Warenkauf Schweiz–Deutschland: Produktvorgaben klar vereinbaren

28.8.2026Grenzüberschreitendes Recht Schweiz/Deutschland

Warenkauf Schweiz–Deutschland: Produktvorgaben klar vereinbaren

Wer Waren aus der Schweiz für den deutschen Markt bestellt, sollte die Anforderungen an das Produkt und seine Dokumentation schon im Vertrag festhalten. Eine Lieferung nach Deutschland bedeutet nicht in jedem Fall, dass der Verkäufer damit auch sämtliche deutschen oder europäischen Produktvorgaben als vertragliche Beschaffenheit zugesagt hat. Zwingende Sicherheits- und Vermarktungsvorschriften müssen trotzdem eingehalten werden.

Wann gilt das UN-Kaufrecht?

Deutschland und die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, kurz CISG. Haben die Vertragsparteien ihre maßgeblichen Niederlassungen in diesen beiden Staaten, kann das CISG nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a unmittelbar gelten. Eine gesonderte Vereinbarung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.

Der Anwendungsbereich muss dennoch geprüft werden. Käufe für den persönlichen, familiären oder häuslichen Gebrauch sind nach Art. 2 Buchst. a regelmäßig ausgenommen. Bei gemischten Liefer- und Dienstleistungsverträgen ist Art. 3 zu beachten. Die Parteien können das CISG nach Art. 6 ausschließen. Eine bloße Wahl deutschen oder Schweizer Rechts führt normalerweise nicht schon zum Ausschluss, weil das Übereinkommen Bestandteil des Rechts beider Staaten ist. Wer nationales Kaufrecht vereinbaren will, sollte den Ausschluss eindeutig formulieren.

Der Muschelfall des BGH

Im Urteil vom 8. März 1995 – VIII ZR 159/94, BGHZ 129, 75, ging es um den Kauf neuseeländischer Muscheln zwischen einer Schweizer Verkäuferin und einer deutschen Fischimporteurin. Die Käuferin verweigerte den Kaufpreis wegen der Cadmiumbelastung und beanstandete später auch die Verpackung.

Der Bundesgerichtshof ließ die Kaufpreisverurteilung bestehen. Besondere öffentlich-rechtliche Vorgaben des Käufer- oder Verwendungsstaates müssen ohne entsprechende Anknüpfung nicht vom Verkäufer als vertraglicher Maßstab eingehalten werden. Die bloße Vereinbarung des deutschen Lieferortes genügte im konkreten Fall nicht. Maßgeblich waren damals behördliche Richtwerte und deren Anwendung. Daraus lässt sich keine Aussage über die heutigen zulässigen Cadmiumwerte oder die heutige Verkehrsfähigkeit solcher Lebensmittel ableiten.

Die vereinbarte Beschaffenheit steht an erster Stelle

Art. 35 Abs. 1 CISG verpflichtet den Verkäufer zur Lieferung der vertraglich geschuldeten Menge, Qualität und Art sowie Verpackung. Soll ein Produkt für einen bestimmten Markt zugelassen oder vermarktbar sein, lässt sich dies durch konkrete Spezifikationen absichern. Dazu können Grenzwerte, Normfassungen, Prüfberichte, Kennzeichnung und verpflichtend vorzulegende Unterlagen gehören.

Ohne besondere Vereinbarung enthält Art. 35 Abs. 2 weitere Anforderungen. Die Ware muss sich insbesondere für ihren gewöhnlichen Gebrauch eignen. Auch ein bei Vertragsschluss mitgeteilter besonderer Zweck kann maßgeblich sein, sofern der Käufer auf die Sachkunde und das Urteil des Verkäufers vertraute und vernünftigerweise vertrauen durfte. Allein ein Hinweis auf den Absatzmarkt begründet daher nicht automatisch jede denkbare Qualitätszusage.

Was bedeuten gemeinsame Standards und Marktkenntnis?

Der BGH stellte unter anderem darauf ab, ob entsprechende Vorgaben auch im Verkäuferstaat bestehen oder der Käufer auf die Anforderungen hingewiesen hat und berechtigt auf die Fachkunde des Verkäufers vertraut. Diese Voraussetzungen sind konkret darzulegen.

Besondere Marktkenntnisse, etwa durch eine Niederlassung, Werbung oder häufige Lieferungen in das Bestimmungsland, können bei der rechtlichen Bewertung wichtig sein. Im Muschelfall ließ der BGH offen, unter welchen besonderen Umständen eine solche Kenntnis zu einer weitergehenden Verantwortung führt. Regelmäßige Lieferungen nach Deutschland sollten deshalb nicht als automatische Haftungszusage dargestellt werden. Sie ersetzen vor allem keine sorgfältige Vertragsauslegung.

Öffentlich-rechtliche Pflichten bleiben bestehen

Die kaufrechtliche Risikoverteilung beantwortet, welche Ansprüche Käufer und Verkäufer gegeneinander haben. Sie erlaubt nicht, unsichere oder unzulässig gekennzeichnete Ware auf den Markt zu bringen. Hersteller, Einführer und Händler können unabhängig vom Liefervertrag eigene öffentlich-rechtliche Pflichten treffen.

Bei Verbraucherprodukten sind etwa die jeweils einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Die seit dem 13. Dezember 2024 anwendbare EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit enthält eigene Pflichten für Wirtschaftsakteure. Branchenspezifische Regeln können daneben oder vorrangig gelten. Eine CE-Kennzeichnung ist nur für die Produktgruppen vorgesehen, für die entsprechende Vorschriften sie verlangen. Ein pauschaler Verweis auf CE für jede Handelsware wäre irreführend.

Untersuchung, Rüge und Vertragsaufhebung

Art. 38 CISG verlangt eine Untersuchung innerhalb einer den Umständen entsprechend kurzen Frist. Nach Art. 39 Abs. 1 muss der Käufer eine festgestellte oder erkennbar gewesene Abweichung innerhalb angemessener Frist anzeigen und deren Art genau bezeichnen. Unterschiedliche Mängel sollten jeweils konkret gerügt werden. Die Anzeige eines Inhaltsstoffproblems erfasst nicht automatisch einen Verpackungsmangel.

Die Zweijahresfrist des Art. 39 Abs. 2 ist eine äußerste Ausschlussgrenze mit einer Ausnahme bei unvereinbarer Garantiefrist. Sie gewährt keine allgemeine zweijährige Wartefrist und ist nicht mit der Verjährung gleichzusetzen. Art. 40 und 44 enthalten weitere Ausnahmen beziehungsweise Erleichterungen, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind.

Eine Vertragsaufhebung wegen mangelhafter Ware setzt nach Art. 49 Abs. 1 Buchst. a grundsätzlich eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 voraus. Jeder Produktfehler erlaubt daher nicht sofort die vollständige Rückabwicklung. Auch weitere Rechtsbehelfe und ihre Voraussetzungen sind gesondert zu beurteilen.

Vertrag und Gerichtsstand gemeinsam planen

Unternehmen sollten Absatzmarkt, Produktspezifikation, Dokumentationspflichten, Untersuchungsablauf und Folgen geänderter Anforderungen schriftlich abstimmen. Eine klare Regelung reduziert spätere Beweisprobleme.

Das CISG regelt den Gerichtsstand nicht. Für Streitigkeiten zwischen deutschen und Schweizer Unternehmen ist insbesondere das Lugano-Übereinkommen zu prüfen. Neben dem Sitz des Beklagten kann bei Warenkäufen der vertragliche Lieferort einen Gerichtsstand begründen. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung muss gesondert beurteilt werden.

Fazit

Produktvorgaben sollten im grenzüberschreitenden Warenkauf konkret vereinbart werden. Zugleich müssen Unternehmen ihre eigenen Sicherheits- und Vermarktungspflichten sowie die Untersuchungs- und Rügefristen beachten. Hanke.Legal in Singen unterstützt bei deutsch-schweizerischen Lieferverträgen und bei der Durchsetzung oder Abwehr kaufrechtlicher Ansprüche.

Rechtsstand: 2. Oktober 2026.