vollständig haftet oder ob die eigene Tiergefahr und das Eingreifen des Verletzten den Anspruch mindern.

Eine feste Haftungsquote gibt es für solche Fälle nicht. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Geschehens.

Tierhalterhaftung nach § 833 BGB

Bei einem privat gehaltenen Hund haftet der Halter grundsätzlich nach § 833 Satz 1 BGB für Schäden, die durch die Verwirklichung der typischen Tiergefahr entstehen. Die Haftung setzt kein persönliches Verschulden voraus.

Erforderlich ist aber, dass das selbstständige und unberechenbare Verhalten des Hundes für die Verletzung ursächlich geworden ist. Ein Biss erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig. Auch ein Anspringen, Zerren, Losreißen oder ein Kampf mit einem anderen Hund kann die Tierhalterhaftung auslösen.

Wann die Tiergefahr des eigenen Hundes berücksichtigt wird

Ist der eigene Hund aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt, kann sich der verletzte Halter dessen Tiergefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen. Rechtlich erfolgt dies entsprechend § 254 Abs. 1 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15 klargestellt. In diesem Fall kämpften zwei Hunde miteinander. Während des Gerangels wurde der Halter des einen Hundes vom anderen Hund gebissen. Nach Auffassung des BGH hatte sich in der Verletzung grundsätzlich die Tiergefahr beider Hunde verwirklicht.

Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jeder Auseinandersetzung automatisch eine hälftige Haftung gilt. Für die Quote kommt es darauf an, welches Gewicht die von den beiden Hunden ausgehenden Gefahren im konkreten Fall hatten.

Keine automatische Haftungsquote von 50 Prozent

Ob der andere Hundehalter zu 25, 50, 75 oder 100 Prozent haftet, hängt unter anderem davon ab, welcher Hund den Konflikt begonnen hat, ob ein Hund angeleint oder ungesichert war, ob sich ein Hund von der Leine losgerissen hat, ob gegen eine konkrete Sicherungs- oder Anleinpflicht verstoßen wurde, wie sich beide Hunde während der Auseinandersetzung verhielten, wie der verletzte Halter eingegriffen hat.

Das OLG Hamm nahm in einem Urteil vom 17.10.2011 – I-6 U 72/11 eine Haftung von 50 Prozent für den Personenschaden an. Dort hatte sich der Hund der Beklagten von der Leine losgerissen und den Hund der Klägerin angegriffen. Die Klägerin griff in die Beißerei ein und wurde schwer am Finger verletzt. Das Gericht berücksichtigte sowohl die hohe Tiergefahr des angreifenden Hundes als auch das riskante Eingreifen der Klägerin.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass eine Quote nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden darf.

Ist das Trennen der Hunde ein Mitverschulden?

Wer zwischen zwei kämpfende Hunde greift, setzt sich bewusst einer erheblichen Gefahr aus. Dies kann als Mitverschulden nach § 254 BGB bewertet werden und zu einer Kürzung des Anspruchs führen.

Dabei ist nicht erforderlich, dass das Verhalten grob fahrlässig oder völlig unvernünftig war. Auch ein nachvollziehbarer Versuch, den eigenen Hund zu schützen, kann anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Die Sorge um das Tier schließt ein Mitverschulden nicht aus.

Wie stark der Anspruch gekürzt wird, hängt von der konkreten Situation ab. Zu berücksichtigen ist beispielsweise, ob ein sofortiges Eingreifen notwendig erschien, welche anderen Möglichkeiten bestanden und ob der Halter unmittelbar mit den Händen zwischen die Tiere griff.

Wann trotz Beteiligung des eigenen Hundes eine volle Haftung möglich ist

Die Tiergefahr des eigenen Hundes wird nicht in jedem Fall berücksichtigt. Sie muss sich tatsächlich auf den Schadenseintritt ausgewirkt haben.

Außerdem kann die Anrechnung der eigenen Tiergefahr ausscheiden, wenn der andere Hundehalter zusätzlich schuldhaft eine Sicherungspflicht verletzt hat. Im BGH-Fall VI ZR 465/15 hatte sich der Hund der Beklagten durch eine Hecke gezwängt und das Grundstück verlassen. Der BGH verlangte deshalb eine Prüfung, ob die Halterin ihr Grundstück unzureichend gesichert und damit nach § 823 Abs. 1 BGB schuldhaft gehandelt hatte.

Bei einer solchen zusätzlichen Verschuldenshaftung kann die bloße Tiergefahr des eigenen Hundes entsprechend § 840 Abs. 3 BGB zurücktreten. Ein persönliches Mitverschulden des Verletzten, etwa durch besonders riskantes Eingreifen, muss davon getrennt geprüft werden.

Was gilt, wenn nicht feststeht, welcher Hund gebissen hat?

Lässt sich nicht sicher feststellen, welcher Hund die konkrete Bissverletzung verursacht hat, ist der Anspruch besonders beweisabhängig.

Eine unmittelbare Verursachung durch den Hund des Anspruchsgegners ist nicht in jedem Fall erforderlich. Auch eine nachweisbare mittelbare Mitverursachung kann genügen. Die bloße Anwesenheit des Hundes am Ort des Geschehens reicht jedoch nicht. Es muss feststehen, dass das Tier konkret an einem gefahrgeeigneten Verhalten beteiligt war.

Zeugen, Fotos, tierärztliche Befunde, ärztliche Dokumentationen und Angaben zum Ablauf der Auseinandersetzung sind deshalb von besonderer Bedeutung.

Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Bei einer nachgewiesenen Haftung können insbesondere folgende Schadenspositionen verlangt werden:

Schmerzensgeld nicht übernommene Behandlungs- und Medikamentenkosten Verdienstausfall Haushaltsführungsschaden Fahrtkosten beschädigte Kleidung und andere Gegenstände erforderliche Rechtsverfolgungskosten bei bleibenden Folgen gegebenenfalls ein Zukunftsschaden

Schmerzensgeld kann bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit nach § 253 Abs. 2 BGB verlangt werden. Die Höhe richtet sich unter anderem nach der Schwere der Verletzung, der Behandlungsdauer, den Schmerzen und möglichen Dauerfolgen.

Beweise möglichst früh sichern

Nach einem Hundebiss sollten der Unfallort, die beteiligten Tiere und sichtbare Verletzungen fotografiert werden. Die Kontaktdaten von Zeugen und des anderen Halters sollten aufgenommen werden. Verletzungen sollten zeitnah ärztlich untersucht und vollständig dokumentiert werden.

Auch Angaben dazu, ob die Hunde angeleint waren, wie die Auseinandersetzung begann und auf welche Weise die Tiere getrennt wurden, können später für die Haftungsquote entscheidend sein.

Verjährungsfristen beachten

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte die wesentlichen Umstände sowie den verantwortlichen Halter kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.

Außergerichtliche Verhandlungen hemmen die Verjährung nicht in jedem Fall dauerhaft. Eine rechtzeitige Prüfung der Fristen ist daher wichtig.

Fazit

Wird ein Hundehalter beim Trennen streitender Hunde verletzt, besteht weder automatisch ein voller Anspruch noch eine feste hälftige Haftung. Die Tiergefahr des eigenen Hundes und ein mögliches Mitverschulden des Verletzten sind getrennt zu bewerten.

Entscheidend sind der genaue Ablauf, das Verhalten der Hunde, mögliche Sicherungspflichtverletzungen und die Art des Eingreifens. Auch innerhalb desselben Vorfalls können für unterschiedliche Schadenspositionen verschiedene Haftungsquoten gelten.

Hanke.Legal prüft nach Hundebissen und anderen Tierunfällen die Haftung, die vorhandenen Beweismittel und die ersatzfähigen Schadenspositionen. Wir übernehmen auf Wunsch auch die außergerichtliche Korrespondenz mit dem verantwortlichen Tierhalter und dessen Haftpflichtversicherung.