Verkehrsunfall in der Schweiz: Welches Recht gilt für Geschädigte aus Deutschland?
Für viele Menschen im Raum Singen, am Hochrhein und im gesamten deutsch-schweizerischen Grenzgebiet gehört der Weg in die Schweiz zum Alltag. Viele pendeln täglich zur Arbeit, besuchen Kunden, fahren zum Einkaufen oder sind privat auf Schweizer Straßen unterwegs. Ein Verkehrsunfall in der Schweiz wirft für Betroffene aus Deutschland jedoch sofort rechtliche Fragen auf. Es geht dann um die Haftung, um Schmerzensgeld beziehungsweise Genugtuung, um Fahrzeugschäden, um Verdienstausfall, um Haushaltsführungsschäden, um Heilbehandlungskosten und häufig auch um die Frage, vor welchem Gericht Ansprüche durchgesetzt werden können.
Besonders wichtig ist die Verjährung. Wer nach einem Unfall in der Schweiz davon ausgeht, dass automatisch die gewohnten deutschen Fristen gelten, läuft ein erhebliches Risiko. Bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen fallen gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares materielles Recht auseinander. Ein deutsches Gericht kann zuständig sein und trotzdem schweizerisches Haftungsrecht anwenden.
Deutsches Gericht bedeutet nicht automatisch deutsches Recht
Nach einem Verkehrsunfall in der Schweiz stellt sich zunächst die Frage, ob ein Geschädigter mit Wohnsitz in Deutschland seine Ansprüche vor einem deutschen Gericht geltend machen kann. Bei einer Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer eines in der Schweiz versicherten Fahrzeugs ist dies grundsätzlich möglich, wenn das anwendbare Recht einen Direktanspruch gegen den Versicherer eröffnet.
Der Bundesgerichtshof hat dies für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz in einer wichtigen Entscheidung klargestellt. In dem Verfahren BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – VI ZR 260/11 ging es um eine Klägerin mit Wohnsitz in Bonn, einen Verkehrsunfall in der Schweiz und eine Schweizer Haftpflichtversicherung mit Sitz in Bern. Der BGH entschied, dass der Geschädigte nach Art. 9 und Art. 11 LugÜ 2007 einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer auch am Gericht seines Wohnsitzes geltend machen kann.
Diese Rechtsprechung knüpft an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Odenbreit an. Der EuGH hatte bereits für die damalige EuGVVO entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls eine unmittelbare Klage gegen den Haftpflichtversicherer am Gericht seines eigenen Wohnsitzes erheben kann, sofern eine solche Direktklage nach dem einschlägigen Recht zulässig ist.
Für Betroffene ist das praktisch bedeutsam. Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz durch ein schweizerisch versichertes Fahrzeug geschädigt wird, muss seine Ansprüche nicht zwingend in der Schweiz einklagen. Die Klage kann unter den Voraussetzungen des Lugano-Übereinkommens auch vor einem deutschen Gericht erhoben werden. Das sagt jedoch noch nichts darüber aus, welches materielle Recht das deutsche Gericht auf den Unfall anwendet.
Bei einem Unfall in der Schweiz ist regelmäßig schweizerisches Haftungsrecht maßgeblich
Für die Frage des anwendbaren Rechts ist bei Klagen vor deutschen Gerichten die Rom-II-Verordnung der zentrale Ausgangspunkt. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Bei einem Verkehrsunfall in der Schweiz liegt dieser Anknüpfungspunkt regelmäßig in der Schweiz.
Das bedeutet: Ein deutsches Gericht kann international zuständig sein, muss aber auf die Haftung, den Schadensumfang und die Verjährung grundsätzlich schweizerisches Recht anwenden. Die deutsche Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB ist dann nicht der richtige Maßstab. Maßgeblich sind die schweizerischen Vorschriften, soweit keine besondere kollisionsrechtliche Ausnahme eingreift.
Art. 15 lit. h Rom-II-VO stellt ausdrücklich klar, dass das nach der Rom-II-Verordnung anwendbare Recht auch für die Verjährung gilt. Erfasst sind der Beginn, die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährungsfristen sowie Rechtsverluste.
Damit wird die Verjährung nicht nach deutschem Prozessrecht beurteilt. Sie ist Teil des materiellen Anspruchsstatuts. Wer nach einem Unfall in der Schweiz Ansprüche geltend macht, muss daher von Anfang an die schweizerischen Fristen prüfen.
Direktanspruch gegen die Schweizer Haftpflichtversicherung
Im schweizerischen Straßenverkehrsrecht besteht ein unmittelbarer Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer. Art. 65 SVG bestimmt, dass der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer hat. Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem schweizerischen Versicherungsvertragsgesetz können dem Geschädigten nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.
Dieser Direktanspruch ist für die gerichtliche Durchsetzung besonders wichtig. Art. 18 Rom-II-VO lässt die Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden zu, wenn sie nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbaren Recht oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht vorgesehen ist. Bei einem Unfall in der Schweiz führt der Blick deshalb regelmäßig zu Art. 65 SVG.
In der Praxis kann der Geschädigte daher häufig unmittelbar gegen die Schweizer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung vorgehen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich aus Art. 9 und Art. 11 LugÜ 2007 ergeben. Das materielle Haftungsrecht bleibt dennoch schweizerisches Recht, wenn die Rom-II-Verordnung in den Unfallortstaat verweist.
Welche Verjährungsfristen gelten nach Schweizer Recht?
Für Ansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen verweist Art. 83 SVG auf die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen verjähren deshalb nach den Regeln des OR.
Nach Art. 60 OR verjähren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche grundsätzlich mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat. Daneben gilt eine absolute Verjährungsfrist. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung beträgt diese absolute Frist zwanzig Jahre ab dem schädigenden Verhalten.
Diese Fristen dürfen nicht mit der deutschen Jahresendverjährung verwechselt werden. Die deutsche Regelverjährung läuft regelmäßig bis zum Ende des dritten Jahres nach Kenntnis. Schweizerische Fristen sind dagegen taggenau zu berechnen. Entscheidend ist daher nicht der 31. Dezember eines Jahres, sondern der konkrete Fristbeginn nach schweizerischem Recht.
Das kann erhebliche praktische Folgen haben. Wer sich nach einem Unfall in der Schweiz an der deutschen Fristlogik orientiert, kann zu spät handeln. Besonders gefährlich wird dies, wenn zunächst außergerichtlich mit der Versicherung korrespondiert wird und der Fristablauf nicht aktiv abgesichert wird.
Ein einfaches Mahnschreiben genügt häufig nicht
Auch die Frage, wie eine Verjährung unterbrochen oder gehemmt wird, richtet sich nach schweizerischem Recht. Nach Art. 135 OR wird die Verjährung insbesondere durch Anerkennung der Forderung durch den Schuldner, durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen.
Ein bloßes anwaltliches Aufforderungs- oder Mahnschreiben nach deutschem Muster ist daher als Sicherungsmaßnahme regelmäßig unzureichend. Es kann für die Anspruchsanmeldung, die Regulierung und die Dokumentation wichtig sein. Für die sichere Wahrung der schweizerischen Verjährung muss aber geprüft werden, welche Handlung nach schweizerischem Recht tatsächlich fristwahrend wirkt.
In der Praxis kommen je nach Fall insbesondere ein Schlichtungsgesuch, eine Klage, eine Schuldbetreibung oder eine ausreichend klare Anerkennung der Forderung durch die Gegenseite in Betracht. Die richtige Maßnahme hängt vom konkreten Anspruch, vom Gegner, vom Stand der Regulierung und vom zuständigen Verfahren ab.
Typische Fehler nach einem Unfall in der Schweiz
Ein häufiger Fehler besteht darin, die gerichtliche Zuständigkeit mit dem anwendbaren Recht gleichzusetzen. Die Möglichkeit einer Klage in Deutschland bedeutet nicht, dass deutsches Schadensrecht und deutsche Verjährungsregeln gelten.
Ein weiterer Fehler liegt darin, die Regulierung ausschließlich nach deutschem Schadensrecht vorzubereiten. Bei einem Unfall in der Schweiz müssen die Anspruchspositionen nach schweizerischem Recht geprüft werden. Das betrifft insbesondere die Haftungsgrundlage, die Ersatzfähigkeit einzelner Schadenspositionen, die Bemessung einer Genugtuung, die Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen und die Frage, welche Unterlagen zur Bezifferung benötigt werden.
Besonders kritisch ist der Umgang mit Fristen. Die Verjährung muss frühzeitig berechnet und aktiv gesichert werden. Eine laufende Korrespondenz mit der Versicherung ersetzt keine verjährungsunterbrechende Handlung, wenn die Versicherung die Forderung nicht in rechtlich tragfähiger Weise anerkennt.
Was Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall tun sollten
Nach einem Unfall in der Schweiz sollten Geschädigte frühzeitig klären lassen, welches Recht anwendbar ist, gegen wen Ansprüche bestehen und welche Fristen laufen. Bei Personenschäden sollten ärztliche Unterlagen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Einkommensnachweise und Belege über konkrete Einschränkungen sorgfältig gesichert werden. Bei Fahrzeugschäden sind Gutachten, Reparaturrechnungen, Fotos, Abschleppkosten, Mietwagenkosten und Nutzungsausfall beziehungsweise Ersatzmobilitätskosten zu dokumentieren.
Bei Grenzgängern kommen häufig weitere Fragen hinzu. Arbeitsausfall, Lohnfortzahlung, Sozialversicherungsleistungen, Regressansprüche und die Abstimmung zwischen deutschem und schweizerischem Recht können die Regulierung deutlich komplexer machen. Der Fall sollte daher nicht nur als gewöhnlicher Verkehrsunfall behandelt werden. Der grenzüberschreitende Bezug muss von Beginn an in die rechtliche Strategie einbezogen werden.
Fazit
Ein Verkehrsunfall in der Schweiz kann für Geschädigte mit Wohnsitz in Deutschland vor deutschen Gerichten verfolgt werden, wenn die Voraussetzungen des Lugano-Übereinkommens und des Direktanspruchs gegen den Versicherer erfüllt sind. Der Bundesgerichtshof hat diese Möglichkeit für die Direktklage gegen eine Schweizer Haftpflichtversicherung ausdrücklich anerkannt.
Für die materielle Anspruchsprüfung bleibt jedoch regelmäßig schweizerisches Recht maßgeblich. Das gilt insbesondere für die Verjährung. Art. 15 lit. h Rom-II-VO ordnet die Verjährung dem anwendbaren Deliktsrecht zu. Bei einem Unfall in der Schweiz führt dies in der Regel zu Art. 83 SVG und Art. 60 OR.
Für Geschädigte bedeutet dies: Nach einem Unfall in der Schweiz sollte die Fristprüfung sofort erfolgen. Die deutsche Dreijahresfrist zum Jahresende bietet keine verlässliche Grundlage. Wer seine Ansprüche sichern will, muss die schweizerischen Verjährungsregeln beachten und rechtzeitig eine wirksame fristwahrende Maßnahme ergreifen.
Die Kanzlei Hanke.Legal unterstützt Geschädigte aus Deutschland bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach Verkehrsunfällen in der Schweiz. Wir klären die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die maßgeblichen Verjährungsfristen und die richtige Anspruchsstrategie gegenüber der Schweizer Haftpflichtversicherung. So können berechtigte Ansprüche rechtzeitig gesichert und sachgerecht durchgesetzt werden.