Namensrechte bei GmbH-Gründung: Schutz vor Verwechslung

20.4.2026Gewerblicher Rechtsschutz

Namensrechte vs. Markenschutz: Wenn die eigene GmbH zum Problem wird

Bei der Gründung einer GmbH steht der Name oft an erster Stelle. Viele Gründer möchten ihren eigenen bürgerlichen Namen im Firmennamen führen – das schafft Vertrauen und eine persönliche Bindung. Doch was passiert, wenn dieser Name bereits von einem anderen Unternehmen als Marke oder Kennzeichen geschützt ist? Darf man den eigenen Namen „versperren“ lassen?

Eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt hier für Klarheit und zeigt auf, dass das Recht zur Namensführung im geschäftlichen Verkehr deutlich engere Grenzen hat, als viele Unternehmer annehmen.

Die Entscheidung im Fokus

BGH, Urteil vom 25.01.2024 – I ZR 61/23

In diesem Urteil befasste sich der BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person ihren bürgerlichen Namen als Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung (GmbH) nutzen darf, wenn eine Verwechslungsgefahr mit einem bereits existierenden, prioritätsälteren Kennzeichen besteht.

Der Sachverhalt: Streit um die „KRAMME GmbH“

Im zugrunde liegenden Fall ging es um zwei Akteure in ähnlichen Branchen. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an einer Marke, die den Familiennamen des Gründers enthielt. Die Beklagte war eine neu gegründete GmbH, deren Geschäftsführer denselben Nachnamen trug und diesen kurzerhand zum Namen der GmbH machte.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und forderte die Unterlassung der Nutzung des Namens im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte argumentierte hingegen mit dem sogenannten „Recht am Namen“. Da der Geschäftsführer tatsächlich so heiße, müsse es ihm erlaubt sein, unter diesem Namen auch unternehmerisch tätig zu werden. Eine Beschränkung dieses Rechts empfanden die Gründer als unzulässigen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte.

Die Entscheidung des BGH: Markenschutz wiegt schwerer

Der Bundesgerichtshof widersprach der Auffassung der Beklagten und stärkte die Position der Markeninhaber. Das Gericht stellte klar, dass die Befugnis, den eigenen Namen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, kein schrankenloses Recht ist.

1. Keine Privilegierung durch „GmbH“-Zusatz

Besonders relevant war die Feststellung, dass die Namensfreiheit einer natürlichen Person nicht eins zu eins auf eine juristische Person (wie eine GmbH) übertragbar ist. Wenn eine GmbH gegründet wird, wählt sie ihren Namen freiwillig. Auch wenn der Name des Gründers oder Geschäftsführers verwendet wird, ist dies eine geschäftliche Entscheidung, die sich an den bestehenden Markenrechten am Markt messen lassen muss.

2. Die Gleichnamigen-Regelung

Zwar gibt es im deutschen Markenrecht (§ 23 MarkenG) eine Regelung, die es erlaubt, den eigenen Namen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Doch der BGH betonte: Diese Nutzung darf nicht „unlauter“ sein.

Unlauter handelt laut BGH bereits, wer:

  • ein bestehendes Kennzeichen kennt oder kennen muss,
  • keine hinreichenden Maßnahmen trifft, um eine Verwechslungsgefahr zu minimieren,
  • und den Namen in einer Weise nutzt, die die Herkunftsfunktion der älteren Marke beeinträchtigt.

3. Zumutbare Maßnahmen gegen Verwechslung

Wer einen Namen nutzt, der bereits besetzt ist, muss laut Urteil alles Zumutbare tun, um eine Verwechslung zu vermeiden. Dies kann zum Beispiel durch erläuternde Zusätze oder eine grafisch völlig andere Gestaltung geschehen. Im vorliegenden Fall reichte der bloße Zusatz „GmbH“ nicht aus, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Gründer und etablierte Unternehmen gleichermaßen. Es räumt mit dem Mythos auf, dass der „eigene Name“ alles rechtfertige.

  1. Recherche ist Pflicht: Vor jeder Firmierung oder dem Start einer neuen Marke muss eine gründliche Kennzeichenrecherche durchgeführt werden. Es genügt nicht, dass der Name beim Handelsregister eingetragen werden kann – das Registergericht prüft markenrechtliche Ansprüche Dritter in der Regel nicht.
  2. Risiko bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften: Da der BGH die Privilegierung des Namensrechts bei der Wahl einer Firmenbezeichnung (GmbH) stark einschränkt, riskieren Gründer teure Abmahnungen und Umfirmierungspflichten, wenn sie „blind“ auf ihren Nachnamen setzen.
  3. Präventive Zusätze: Falls der eigene Name unbedingt genutzt werden soll, obwohl Ähnlichkeiten am Markt bestehen, sollte von Anfang an eine klare Differenzierung (z.B. durch Vorname, Ortszusatz oder tätigkeitsbezogene Begriffe) gewählt werden.

Fazit

Der gewerbliche Rechtsschutz dient der Ordnung im Wettbewerb. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – dieses Prinzip des Prioritätsgrundsatzes gilt im Markenrecht fast ausnahmslos. Auch der Stolz auf den eigenen Namen entbindet nicht von der Pflicht, die Rechte Dritter zu achten. Eine frühzeitige Prüfung schützt vor existenziellen rechtlichen Auseinandersetzungen kurz nach dem Markteintritt.

Beratung durch die Kanzlei Hanke.Legal

Die Wahl des richtigen Firmennamens ist eine der wichtigsten strategischen Entscheidungen für jedes Unternehmen. Um spätere Rechtsstreitigkeiten, Abmahnungen oder die Kosten einer vollständigen Umfirmierung zu vermeiden, ist eine fachkundige Analyse der Marken- und Kennzeichenlage unerlässlich.

Die Kanzlei Hanke.Legal unterstützt Sie bei der strategischen Planung Ihrer Marken und Unternehmensbezeichnungen. Wir führen für Sie die notwendigen Recherchen durch und begleiten Sie bei Konflikten mit Wettbewerbern oder bei der Anmeldung Ihrer eigenen Rechte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Kontaktieren Sie uns für eine fundierte Beratung, damit Ihr Unternehmen von Anfang an auf einem rechtlich sicheren Fundament steht.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.