Überstundenvergütung ohne Stempelkarte: Wer trägt die Last?

8.4.2026Arbeitsrecht

Überstunden einklagen: Wer muss die Mehrarbeit beweisen?

Überstunden sind in vielen Branchen an der Tagesordnung. Doch wenn es um die Auszahlung oder den Freizeitausgleich geht, bricht häufig Streit aus. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die seit 2019 geforderte Pflicht zur Arbeitszeiterfassung („Stechuhr-Urteil“ des EuGH) automatisch dazu führt, dass jede dokumentierte Minute auch bezahlt werden muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von hoher Relevanz ist.

Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Überstunden tatsächlich vergütet werden müssen und welche Hürden im Gerichtsprozess bestehen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Grundsätze zur Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden durch die europarechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung modifiziert werden müssen.

BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21

Der Sachverhalt: Streit um über 1.000 Stunden

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Er nutzte für seine Fahrten ein technisches System, das die Fahrzeiten aufzeichnete, jedoch nicht die Pausen. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger die Vergütung von insgesamt 1.548 Überstunden ein. Er argumentierte, dass er die Pausen aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht habe einhalten können und die aufgezeichneten Zeiten seine tatsächliche Arbeitszeit widerspiegelten.

Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er habe die Überstunden weder angeordnet noch geduldet. Zudem habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass der Fahrer auf seine Pausen verzichtete.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG stellte klar: Allein die Erfassung von Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch, dass diese Zeit auch als zu vergütende Überstunden gewertet wird. Die Richter entschieden, dass die unionsrechtliche Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der täglichen Arbeitszeit (basierend auf der Rechtsprechung des EuGH) keine direkten Auswirkungen auf die prozessuale Beweislast im deutschen Überstundenprozess hat.

Das bedeutet für die Praxis: Ein Arbeitnehmer muss im Prozess weiterhin detailliert darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass:

  1. Die Überstunden tatsächlich geleistet wurden.
  2. Die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der Arbeit notwendig waren.

Die bloße Anwesenheit im Betrieb oder das Einloggen in ein Zeiterfassungssystem reicht laut BAG nicht aus, um einen Vergütungsanspruch für Mehrarbeit zu begründen.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Wenn Sie Überstunden geltend machen wollen, stehen Sie vor einer hohen Hürde. Es genügt nicht, eine Liste mit Zeiten vorzulegen. Sie müssen erklären können, welche Tätigkeiten Sie in der jeweiligen Zeit verrichtet haben und warum dies erforderlich war.

Besonders kritisch ist die „Duldung“ von Überstunden. Von einer Duldung spricht man, wenn der Arbeitgeber von der Mehrarbeit weiß, sie aber nicht unterbindet. Hier müssen Arbeitnehmer im Streitfall nachweisen, dass der Vorgesetzte Kenntnis von den Überstunden hatte (z.B. durch E-Mail-Verkehr zu späten Uhrzeiten oder Zeugenaussagen).

Die Perspektive für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten zwar ein System zur Arbeitszeiterfassung vorhalten, müssen aber nicht befürchten, dass jede unkontrollierte Mehrarbeit sofort zu Lohnansprüchen führt. Dennoch ist Vorsicht geboten: Werden Überstunden regelmäßig hingenommen, kann dies als „stillschweigende Duldung“ gewertet werden. Um unvorhersehbare Nachforderungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, klare Anweisungen zur Mehrarbeit und zur Dokumentation von Pausen schriftlich zu fixieren.

Tipps für die Praxis

Um rechtssicher mit Überstunden umzugehen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Dokumentation: Führen Sie nicht nur eine Zeittabelle, sondern notieren Sie kurz, welche Aufgaben erledigt wurden (Tätigkeitsprotokoll).
  • Kommunikation: Informieren Sie Ihren Vorgesetzten zeitnah, wenn die Arbeit in der regulären Zeit nicht zu schaffen ist, und bitten Sie um Weisung, ob Überstunden gemacht werden sollen.
  • Arbeitsvertrag: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Klauseln wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“. Solche Klauseln sind oft unwirksam, wenn sie nicht transparent genug gestaltet sind.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.2022 sorgt für Klarheit: Die Zeiterfassungspflicht ist kein „Freibrief“ für die automatisierte Vergütung jeder Mehrarbeit. Die Beweislast bleibt bei den Arbeitnehmern, was Überstundenprozesse weiterhin komplex und risikoreich macht.

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