Wegzug in die Schweiz und Unternehmensanteile

2.10.2026Grenzüberschreitendes Recht Schweiz/Deutschland

Wegzug in die Schweiz und Unternehmensanteile

Ein Umzug in die Schweiz kann bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft deutsche Einkommensteuer auslösen, obwohl die Beteiligung im Eigentum des Gesellschafters bleibt. Diese Wegzugsbesteuerung kann erhebliche Liquidität binden. Für die Planung ist entscheidend, wann der Wegzug stattfindet, welche Beteiligung vorliegt und welche Möglichkeiten für einen Zahlungsaufschub bestehen.

Wann greift die Wegzugsbesteuerung?

§ 6 Außensteuergesetz (AStG) stellt bestimmte Vorgänge einer Veräußerung von Anteilen zum gemeinen Wert gleich. Dazu gehört die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts. Weitere Tatbestände erfassen unentgeltliche Übertragungen und den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts.

Erfasst werden insbesondere Anteile im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Vorschrift knüpft grundsätzlich daran an, dass der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital beteiligt war. Auch Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften können betroffen sein. Eine Schweizer Gesellschaft schützt deshalb nicht vor deutscher Wegzugsbesteuerung.

Nach dem geltenden § 6 Abs. 2 AStG kommt es grundsätzlich auf mindestens sieben Jahre unbeschränkter Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre an. Bei unentgeltlich erworbenen Anteilen können Zeiten der Rechtsvorgänger relevant werden. Der bloße Umzug oder die Abmeldung bei einer Gemeinde beantwortet noch nicht alle steuerlichen Fragen. Weiter verfügbare Wohnungen und die abkommensrechtliche Ansässigkeit müssen mitgeprüft werden.

Was haben EuGH und BFH entschieden?

Der Europäische Gerichtshof befasste sich im Urteil vom 26. Februar 2019 – C-581/17, Wächtler, mit einem deutschen Staatsangehörigen, der in die Schweiz umzog und dort als Geschäftsführer und hälftiger Gesellschafter eine selbständige Tätigkeit ausübte. Der EuGH sah in der sofortigen Erhebung der Steuer auf noch nicht realisierte Wertzuwächse eine ungerechtfertigte Beschränkung des durch das Freizügigkeitsabkommen geschützten Niederlassungsrechts. Das Urteil betraf die damalige gesetzliche Regelung und einen vom Abkommen erfassten Erwerbssachverhalt.

Der Bundesfinanzhof entschied im anschließenden Verfahren mit Urteil vom 6. September 2023 – I R 35/20. Er bestätigte die Zulässigkeit der Steuerfestsetzung für den Wegzug im Jahr 2011. Zugleich verlangte er im Erhebungsverfahren eine dauerhafte, zinslose Stundung, gegebenenfalls gegen Sicherheit. Der BFH wies die gegen die Festsetzung gerichtete Klage ab. Die Zahlungsfrage musste gesondert behandelt werden.

Für Betroffene sind deshalb zwei Schritte zu unterscheiden. Im Festsetzungsverfahren wird über Entstehung und Höhe der Steuer entschieden. Im Erhebungsverfahren geht es um Fälligkeit, Stundung und Zahlung. Ein Anspruch auf Zahlungsaufschub beseitigt einen rechtmäßigen Steuerbescheid nicht.

Altfälle: Das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 2. Juni 2025 die Behandlung bestimmter Wegzüge vor dem 1. Januar 2022 konkretisiert. Bei erfüllten Voraussetzungen sieht die Verwaltung auf Antrag eine unbefristete und zinslose Stundung vor. Dazu gehören insbesondere der persönliche Schutz durch das Freizügigkeitsabkommen und eine entsprechende Steuerpflicht in der Schweiz. Eine Sicherheitsleistung wird regelmäßig verlangt.

Auch bereits gezahlte Steuer kann unter den Voraussetzungen des Schreibens rückwirkend gestundet werden. Die Zahlungsverjährung und weitere Einschränkungen müssen geprüft werden. Eine automatische Erstattung jedes alten Steuerbetrags folgt daraus nicht.

Die Stundung kann später widerrufen werden. Anteilsübertragungen, bestimmte Ausschüttungen und der Wegfall maßgeblicher Voraussetzungen sind deshalb vorab zu prüfen. Das Schreiben verlangt Ereignismeldungen und eine jährliche Mitteilung bis zum 31. Januar. Diese Altfallpflicht darf nicht mit den abweichenden Fristen des geltenden § 6 AStG verwechselt werden.

Wegzüge seit 2022 brauchen eine eigene Prüfung

Für vor dem 1. Januar 2022 verwirklichte Tatbestände enthält § 21 Abs. 3 AStG eine Übergangsregel. Deshalb können alte und neue Fälle weiterhin nach unterschiedlichen Vorschriften abgewickelt werden. Das Urteil I R 35/20 und das BMF-Schreiben von 2025 sind keine pauschale Zusage einer unbefristeten Stundung für jeden neuen Wegzug.

§ 6 Abs. 4 AStG ermöglicht nach geltendem Recht auf Antrag grundsätzlich sieben gleiche, unverzinsliche Jahresraten, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Die Rückkehrregel des Absatzes 3 kann unter weiteren Voraussetzungen zum Entfallen des Steueranspruchs führen. Ob das Freizügigkeitsabkommen darüber hinaus einen Zahlungsaufschub verlangt, ist bei neuen Schweizer Wegzügen gesondert zu beurteilen. Eine Zahlung bis zum späteren Anteilsverkauf darf nicht als gesicherter Regelfall eingeplant werden.

Was sollte vor dem Umzug vorbereitet werden?

Gesellschafter sollten Beteiligungsstruktur, Anschaffungskosten und Anteilswert dokumentieren. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften kann die Bewertung zum Wegzugszeitpunkt besonders streitanfällig sein. Steuerfestsetzung, Zahlungsantrag, Sicherheiten und spätere Mitwirkungspflichten gehören in eine gemeinsame Planung mit der steuerlichen Beratung.

Wer bereits einen Bescheid erhalten hat, sollte auch die Rechtsbehelfsbelehrung und Fälligkeit prüfen. Ein Einspruch hemmt die Vollziehung grundsätzlich nicht. Ein benötigter Zahlungsaufschub muss deshalb rechtzeitig über den passenden verfahrensrechtlichen Weg verfolgt werden.

Fazit

Bei einem Wegzug in die Schweiz entscheidet der Zeitpunkt des steuerlichen Tatbestands wesentlich über die Rechtslage. Für bestimmte Altfälle ist eine unbefristete zinslose Stundung amtlich anerkannt. Neue Wegzüge erfordern eine eigenständige Prüfung des geltenden Gesetzes und des Freizügigkeitsabkommens.

Hanke.Legal in Singen unterstützt bei der rechtlichen Einordnung grenzüberschreitender Sachverhalte. Eine individuelle steuerliche Berechnung und Gestaltung sollte mit entsprechend spezialisierter Steuerberatung abgestimmt werden.

Rechtsstand: 2. Oktober 2026.