Vaterschaftsanerkennung mit Bezug zur Schweiz: Welche Rechtsordnung gilt?
In der Bodenseeregion gehören Familienverhältnisse mit Bezug zu Deutschland und zur Schweiz zum Alltag. Eltern leben diesseits und jenseits der Grenze, Kinder werden in einem Staat geboren und später im anderen Staat angemeldet, oder ein Elternteil besitzt eine andere Staatsangehörigkeit als das Kind. In solchen Fällen stellt sich bei einer Vaterschaftsanerkennung nicht nur die Frage, ob die Erklärung formell richtig beurkundet wurde. Entscheidend ist auch, welches nationale Recht die rechtliche Abstammung des Kindes bestimmt.
Die deutsche Ausgangslage
Nach deutschem Recht ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Eine Vaterschaftsanerkennung ist jedoch nicht wirksam, solange bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Außerdem bedarf die Anerkennung grundsätzlich der Zustimmung der Mutter und muss öffentlich beurkundet werden.
Das klingt zunächst formal. In der Praxis wird es aber anspruchsvoll, sobald ein Auslandsbezug hinzukommt. Dann reicht es nicht, nur die deutschen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu prüfen. Vielmehr ist zunächst zu klären, welche Rechtsordnung überhaupt über die Abstammung entscheidet.
Art. 19 EGBGB: Mehrere mögliche Anknüpfungen
Das deutsche internationale Privatrecht regelt die Abstammung in Art. 19 EGBGB. Danach unterliegt die Abstammung eines Kindes grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zusätzlich kann die Abstammung im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, kann außerdem das Recht maßgeblich sein, das für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei Geburt gilt.
Das bedeutet nicht, dass die Eltern frei wählen könnten, welches Recht ihnen am besten passt. Art. 19 EGBGB eröffnet vielmehr mehrere gesetzliche Anknüpfungen, die sorgfältig geprüft werden müssen. Gerade bei deutsch-schweizerischen Sachverhalten kann es daher darauf ankommen, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche Staatsangehörigkeit die Eltern besitzen und ob die Mutter bei Geburt verheiratet war.
Besonderheiten bei Bezug zur Schweiz
Nach Schweizer Recht entsteht das Kindesverhältnis zur Mutter mit der Geburt. Zum Vater entsteht es kraft Ehe der Mutter, durch Anerkennung oder durch gerichtliche Feststellung. Ist ein Kind während der Ehe geboren, gilt der Ehemann nach Art. 255 ZGB grundsätzlich als Vater. Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, kann der Vater das Kind nach Art. 260 ZGB anerkennen.
Damit wird deutlich: Auch im Schweizer Recht ist entscheidend, ob bereits ein rechtlicher Vater vorhanden ist. Besteht bereits eine rechtliche Vaterschaft, kann eine weitere Anerkennung nicht ohne Weiteres daneben treten. In solchen Fällen muss zunächst geprüft werden, ob und nach welchem Recht eine bestehende Vater-Kind-Zuordnung angefochten oder beseitigt werden kann.
Was der BGH zur Mehrfachanknüpfung entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12.01.2022 – XII ZB 562/20 hervorgehoben, dass die verschiedenen Anknüpfungen in Art. 19 EGBGB nicht dazu dienen, beliebig zwischen mehreren möglichen Vätern auszuwählen. Führt eine der anwendbaren Rechtsordnungen bereits zu einer gesetzlichen Vaterschaft, kann dies die spätere Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes nach einer anderen Rechtsordnung ausschließen.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse nicht immer vermeidbar sind. Damit ist gemeint, dass eine Abstammung in einem Staat anders beurteilt werden kann als in einem anderen Staat. Für Familien kann das erhebliche praktische Folgen haben, etwa bei Geburtsurkunden, Staatsangehörigkeit, Passangelegenheiten, Unterhalt, Erbrecht oder behördlichen Verfahren.
Keine vorschnelle Beurkundung ohne Prüfung
Bei einer Vaterschaftsanerkennung mit Bezug zur Schweiz sollte daher vorab geklärt werden:
Welche Staatsangehörigkeiten haben Kind, Mutter und anerkennender Vater?
Wo hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt?
War die Mutter bei Geburt verheiratet?
Besteht bereits nach deutschem, schweizerischem oder einem anderen anwendbaren Recht eine rechtliche Vaterschaft?
Welche Form- und Zustimmungserfordernisse gelten nach dem anwendbaren Recht?
Muss zusätzlich geprüft werden, ob aufenthaltsrechtliche Missbrauchsvorschriften eingreifen?
Gerade der letzte Punkt gewinnt an Bedeutung. Der Bundestag hat am 12.06.2026 ein Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen beschlossen. Danach soll künftig in bestimmten aufenthaltsrechtlich relevanten Konstellationen die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich sein. Bis zur praktischen Anwendung solcher Neuregelungen ist im Einzelfall genau zu prüfen, welche Fassung des Gesetzes bereits gilt.
Fazit
Eine Vaterschaftsanerkennung mit deutsch-schweizerischem Bezug ist keine bloße Formsache. Sie kann Auswirkungen auf Personenstand, Staatsangehörigkeit, Unterhalt, Erbrecht, Sorgefragen und behördliche Verfahren haben. Fehler entstehen häufig nicht bei der Beurkundung selbst, sondern schon bei der vorgelagerten Frage, welches Recht die Abstammung bestimmt und ob bereits eine andere rechtliche Vaterschaft besteht.
Wer eine Vaterschaft mit Auslandsbezug anerkennen möchte oder Probleme mit Standesamt, Geburtsregister, Passstelle oder Behörden hat, sollte die rechtliche Lage frühzeitig prüfen lassen. Hanke.Legal unterstützt Familien bei der Klärung grenzüberschreitender Abstammungsfragen, bei der Prüfung deutsch-schweizerischer Sachverhalte und bei der Kommunikation mit Standesämtern und Behörden.