Wer mit Wohnsitz in Deutschland bei einem Verkehrsunfall in der Schweiz geschädigt wird, steht häufig vor zwei unterschiedlichen Fragen: Welches Gericht ist für eine Klage zuständig und nach welchem Recht wird über die Ansprüche entschieden?
Beide Fragen müssen voneinander getrennt geprüft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Klage gegen den Schweizer Kfz-Haftpflichtversicherer am Wohnsitz des Geschädigten in Deutschland erhoben werden. Dennoch bleibt für die Beurteilung des Unfalls regelmäßig Schweizer Haftungsrecht maßgeblich.
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, der sich im August 2010 in der Schweiz ereignet hatte. Die Geschädigte wohnte in Bonn. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners hatte seinen Sitz in Bern.
Die Geschädigte erhob Klage beim Amtsgericht Bonn. Das Amtsgericht hielt die deutschen Gerichte zunächst für international unzuständig und wies die Klage als unzulässig ab. Das Landgericht Bonn bejahte dagegen die Zuständigkeit. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Maßgeblich ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2012, Aktenzeichen VI ZR 260/11, veröffentlicht unter anderem in BGHZ 195, 166 und NJW 2013, 472.
Der Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten
Nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Lugano-Übereinkommens kann der Geschädigte einen ausländischen Haftpflichtversicherer grundsätzlich vor dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes verklagen.
Voraussetzung ist, dass
der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat hat,
der Versicherer seinen Sitz in einem anderen gebundenen Staat hat und
das anwendbare Recht eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer zulässt.
Das Lugano-Übereinkommen erfasst unter anderem das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz. Seine besonderen Zuständigkeitsregeln für Versicherungssachen sollen den Geschädigten als regelmäßig schwächere Partei schützen.
Direktanspruch gegen den Schweizer Haftpflichtversicherer
Das Schweizer Straßenverkehrsgesetz gewährt dem Geschädigten ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer. Rechtsgrundlage ist Art. 65 Abs. 1 SVG.
Deshalb konnte die Klägerin in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall unmittelbar gegen die Schweizer Versicherung vorgehen. Sie war nicht darauf beschränkt, zunächst den Fahrer oder Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs in der Schweiz zu verklagen.
Die Klage in Deutschland betrifft zunächst nur den Versicherer
Der besondere Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten gilt für die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer.
Daraus folgt nicht automatisch, dass auch der Schweizer Fahrer oder Fahrzeughalter am deutschen Wohnsitzgericht verklagt werden kann. Soll die Klage zusätzlich gegen diese Personen gerichtet werden, muss für sie eine eigene internationale Zuständigkeit geprüft werden.
Die richtige Auswahl der Anspruchsgegner kann daher erhebliche Auswirkungen auf den möglichen Gerichtsstand und die Prozessführung haben.
Deutsches Gericht bedeutet nicht deutsches Haftungsrecht
Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts beantwortet noch nicht die Frage, welches Recht auf den Verkehrsunfall anzuwenden ist.
Ein deutsches Gericht bestimmt das anwendbare Recht grundsätzlich nach der Rom-II-Verordnung. Nach deren Art. 4 Abs. 1 gilt regelmäßig das Recht des Staates, in dem der unmittelbare Schaden eingetreten ist. Ereignen sich Unfall und Verletzung in der Schweiz, ist deshalb grundsätzlich Schweizer Recht anzuwenden. Ausnahmen können insbesondere dann bestehen, wenn beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben anderen Staat haben oder der Fall eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist.
Das Schweizer Recht entscheidet dann insbesondere über die Haftung dem Grunde nach, eine mögliche Mithaftung des Geschädigten, die ersatzfähigen Schadenspositionen, die Höhe einer Genugtuung bei Personenschäden, Haftungsbeschränkungen und die Verjährung der Ansprüche.
Art. 15 Rom II ordnet ausdrücklich an, dass auch Haftungsumfang, Schadensbemessung und Verjährung grundsätzlich dem anwendbaren Sachrecht unterliegen.
Genugtuung statt Schmerzensgeld
Bei Personenschäden wird umgangssprachlich häufig von „Schmerzensgeld“ gesprochen. Nach Schweizer Recht lautet der gesetzliche Begriff jedoch „Genugtuung“.
Nach Art. 47 des Schweizer Obligationenrechts kann das Gericht bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die schweizerische Bemessungspraxis muss nicht mit den in Deutschland üblichen Schmerzensgeldbeträgen übereinstimmen.
Welche Vorteile bietet eine Klage in Deutschland?
Für einen in Deutschland wohnenden Geschädigten kann der Gerichtsstand am eigenen Wohnsitz praktische Vorteile haben. Die Kommunikation mit dem Gericht erfolgt auf Deutsch. Persönliche Termine können leichter wahrgenommen werden und die Beauftragung eines deutschen Rechtsanwalts ist regelmäßig einfacher.
Die rechtliche Bearbeitung bleibt dennoch anspruchsvoll. Das deutsche Gericht muss das maßgebliche Schweizer Haftungsrecht ermitteln und auf den konkreten Unfall anwenden. Auch medizinische Unterlagen, Reparaturrechnungen, Gutachten und Einkommensnachweise müssen so aufbereitet werden, dass die nach Schweizer Recht ersatzfähigen Positionen nachvollziehbar dargelegt werden können.
Verjährung frühzeitig prüfen
Ein möglicher Gerichtsstand in Deutschland sollte nicht dazu verleiten, die Regulierung aufzuschieben. Da sich auch die Verjährung grundsätzlich nach dem anwendbaren Recht richtet, müssen die schweizerischen Fristen und mögliche Unterbrechungs- oder Stillstandstatbestände frühzeitig geprüft werden.
Außergerichtliche Verhandlungen führen nicht in jeder Rechtsordnung automatisch zu denselben verjährungsrechtlichen Wirkungen. Bei längeren Regulierungsverhandlungen sollte deshalb rechtzeitig geklärt werden, ob verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich sind.
Fazit
Ein Geschädigter mit Wohnsitz in Deutschland kann einen Schweizer Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich am eigenen Wohnsitz verklagen, wenn ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Oktober 2012, Aktenzeichen VI ZR 260/11, bestätigt.
Der deutsche Gerichtsstand führt jedoch nicht automatisch zur Anwendung deutschen Rechts. Bei einem Unfall in der Schweiz ist regelmäßig Schweizer Haftungsrecht maßgeblich. Außerdem gilt der besondere Wohnsitzgerichtsstand in erster Linie für die Klage gegen den Versicherer und nicht ohne Weiteres auch für Fahrer oder Halter.
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