Schweizer Verkehrsbußgeld in Deutschland vollstrecken: Wann das Bundesamt für Justiz tätig wird
Wer in der Schweiz gegen Verkehrsregeln verstößt, kann nicht mehr ohne Weiteres darauf vertrauen, dass eine Geldbuße oder Geldstrafe in Deutschland folgenlos bleibt. Seit dem 1. Mai 2024 gelten zwischen Deutschland und der Schweiz neue Regeln zur grenzüberschreitenden Vollstreckung bestimmter Geldforderungen aus Verkehrsverfahren.
Rechtsgrundlage sind vor allem Art. 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags sowie das Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz. Für Deutschland ist das Bundesamt für Justiz in Bonn die zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde.
Welche Schweizer Forderungen können betroffen sein?
Erfasst sind nicht beliebige Forderungen oder jede schweizerische Strafsache. Die aktuellen Regelungen betreffen insbesondere Entscheidungen, mit denen wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs eine Geldbuße oder Geldstrafe verhängt wurde. Dazu können auch Verfahrenskosten gehören.
Die Vollstreckung kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt insbesondere, dass die Geldforderung die maßgebliche Mindestgrenze erreicht. Diese liegt bei 70 Euro oder 80 Schweizer Franken. Außerdem muss es sich um eine vollstreckbare Entscheidung handeln, und der betroffenen Person muss rechtliches Gehör gewährt worden sein oder sie muss die Möglichkeit gehabt haben, gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.
Rolle des Bundesamts für Justiz
Geht aus der Schweiz ein Vollstreckungshilfeersuchen ein, prüft das Bundesamt für Justiz zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei natürlichen Personen ist regelmäßig relevant, ob die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hat. Bei juristischen Personen kommt es auf den Sitz an.
Vor einer Bewilligung erhält die betroffene Person grundsätzlich ein Anhörungsschreiben. Sie kann sich innerhalb von zwei Wochen äußern oder die Forderung begleichen. Erst wenn die Voraussetzungen vorliegen und kein durchgreifender Einwand besteht, erlässt das Bundesamt für Justiz einen Bewilligungsbescheid.
Einspruch gegen die Bewilligung
Gegen die Bewilligung der Vollstreckung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim Bundesamt für Justiz eingelegt werden. Hilft das Bundesamt dem Einspruch nicht ab, entscheidet grundsätzlich das zuständige Amtsgericht.
Das Gericht prüft nicht den gesamten schweizerischen Verkehrsverstoß neu. Es geht also nicht darum, das Schweizer Verfahren in Deutschland vollständig zu wiederholen. Geprüft wird vielmehr, ob die Vollstreckung in Deutschland nach den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist und ob die Geldforderung zutreffend angepasst wurde.
Eine Befassung des Oberlandesgerichts ist nicht der Regelfall des ersten gerichtlichen Rechtsschutzes. Sie kommt nur im Rahmen der gesetzlichen Rechtsbeschwerde in Betracht, wenn diese zugelassen wird.
Typische Einwände im Vollstreckungsverfahren
In der Praxis können insbesondere folgende Punkte relevant werden: Wurde die Mindestgrenze erreicht? Betrifft die Entscheidung tatsächlich einen Straßenverkehrsverstoß? Ist die Entscheidung in der Schweiz vollstreckbar? Hatte die betroffene Person die Möglichkeit, sich zu verteidigen oder ein Rechtsmittel einzulegen? Wurde die Forderung bereits bezahlt? Liegt eine doppelte Verfolgung oder Vollstreckung vor?
Nicht jeder Einwand führt automatisch zum Erfolg. Wer aber Post vom Bundesamt für Justiz erhält, sollte die Fristen ernst nehmen. Gerade die Zwei-Wochen-Fristen im Anhörungs- und Einspruchsverfahren sind kurz.
Vollstreckung in Deutschland
Wird die schweizerische Entscheidung in Deutschland für vollstreckbar erklärt und wird nicht gezahlt, kann die Forderung in Deutschland beigetrieben werden. Das Verfahren richtet sich dann nach den deutschen Vollstreckungsregeln. Die Kosten der Vollstreckung trägt grundsätzlich die betroffene Person.
Der Erlös fließt je nach Verfahrensstand in die Bundeskasse oder, wenn ein Gericht nach Einspruch oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde entschieden hat, in die zuständige Landeskasse. Dass der Erlös in Deutschland verbleibt, bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren für Betroffene folgenlos wäre: Die bewilligte Forderung kann in Deutschland zwangsweise durchgesetzt werden.
Fazit
Schweizer Verkehrsbußen und Geldstrafen wegen Straßenverkehrsverstößen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Deutschland vollstreckt werden. Das „Aussitzen“ eines Schweizer Verkehrsverfahrens ist deshalb riskant.
Wer einen Schweizer Strafbefehl, eine Bußgeldentscheidung oder Post vom Bundesamt für Justiz erhält, sollte die Unterlagen zeitnah prüfen lassen. Entscheidend sind häufig kurze Fristen, die Frage der ordnungsgemäßen Verfahrensbeteiligung und die genaue Einordnung der schweizerischen Entscheidung.
Die Kanzlei Hanke.Legal unterstützt Mandanten bei der Prüfung schweizerischer Verkehrs- und Strafbefehle, bei der Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz und bei Einsprüchen gegen Bewilligungsentscheidungen im Vollstreckungshilfeverfahren.