Touchscreen im Auto: Bußgeld bei Bedienung

22.7.2026Bußgeldverfahren

Touchscreen im Auto: Bußgeld bei Bedienung

Navigation, Musik, Klimaanlage, Telefon und zunehmend auch klassische Fahrzeugfunktionen werden in modernen Autos über zentrale Touchscreens gesteuert. Was im Stand komfortabel erscheint, kann während der Fahrt rechtlich problematisch werden.

§ 23 Abs. 1a StVO betrifft nicht nur Mobiltelefone. Die Vorschrift nennt ausdrücklich auch Berührungsbildschirme und erfasst grundsätzlich sowohl mobile als auch fest im Fahrzeug eingebaute Geräte.

Eine wichtige Entscheidung hierzu ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2020, Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 832/19. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Bedienung eines fest eingebauten Fahrzeug-Touchscreens zur Einstellung des Scheibenwischers gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen kann.

Der Sachverhalt

Der betroffene Fahrer war mit einem Tesla auf einer Bundesstraße unterwegs. Bei starkem Regen war der Scheibenwischer bereits eingeschaltet. Um dessen Intervall zu verändern, bediente der Fahrer den zentralen Touchscreen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts musste zunächst ein Scheibenwischersymbol ausgewählt und anschließend in einem Untermenü zwischen mehreren Einstellungen gewählt werden. Während dieser Bedienung wandte der Fahrer seinen Blick nicht in einer den Verhältnissen angepassten Weise dem Display zu.

Das Fahrzeug kam bei starkem Regen und nasser Fahrbahn nach rechts von der Fahrbahn ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte dort mit einem Verkehrszeichen und mehreren Bäumen.

Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Fahrer wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts zu einer Geldbuße von 200 Euro und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Seine Rechtsbeschwerde blieb vor dem OLG Karlsruhe erfolglos.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass ein fest im Fahrzeug installierter Touchscreen ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO sein kann.

Dabei ist nicht entscheidend, ob das Gerät lose mitgeführt oder fest in das Fahrzeug eingebaut ist. Berührungsbildschirme werden in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO ausdrücklich genannt.

Nach Ansicht des Gerichts kommt es auch nicht darauf an, welchen Zweck der Fahrer mit der Bedienung verfolgt. Die Vorschrift kann daher ebenfalls eingreifen, wenn über den Bildschirm eine unmittelbar für den Fahrzeugbetrieb benötigte Funktion wie das Scheibenwischerintervall eingestellt wird.

Der Umstand, dass der Scheibenwischer eine sicherheitsrelevante Fahrzeugfunktion ist, macht eine länger dauernde oder nicht situationsangepasste Bedienung des Touchscreens nicht automatisch zulässig.

Wann darf ein Touchscreen während der Fahrt bedient werden?

§ 23 Abs. 1a StVO verbietet nicht jede Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt.

Ein Gerät darf benutzt werden, wenn es hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt werden oder lediglich eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung erforderlich ist.

Bei einem fest eingebauten Touchscreen ist deshalb vor allem entscheidend, wie lange und wie häufig der Fahrer auf den Bildschirm sehen muss.

Ein kurzer Blick auf eine eindeutig erkennbare Anzeige kann anders zu beurteilen sein als das Suchen einer Funktion in mehreren Untermenüs. Eine starre zeitliche Grenze enthält das Gesetz nicht. Maßgeblich ist immer die konkrete Situation.

Bei starkem Regen, Dunkelheit, dichtem Verkehr, hohen Geschwindigkeiten oder einer unübersichtlichen Strecke kann bereits eine Bedienung problematisch sein, die unter günstigeren Bedingungen möglicherweise noch als kurze Blickzuwendung bewertet werden könnte.

Gute Sicht und geringes Verkehrsaufkommen sind allerdings kein Freibrief für eine längere Beschäftigung mit dem Display.

Gilt die Vorschrift auch an einer roten Ampel?

Steht das Fahrzeug und ist der Motor vollständig ausgeschaltet, gilt das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO grundsätzlich nicht.

Das automatische Abschalten des Motors durch ein Start-Stopp-System genügt jedoch nicht. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass ein fahrzeugseitiges automatisches Abschalten des Verbrennungsmotors nicht als vollständiges Ausschalten gilt.

Auch das bloße Ruhen des elektrischen Antriebs eines Elektrofahrzeugs reicht für die Ausnahme nicht aus.

Welche Sanktionen drohen?

Die konkreten Folgen richten sich danach, ob es bei dem Grundverstoß bleibt oder zusätzlich eine Gefährdung oder Sachbeschädigung eingetreten ist.

Für Kraftfahrzeugführer sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig folgende Sanktionen vor:

Grundverstoß: 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister.

Mit Gefährdung: 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Mit Sachbeschädigung: 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall lagen Sachbeschädigungen vor. Die Geldbuße von 200 Euro und das einmonatige Fahrverbot entsprachen deshalb dem Regelfall des Bußgeldkatalogs.

Die genannten Sanktionen sind Regelsanktionen. Im Einzelfall können insbesondere Vorsatz, einschlägige Voreintragungen oder andere besondere Umstände zu einer abweichenden Bewertung führen.

Worauf kommt es in einem Bußgeldverfahren an?

Bei einem Vorwurf wegen der Bedienung eines Touchscreens müssen die konkreten Umstände festgestellt werden.

Von Bedeutung können insbesondere folgende Fragen sein:

Welche Funktion wurde bedient?

Wie viele Bedienungsschritte waren erforderlich?

Wie lange und wie häufig blickte der Fahrer auf das Display?

Wie waren Wetter, Sicht, Straßenverlauf und Verkehrsaufkommen?

Kam es zu einer konkreten Gefährdung oder Sachbeschädigung?

Welche Beobachtungen haben Polizeibeamte oder Zeugen gemacht?

Welche Angaben hat der Betroffene selbst gemacht?

Gerade bei fest eingebauten Touchscreens ist von außen nicht immer erkennbar, welche Funktion bedient wurde und wie komplex der Bedienvorgang war. Ein Verstoß darf nur geahndet werden, wenn die maßgeblichen Tatsachen nachgewiesen werden können.

Hinweise für Fahrer

Wichtige Einstellungen sollten möglichst vor Fahrtbeginn vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Navigation, Medienauswahl, Klimatisierung und Assistenzsysteme.

Während der Fahrt können Sprachsteuerung, Lenkradtasten oder automatische Funktionen dazu beitragen, eine Ablenkung durch den Touchscreen zu vermeiden.

Erfordert eine Einstellung mehrere Bedienschritte oder muss eine Funktion erst gesucht werden, sollte das Fahrzeug an einer geeigneten Stelle sicher abgestellt werden.

Besondere Vorsicht ist bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen erforderlich. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass die notwendige Blickzuwendung immer an die konkrete Verkehrssituation angepasst sein muss.

Fazit

Der Beschluss des OLG Karlsruhe macht deutlich, dass die Regeln zur Nutzung elektronischer Geräte am Steuer nicht auf Mobiltelefone beschränkt sind.

Auch ein fest eingebauter Fahrzeug-Touchscreen kann von § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden. Dies gilt selbst dann, wenn über das Display eine klassische oder sicherheitsrelevante Fahrzeugfunktion wie der Scheibenwischer bedient wird.

Nicht jede Berührung des Displays ist automatisch verboten. Entscheidend ist, ob für die Bedienung lediglich eine kurze und den konkreten Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung erforderlich ist.

Wer einen Bußgeldbescheid wegen der Bedienung eines Touchscreens, Mobiltelefons oder eines anderen elektronischen Geräts erhalten hat, sollte insbesondere die Einspruchsfrist beachten. Ein Einspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt werden.

Ob ein Einspruch im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt von der Beweislage, den vorgeworfenen Umständen und den drohenden Rechtsfolgen ab. Hanke.Legal in Singen (Hohentwiel) prüft Bußgeldbescheide und berät Betroffene zu den Erfolgsaussichten und Risiken eines Einspruchs.