Arbeitsrecht mit Grenzbezug D/CH

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Im Raum Singen ist der Schweiz-Bezug in Arbeitsverhältnissen häufig Praxis – bei Grenzgängern, die in der Schweiz arbeiten und in Deutschland wohnen, bei deutschen Arbeitgebern, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, oder bei Schweizer Arbeitgebern mit Niederlassung in Deutschland.

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Grenzgänger unterliegen besonderen Regelungen bei Sozialversicherung, Besteuerung und Kündigungsschutz. Das anwendbare Arbeitsrecht richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Arbeitsort.

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Nach der Rom-I-Verordnung (Art. 8) gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

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Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit internationalem Bezug gelten die besonderen Zuständigkeitsregeln der Art. 18 ff. LugÜ.

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