Im Raum Singen ist der Schweiz-Bezug in Arbeitsverhältnissen häufig Praxis – bei Grenzgängern, die in der Schweiz arbeiten und in Deutschland wohnen, bei deutschen Arbeitgebern, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, oder bei Schweizer Arbeitgebern mit Niederlassung in Deutschland.
Grenzgänger unterliegen besonderen Regelungen bei Sozialversicherung, Besteuerung und Kündigungsschutz. Das anwendbare Arbeitsrecht richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Arbeitsort.
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Nach der Rom-I-Verordnung (Art. 8) gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit internationalem Bezug gelten die besonderen Zuständigkeitsregeln der Art. 18 ff. LugÜ.
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